Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deputationen

Ausfertigungsdatum:
08.04.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 36
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
164 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 8. April 2019 Nr. 36 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deputationen Vom 2. April 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Deputationen Das Gesetz über die Deputationen vom 30. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 383 ― 1100-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 13. November 2018 (Brem.GBl. S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewählten“ durch das Wort „entsandten“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewählt“ durch das Wort „entsandt“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zu Mitgliedern der Deputationen wählen“ durch die Worte „als Mitglieder in die Deputationen entsenden“. d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Person nicht als Mitglied in eine Deputation entsandt werden kann, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen.“ e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Bürgerschaft setzt die Deputationen unverzüglich nach Beginn einer neuen Wahlperiode ein.“ f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Bei der Zusammensetzung der Deputationen sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Für die Berechnung der auf die jeweilige Fraktion entfallenden Sitze wird das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrundgelegt. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Deputationen neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind. Die Fraktionen benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Mitglieder. Sie haben der Präsidentin oder dem Präsidenten jede Änderung in der Nr. 36 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2019 165 Besetzung schriftlich oder per Mail mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die jeweilige Sprecherin beziehungsweise den jeweiligen Sprecher und die übrigen Mitglieder der Deputationen sowie die späteren Änderungen der Bürgerschaft bekannt.“ g) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Fraktionen, die in einer Deputation nicht vertreten sind, können ein Mitglied ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden. (7) Fraktionslose Abgeordnete können einer Deputation als beratendes Mitglied angehören, sofern sie nicht bereits beratendes Mitglied eines Aus- schusses sind. Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Abgeordnete nach Beratung im Vorstand als beratende Mitglieder einer Deputation. Fraktionslose Mitglieder können gegenüber dem Vorstand Wünsche bezüglich der Angehörigkeit zu einer konkreten Deputation äußern. Ein Anspruch darauf, einer bestimmten Deputation anzugehören, besteht nicht.“ 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Wahl“ durch das Wort „Einsetzung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gewählten“ durch das Wort „entsandten“ ersetzt. Die Wörter „durch die Bürgerschaft“ werden gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „gewählt“ durch das Wort „entsandt“ ersetzt. 3. In § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „gewählten“ durch „entsandten“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „gewählten“ durch „entsandten“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „gewähltes“ durch das Wort „entsandtes“ und „gewählte“ durch das Wort „entsandte“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „gewählten“ durch „entsandten“ ersetzt. d) In Absatz 5 werden vor die Worte „einen Vertreter“ die Worte „eine Vertreterin oder“ eingefügt. 5. In § 7 wird das Wort „gewählt“ durch „entsandt“ ersetzt. Nr. 36 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2019 166 Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) in Kraft. Bremen, den 2. April 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.