792
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 27. Juli 2020 Nr. 78
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt
zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge
der Freien Hansestadt Bremen
Vom 14. Juli 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Ver-
sorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl.
S. 305 ― 2040-a-11), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 16. Mai
2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anstalt bildet mit ihrem Kapitalstock eine Rücklage zur Finan-
zierung von Versorgungs- und Personalausgaben des Landes und der
Stadtgemeinde Bremen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Versorgungsaufwendungen bis zur
Höhe der erwirtschafteten Kapitalerträge“ ersetzt durch die Wörter „Versor-
gungs- und Personalausgaben bis zur Höhe der Zuführungen zuzüglich der
entstandenen Kapitaleffekte“.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Das Anstaltsvermögen fällt bei Auflösung der Anstalt anteilig an das
Land und die Stadtgemeinde Bremen sowie an die Stadtgemeinde Bremer-
haven und die übrigen Einrichtungen nach Absatz 2. Die jeweilige Anteils-
höhe ergibt sich insgesamt aus der Höhe der an die Anstalt geleisteten
Zuführungen zuzüglich der nicht entnommenen Kapitalerträge und abzüglich
der bereits entnommenen Zuführungen sowie abzüglich der Aufwendungen
gemäß § 2 Absatz 2 und 5, § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4.“
Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2020 793
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „bildet“ durch das Wort „ergibt“ und werden die
Wörter „erzielten Zinsen“ durch die Wörter „entstehenden Kapital-
effekten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anstalt legt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so an, dass
eine möglichst große Sicherheit bei gleichzeitig angemessener Rentabilität
und Liquidität der Anstalt unter Wahrung einer angemessenen Mischung und
Streuung erreicht wird. Bei der Beurteilung der Sicherheit und der Rentabilität
einer Kapitalanlage sind auch ökologische und soziale Nachhaltigkeits-
aspekte zu berücksichtigen. Als Anlagemöglichkeiten kommen folgende
Instrumente in Betracht:
1. Schuldverschreibungen, Anleihen und Pfandbriefe
2. Unternehmensbeteiligungen
3. Immobilien, Grundstücke sowie Immobilienfondsanteile
4. Termin- und Tagesgelder.
Näheres, insbesondere die Gewichtung der Anlageinstrumente im Portfolio
und Ratingvorgaben, regeln Anlagerichtlinien der Senatorin oder des
Senators für Finanzen. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des
Haushalts- und Finanzausschusses (Landtag) der Bremischen Bürgerschaft
(Landtag).
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „staatlichen Haushalts- und Finanz-
ausschuss der Bremischen Bürgerschaft“ durch die Wörter „Haushalts- und
Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 2“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Anstalt verwaltet die Rücklage zur Versorgungsvorsorge. Sie kann
den Handel der Mittel und die Verwaltung der Vermögensanlagen mit Zustim-
mung der Senatorin oder des Senators für Finanzen ganz oder teilweise auf
Dritte übertragen. Soweit sich aus diesem Gesetz, den Anlagerichtlinien oder
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen Pflichten der Anstalt ergeben, ist
sicherzustellen, dass diese auch für Dritte nach Satz 2 entsprechend gelten.“
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4. Es werden jeweils eingefügt:
a) in § 4 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern „die Senatorin“
jeweils die Wörter „oder der Senator“,
b) in § 4 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
Satz 1 nach den Wörtern „der Senatorin“ jeweils die Wörter „oder dem
Senator“,
c) in § 6 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern „der Senatorin“ die Wörter „des
Senators“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Juli 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen