Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen

Ausfertigungsdatum:
19.12.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 152
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1119 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 19. Dezember 2024 Nr. 152 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen Vom 11. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 23 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 965)“ die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist,“ eingefügt. 2. In Absatz 2 wird das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ und die Angabe „1 000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt. 3. In Absatz 6 wird das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ ersetzt. 4. Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Bremen, den 11. Dezember 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.