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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 8. April 2019 Nr. 36
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deputationen
Vom 2. April 2019
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Deputationen
Das Gesetz über die Deputationen vom 30. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 383 ―
1100-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 13. November 2018 (Brem.GBl. S. 448)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewählten“ durch das Wort „entsandten“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewählt“ durch das Wort „entsandt“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zu Mitgliedern der Deputationen
wählen“ durch die Worte „als Mitglieder in die Deputationen entsenden“.
d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Umstände, aus denen sich ergibt,
dass eine Person nicht als Mitglied in eine Deputation entsandt werden kann,
sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Bürgerschaft setzt die Deputationen
unverzüglich nach Beginn einer neuen Wahlperiode ein.“
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Zusammensetzung der Deputationen sind in der Regel die
Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Für die
Berechnung der auf die jeweilige Fraktion entfallenden Sitze wird das
Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrundgelegt. Ändert sich die
Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen
der Deputationen neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind. Die
Fraktionen benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Mitglieder.
Sie haben der Präsidentin oder dem Präsidenten jede Änderung in der
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Besetzung schriftlich oder per Mail mitzuteilen. Die Präsidentin oder der
Präsident gibt die jeweilige Sprecherin beziehungsweise den jeweiligen
Sprecher und die übrigen Mitglieder der Deputationen sowie die späteren
Änderungen der Bürgerschaft bekannt.“
g) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Fraktionen, die in einer Deputation nicht vertreten sind, können ein
Mitglied ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden.
(7) Fraktionslose Abgeordnete können einer Deputation als beratendes
Mitglied angehören, sofern sie nicht bereits beratendes Mitglied eines Aus-
schusses sind. Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose
Abgeordnete nach Beratung im Vorstand als beratende Mitglieder einer
Deputation. Fraktionslose Mitglieder können gegenüber dem Vorstand
Wünsche bezüglich der Angehörigkeit zu einer konkreten Deputation äußern.
Ein Anspruch darauf, einer bestimmten Deputation anzugehören, besteht
nicht.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wahl“ durch das Wort „Einsetzung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gewählten“ durch das Wort „entsandten“
ersetzt. Die Wörter „durch die Bürgerschaft“ werden gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „gewählt“ durch das Wort
„entsandt“ ersetzt.
3. In § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „gewählten“ durch „entsandten“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „gewählten“ durch „entsandten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „gewähltes“ durch das Wort
„entsandtes“ und „gewählte“ durch das Wort „entsandte“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „gewählten“ durch „entsandten“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden vor die Worte „einen Vertreter“ die Worte „eine
Vertreterin oder“ eingefügt.
5. In § 7 wird das Wort „gewählt“ durch „entsandt“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft
(Landtag) in Kraft.
Bremen, den 2. April 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen