Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
27.07.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 78
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
792 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 27. Juli 2020 Nr. 78 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen Vom 14. Juli 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Ver- sorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 305 ― 2040-a-11), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Anstalt bildet mit ihrem Kapitalstock eine Rücklage zur Finan- zierung von Versorgungs- und Personalausgaben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.“ b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Versorgungsaufwendungen bis zur Höhe der erwirtschafteten Kapitalerträge“ ersetzt durch die Wörter „Versor- gungs- und Personalausgaben bis zur Höhe der Zuführungen zuzüglich der entstandenen Kapitaleffekte“. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Das Anstaltsvermögen fällt bei Auflösung der Anstalt anteilig an das Land und die Stadtgemeinde Bremen sowie an die Stadtgemeinde Bremer- haven und die übrigen Einrichtungen nach Absatz 2. Die jeweilige Anteils- höhe ergibt sich insgesamt aus der Höhe der an die Anstalt geleisteten Zuführungen zuzüglich der nicht entnommenen Kapitalerträge und abzüglich der bereits entnommenen Zuführungen sowie abzüglich der Aufwendungen gemäß § 2 Absatz 2 und 5, § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4.“ Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2020 793 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „bildet“ durch das Wort „ergibt“ und werden die Wörter „erzielten Zinsen“ durch die Wörter „entstehenden Kapital- effekten“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anstalt legt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so an, dass eine möglichst große Sicherheit bei gleichzeitig angemessener Rentabilität und Liquidität der Anstalt unter Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung erreicht wird. Bei der Beurteilung der Sicherheit und der Rentabilität einer Kapitalanlage sind auch ökologische und soziale Nachhaltigkeits- aspekte zu berücksichtigen. Als Anlagemöglichkeiten kommen folgende Instrumente in Betracht: 1. Schuldverschreibungen, Anleihen und Pfandbriefe 2. Unternehmensbeteiligungen 3. Immobilien, Grundstücke sowie Immobilienfondsanteile 4. Termin- und Tagesgelder. Näheres, insbesondere die Gewichtung der Anlageinstrumente im Portfolio und Ratingvorgaben, regeln Anlagerichtlinien der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses (Landtag) der Bremischen Bürgerschaft (Landtag). c) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „staatlichen Haushalts- und Finanz- ausschuss der Bremischen Bürgerschaft“ durch die Wörter „Haushalts- und Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Anstalt verwaltet die Rücklage zur Versorgungsvorsorge. Sie kann den Handel der Mittel und die Verwaltung der Vermögensanlagen mit Zustim- mung der Senatorin oder des Senators für Finanzen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Soweit sich aus diesem Gesetz, den Anlagerichtlinien oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen Pflichten der Anstalt ergeben, ist sicherzustellen, dass diese auch für Dritte nach Satz 2 entsprechend gelten.“ Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2020 794 4. Es werden jeweils eingefügt: a) in § 4 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern „die Senatorin“ jeweils die Wörter „oder der Senator“, b) in § 4 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern „der Senatorin“ jeweils die Wörter „oder dem Senator“, c) in § 6 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern „der Senatorin“ die Wörter „des Senators“. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. Juli 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.