Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen

Ausfertigungsdatum:
27.09.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 90 ÄndG Behandlung Petitionen
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
594 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 29. September 2016 Nr. 90 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft Vom 27. September 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos- sene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft vom 24. November 2009 (BremGBl. S. 473), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Petitionen, die auf die Bauleitplanung oder auf die Aufhebung eines belastenden oder den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet sind, sich thematisch mit laufenden parlamentarischen Initiativen befassen oder Gesetzesinitiativen veranlassen sollen, sind wie folgt zu behandeln: 1. Soweit Petitionen laufende Aufstellungsverfahren nach §§ 1 und 9 des Baugesetzbuches zum Gegenstand haben, werden sie an die zuständige Deputation und an den zuständigen Senator zur Behandlung als Material im Planaufstellungsverfahren und als Stellungnahme nach § 3 des Bau- gesetzbuches zur Beratung übermittelt. Hierüber informiert der Petitions- ausschuss den Petenten oder die Petentin. Die zuständige Deputation teilt das Ergebnis ihrer Beratung über die Petition dem Petitionsausschuss mit. Nach der Beratung über die Petition im Petitionsausschuss gibt der Aus- schuss seine Beschlussempfehlung gemäß § 11 ab. 2. Petitionen, die belastende Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, werden erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einer sachlichen Prüfung durch den Petitionsausschuss zugeführt. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist, gegen ihn kein Widerspruch statthaft ist, der Petent oder die Petentin bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt hat oder über den Widerspruch des Petenten oder der Petentin binnen drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs noch nicht entschieden wurde. a) Der Petitionsausschuss informiert die Behörde, die den Verwaltungs- akt erlassen hat (Ausgangsbehörde), über seine Anrufung. Sofern ein Widerspruch eingelegt und der Widerspruchsbehörde vorgelegt wurde Nr. 90 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. September 2016 595 oder wird, unterrichtet die Ausgangsbehörde die Widerspruchs- behörde über die Anrufung des Petitionsausschusses. Die Ausgangs- behörde teilt dem Petitionsausschuss mit, ob bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde. b) Falls Widerspruch eingelegt wurde, unterrichtet sie den Petitionsaus- schuss über das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens. Wenn ein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergangen ist, übersendet die Ausgangsbehörde eine Abschrift hiervon an den Petitionsausschuss und teilt diesem nach Ablauf der Klagefrist mit, ob gegen den Bescheid Klage erhoben wurde. c) Ist Klage erhoben worden, teilt die Ausgangsbehörde dem Petitions- ausschuss den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mit, wenn die Petition im Zeitpunkt der Beendigung des Gerichtsverfahrens noch anhängig ist. d) Ist gegen den Verwaltungsakt kein Widerspruchsverfahren statthaft, so teilt die Ausgangsbehörde dem Petitionsausschuss mit, ob bis zum Ablauf der Klagefrist Klage erhoben wurde. Sie unterrichtet ihn über den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens, wenn die Petition im Zeitpunkt der Beendigung des Gerichtsverfahrens noch anhängig ist. e) Richtet sich die Petition gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungs- akt, so teilt die Ausgangsbehörde dem Petitionsausschuss mit, ob ein Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt wurde und ob die Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung oder Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung bei einer Behörde oder einem Gericht beantragt worden ist. Sie informiert den Petitionsausschuss über den Ausgang dieser Verfahren, wenn die Petition im Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung noch anhängig ist. 3. Für Petitionen, die den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder Bauvoranfragen zum Gegenstand haben, gilt Nummer 2 ent- sprechend. Eine sachliche Prüfung der Petition durch den Petitionsaus- schuss findet auch statt, wenn die Behörde über den Antrag auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes oder die Bauvoranfrage nicht binnen drei Monaten ab Antragstellung entscheidet. 4. Petitionen, die in die Bürgerschaft eingebrachte Gesetzentwürfe oder in die Stadtbürgerschaft eingebrachte Ortsgesetzentwürfe zum Gegenstand haben, werden den Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordneten und, soweit eine Überweisung erfolgte, den Abgeordneten, die dem feder- führenden Ausschuss oder der federführenden Deputation angehören, zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Petitionsausschuss kann im zu begrün- denden Einzelfall ergänzend bis zur abschließenden Abstimmung des je- weiligen Gesetzesentwurfs in der Bürgerschaft oder des eingebrachten Ortsgesetzentwurfs in der Stadtbürgerschaft eine Empfehlung zum Abstimmungsverhalten abgeben. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Petenten oder die Petentin über das Abstimmungsergebnis und die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten der Volksgesetzgebung. Nr. 90 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. September 2016 596 5. Petitionen, die auf die Beschlussfassung eines Gesetzes durch die Bürgerschaft oder eines Ortsgesetzes durch die Stadtbürgerschaft gerichtet sind, werden den Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordneten übermittelt. Diese Übermittlung ersetzt die Beschlussempfehlung gemäß § 11. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Petenten oder die Petentin über die Übermittlung und über die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten der Volksgesetzgebung.“ 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Petitionen, die gerichtliche Verfahren betreffen (1) Bei Petitionen, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde, erfolgt keine Beschlussempfehlung gemäß § 11. Der Petitions- ausschuss informiert den Petenten oder die Petentin darüber. (2) Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt. (3) Petitionen, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Gerichtsverfahren betreffen, werden dem Petitionsverfahren bis hin zur Beschlussempfehlung gemäß § 11 nur zugeführt, soweit 1. Gegenstand des Rechtsstreits eine Ermessensentscheidung der Verwal- tung war und die Petition die Ausübung des Ermessens betrifft, 2. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden oder 3. von einer in § 1 Absatz 2 genannten Stelle verlangt wird, auf die Voll- streckung eines zu ihren Gunsten ergangenen Urteils zu verzichten. Soweit die Petition ein Tätigwerden des Gesetzgebers fordert, damit eine Recht- sprechung der angegriffenen Art in Zukunft nicht mehr möglich ist, wird sie nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Nummer 4 oder 5 behandelt.“ 3. Dem § 9 Absatz 4 wird folgende Nummer 11 angefügt: „11. oder wenn es sich um Petitionen handelt, bei denen gemäß § 3a keine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses erfolgt.“ Nr. 90 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. September 2016 597 4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Übergangsregelung „Für Petitionen die vor dem 30. September 2016 bei der Bürgerschaft ein- gegangen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 29. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 27.September 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.