Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deputationen

Ausfertigungsdatum:
29.07.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 84 Änderung Deputationsgesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
383 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 29. Juli 2015 Nr. 84 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deputationen Vom 28. Juli 2015 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Deputationen vom 30. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 383 — 1100-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das für den Verwaltungszweig der Deputation zuständige Senatsmitglied kann der Deputation jederzeit Vorlagen zuleiten und zur Beschlussfassung vorlegen.“ 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Den Vorsitz der Deputation hat die Sprecherin oder der Sprecher nach Absatz 1. Bei Abwesenheit der Sprecherin oder des Sprechers leitet die stell- vertretende Sprecherin oder der stellvertretende Sprecher die Sitzung. Die Sprecherin oder der Sprecher beruft die Deputation ein. Die Deputation ist auf Verlangen eines Viertels der von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder oder des für den Verwaltungszweig der Deputation zuständigen Senatsmitglieds einzuberufen. Mit der Einladung schlägt die Sprecherin oder der Sprecher die Zuordnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zum öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsteil der Deputation zur Beschlussfassung vor. Die Sprecherin oder der Sprecher hat diejenigen Vorlagen auf den Tagesordnungs- vorschlag aufzunehmen und zur Beschlussfassung vorzulegen, die vom zuständigen Senatsmitglied gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 zugeleitet werden.“ b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für die Einberufung, Durchführung und Protokollierung der Sitzung wird bei dem Verwaltungszweig eine Geschäftsstelle ausgewiesen. Das für den Verwaltungszweig zuständige Mitglied des Senats stellt sicher, dass die Sprecherin oder der Sprecher ihre oder seine Vorsitzfunktion ausüben kann.“ Nr. 84 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Juli 2015 384 d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Soweit für die Einbringung, Verteilung oder Vorlage von Dokumenten Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die jeweilige in der Geschäfts- ordnung der Bürgerschaft vorgesehene Verbreitungsform.“ e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 3. Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn für den gleichen Zeitraum ein Anspruch auf Entschädigung nach § 5 des Bremischen Abgeordnetengesetzes besteht.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. Juli 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.