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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 21. März 2025 Nr. 19
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines „sonstigen
Sondervermögens Fischereihafen“
Vom 26. Februar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischerei-
hafen“ vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 572) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zweck
Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Gebiet des Fischereihafens ent-
sprechend seiner veränderten Ausrichtung im Hinblick auf die Lebensmittelwirtschaft,
maritimen Technologien, Wissenschaftsinfrastruktur sowie Tourismus neben der Ent-
wicklung und Sicherung der Hafeninfrastruktur nach kaufmännischen Grundsätzen
zu bewirtschaften und fortzuentwickeln.“
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Sondervermögensausschuss
Die Funktion des Sondervermögensausschusses wird durch die für Hafenan-
gelegenheiten zuständige Deputation übernommen. Besteht keine entsprechende
Deputation, übernimmt der für Hafenangelegenheiten zuständige Bürgerschafts-
ausschuss diese Aufgaben.“
Nr. 19 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. März 2025 55
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. Februar 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen