Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“

Ausfertigungsdatum:
21.03.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 19
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
54 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 21. März 2025 Nr. 19 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“ Vom 26. Februar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischerei- hafen“ vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Zweck Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Gebiet des Fischereihafens ent- sprechend seiner veränderten Ausrichtung im Hinblick auf die Lebensmittelwirtschaft, maritimen Technologien, Wissenschaftsinfrastruktur sowie Tourismus neben der Ent- wicklung und Sicherung der Hafeninfrastruktur nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften und fortzuentwickeln.“ 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Sondervermögensausschuss Die Funktion des Sondervermögensausschusses wird durch die für Hafenan- gelegenheiten zuständige Deputation übernommen. Besteht keine entsprechende Deputation, übernimmt der für Hafenangelegenheiten zuständige Bürgerschafts- ausschuss diese Aufgaben.“ Nr. 19 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. März 2025 55 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 26. Februar 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.