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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 29. September 2016 Nr. 90
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen
durch die Bremische Bürgerschaft
Vom 27. September 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos-
sene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft vom
24. November 2009 (BremGBl. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Petitionen, die auf die Bauleitplanung oder auf die Aufhebung eines
belastenden oder den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet
sind, sich thematisch mit laufenden parlamentarischen Initiativen befassen oder
Gesetzesinitiativen veranlassen sollen, sind wie folgt zu behandeln:
1. Soweit Petitionen laufende Aufstellungsverfahren nach §§ 1 und 9 des
Baugesetzbuches zum Gegenstand haben, werden sie an die zuständige
Deputation und an den zuständigen Senator zur Behandlung als Material
im Planaufstellungsverfahren und als Stellungnahme nach § 3 des Bau-
gesetzbuches zur Beratung übermittelt. Hierüber informiert der Petitions-
ausschuss den Petenten oder die Petentin. Die zuständige Deputation teilt
das Ergebnis ihrer Beratung über die Petition dem Petitionsausschuss mit.
Nach der Beratung über die Petition im Petitionsausschuss gibt der Aus-
schuss seine Beschlussempfehlung gemäß § 11 ab.
2. Petitionen, die belastende Verwaltungsakte zum Gegenstand haben,
werden erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einer sachlichen
Prüfung durch den Petitionsausschuss zugeführt. Dies gilt nicht, wenn der
Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist, gegen ihn kein Widerspruch statthaft
ist, der Petent oder die Petentin bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist
keinen Widerspruch eingelegt hat oder über den Widerspruch des
Petenten oder der Petentin binnen drei Monaten nach Einlegung des
Widerspruchs noch nicht entschieden wurde.
a) Der Petitionsausschuss informiert die Behörde, die den Verwaltungs-
akt erlassen hat (Ausgangsbehörde), über seine Anrufung. Sofern ein
Widerspruch eingelegt und der Widerspruchsbehörde vorgelegt wurde
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oder wird, unterrichtet die Ausgangsbehörde die Widerspruchs-
behörde über die Anrufung des Petitionsausschusses. Die Ausgangs-
behörde teilt dem Petitionsausschuss mit, ob bis zum Ablauf der
Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde.
b) Falls Widerspruch eingelegt wurde, unterrichtet sie den Petitionsaus-
schuss über das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens. Wenn ein
Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergangen ist, übersendet die
Ausgangsbehörde eine Abschrift hiervon an den Petitionsausschuss
und teilt diesem nach Ablauf der Klagefrist mit, ob gegen den
Bescheid Klage erhoben wurde.
c) Ist Klage erhoben worden, teilt die Ausgangsbehörde dem Petitions-
ausschuss den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mit, wenn die
Petition im Zeitpunkt der Beendigung des Gerichtsverfahrens noch
anhängig ist.
d) Ist gegen den Verwaltungsakt kein Widerspruchsverfahren statthaft,
so teilt die Ausgangsbehörde dem Petitionsausschuss mit, ob bis zum
Ablauf der Klagefrist Klage erhoben wurde. Sie unterrichtet ihn über
den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens, wenn die Petition im
Zeitpunkt der Beendigung des Gerichtsverfahrens noch anhängig ist.
e) Richtet sich die Petition gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungs-
akt, so teilt die Ausgangsbehörde dem Petitionsausschuss mit, ob ein
Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt wurde und ob die
Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung oder Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung bei einer Behörde oder einem
Gericht beantragt worden ist. Sie informiert den Petitionsausschuss
über den Ausgang dieser Verfahren, wenn die Petition im Zeitpunkt
der Verfahrensbeendigung noch anhängig ist.
3. Für Petitionen, die den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes
oder Bauvoranfragen zum Gegenstand haben, gilt Nummer 2 ent-
sprechend. Eine sachliche Prüfung der Petition durch den Petitionsaus-
schuss findet auch statt, wenn die Behörde über den Antrag auf Erlass
des begünstigenden Verwaltungsaktes oder die Bauvoranfrage nicht
binnen drei Monaten ab Antragstellung entscheidet.
4. Petitionen, die in die Bürgerschaft eingebrachte Gesetzentwürfe oder in
die Stadtbürgerschaft eingebrachte Ortsgesetzentwürfe zum Gegenstand
haben, werden den Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordneten und,
soweit eine Überweisung erfolgte, den Abgeordneten, die dem feder-
führenden Ausschuss oder der federführenden Deputation angehören, zur
Kenntnisnahme übermittelt. Der Petitionsausschuss kann im zu begrün-
denden Einzelfall ergänzend bis zur abschließenden Abstimmung des je-
weiligen Gesetzesentwurfs in der Bürgerschaft oder des eingebrachten
Ortsgesetzentwurfs in der Stadtbürgerschaft eine Empfehlung zum
Abstimmungsverhalten abgeben. Der Petitionsausschuss unterrichtet den
Petenten oder die Petentin über das Abstimmungsergebnis und die
gesetzlich bestehenden Möglichkeiten der Volksgesetzgebung.
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5. Petitionen, die auf die Beschlussfassung eines Gesetzes durch die
Bürgerschaft oder eines Ortsgesetzes durch die Stadtbürgerschaft
gerichtet sind, werden den Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordneten
übermittelt. Diese Übermittlung ersetzt die Beschlussempfehlung gemäß
§ 11. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Petenten oder die Petentin
über die Übermittlung und über die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten
der Volksgesetzgebung.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Petitionen, die gerichtliche Verfahren betreffen
(1) Bei Petitionen, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes
gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung
bedeuten würde, erfolgt keine Beschlussempfehlung gemäß § 11. Der Petitions-
ausschuss informiert den Petenten oder die Petentin darüber.
(2) Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der in § 1
Absatz 2 genannten Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder
nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt.
(3) Petitionen, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Gerichtsverfahren
betreffen, werden dem Petitionsverfahren bis hin zur Beschlussempfehlung
gemäß § 11 nur zugeführt, soweit
1. Gegenstand des Rechtsstreits eine Ermessensentscheidung der Verwal-
tung war und die Petition die Ausübung des Ermessens betrifft,
2. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens geltend
gemacht werden oder
3. von einer in § 1 Absatz 2 genannten Stelle verlangt wird, auf die Voll-
streckung eines zu ihren Gunsten ergangenen Urteils zu verzichten.
Soweit die Petition ein Tätigwerden des Gesetzgebers fordert, damit eine Recht-
sprechung der angegriffenen Art in Zukunft nicht mehr möglich ist, wird sie nach
Maßgabe des § 3 Absatz 3 Nummer 4 oder 5 behandelt.“
3. Dem § 9 Absatz 4 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. oder wenn es sich um Petitionen handelt, bei denen gemäß § 3a keine
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses erfolgt.“
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4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Übergangsregelung
„Für Petitionen die vor dem 30. September 2016 bei der Bürgerschaft ein-
gegangen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 29. September 2016
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 27.September 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen