Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen

Ausfertigungsdatum:
22.11.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 108
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
566 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 22. November 2017 Nr. 108 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen Vom 14. November 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz. Artikel 1 Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 317 — 9240-d-1), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „insbesondere mit Zügen im Schienen- personennahverkehr, mit Straßenbahnen sowie mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr,“ gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören insbesondere der Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisen- bahngesetzes und der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr nach § 8 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes, einschließlich flexibler Bedienungsformen, auch soweit diese nach § 2 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt werden.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zur Erreichung dieser Ziele können die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 die Einwohner über die bestehenden Mobilitätsangebote insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs als Alternative zum motorisierten Individualverkehr aktiv informieren.“ b) In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Aufgabenträger“ durch die Wörter „Stadt- gemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. November 2017 567 3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Personennahverkehr“ die Wörter „sowie die Vernetzung mit den übrigen Verkehrsmitteln des Umweltverbundes“ neu eingefügt. 4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „des Umweltschutzes“ durch die Wörter „der Barrierefreiheit, des Klima- und Umweltschutzes“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Den besonderen Bedürfnissen einzelner Nutzergruppen, insbesondere den Belangen von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen, ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen sowie bei der Planung und Ausge- staltung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.“ 5. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Entsprechend dem zeitlich und räumlich unterschiedlichen Bedarf für Verkehrs- leistungen sollen flexible Bedienungsformen nach § 2 Absatz 6 Personen- beförderungsgesetz genutzt werden.“ 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist Aufgabe 1. des Landes Bremen für den Schienenpersonennahverkehr, 2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Selbstverwal- tungsaufgabe für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr.“ (2) Die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs nach Absatz 1 sind zugleich zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufgaben werden 1. für den Schienenpersonennahverkehr durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, 2. für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr a) in der Stadtgemeinde Bremen durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und b) in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven wahrgenommen.“ Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. November 2017 568 b) In Absatz 4 werden die Wörter „und die an einer Kooperation beteiligten Verkehrsunternehmen der Aufhebung bestehender Bedienungsverbote gegenseitig zustimmen“ gestrichen. 7. § 7 wird wie folgt neu gefasst: „§ 7 Überörtliche Zusammenschlüsse (1) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 können sich zur Wahr- nehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gemeinsam mit den entsprechenden niedersächsischen Aufgabenträgern in der Region zu einem Zweckverband zusammenschließen, um die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr gemeinsam wahrzunehmen und den öffentlichen Personennahverkehr weiter zu verbessern. (2) Auf einen Zweckverband nach Absatz 1 können die Aufgabenträgerschaft sowie die Befugnisse der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise übertragen werden. Einem Zweckverband nach Absatz 1 kann auch die Befugnis zum Beschluss eines gemeinsamen Nah- verkehrsplans im Sinne des § 9 für seine Mitglieder übertragen werden.“ 8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Plan für den Schienenpersonennahverkehr (1) Der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 stellt einen Plan für den Schienenpersonennahverkehr auf. Hierin legt er unter Beachtung der §§ 2 bis 5 und in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 und 3 die Anforderungen an die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr fest. (2) Inhalt und Aufstellungsverfahren des Planes für den Schienenpersonen- nahverkehr gestaltet der Aufgabenträger in Anlehnung an § 9 Absatz 4. Die Nah- verkehrspläne nach § 9 sind zu berücksichtigen. Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 sind zu beteiligen. (3) Nach Beschluss des Senats über den Plan für den Schienenpersonennah- verkehr ist dieser der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben.“ Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. November 2017 569 9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 haben unter Beach- tung der §§ 2 bis 5 für ihren Zuständigkeitsbereich einen Nahverkehrsplan zu beschließen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und des § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes entspricht.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „öffentlichen Personennahverkehrs“ durch die Wörter „übrigen öffentlichen Personennahverkehrs“ ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „öffentlichen Personennahverkehr“ durch die Wörter „übrigen öffentlichen Personennahverkehr unter Berücksichtigung der Planung für den Schienenpersonennahverkehr“ ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „öffentlichen Personennahverkehrs“ durch die Wörter „übrigen öffentlichen Personennahverkehrs“ ersetzt. c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Die Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen richtet sich nach § 8 Absatz 3 des Personen- beförderungsgesetzes. Der Nahverkehrsplan ist anzupassen an den Plan für den Schienenpersonennahverkehr nach § 8.“ 10. Der bisherige § 9 wird aufgehoben. 11. § 10 wird wie folgt gefasst: „§10 Verwendung der Regionalisierungsmittel (1) Die Finanzmittel, die dem Land Bremen nach § 5 des Regionalisierungs- gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, zustehen, werden wie folgt verteilt: 1. 70 Prozent verbleiben beim Land Bremen, 2. 30 Prozent werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zugewiesen; hiervon stehen 82 Prozent der Stadtgemeinde Bremen und 18 Prozent der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Verfügung. (2) Die beim Land Bremen nach Absatz 1 verbleibenden Mittel dienen vor- rangig der Bestellung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr durch das Land Bremen als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Abdeckung der damit verbundenen Verwaltungskosten. Der Einsatz Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. November 2017 570 der Mittel erfolgt auf der Grundlage einer jährlich fortzuschreibenden Finanz- planung. (3) Die nicht für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendeten Finanzmittel des Landes Bremen werden für Zwecke der Investitionsförderung nach Maßgabe von Absatz 4 und zur weiteren Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe von Absatz 5 eingesetzt. Ihre Verwendung muss den in diesem Gesetz benannten Zielen dienen, insbesondere sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf die Finanzhilfen besteht nicht. (4) Aus den Mitteln gemäß Absatz 3 gewährt das Land Bremen auf Antrag Finanzhilfen für Investitionen in Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs und damit in Verbindung stehende Aufwendungen sowie für die Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs. Hierbei gilt ein Höchst- fördersatz von 90 Prozent. (5) Aus den Mitteln gemäß Absatz 3 gewährt das Land Bremen auf Antrag Finanzhilfen für die Weiterentwicklung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie zur Förderung von überörtlichen Zusammen- schlüssen nach § 7. (6) Die den Stadtgemeinden nach Absatz 1 zugewiesenen Mittel sind für die Zwecke entsprechend der Absätze 4 und 5 zur Weiterentwicklung und Ver- besserung des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. Ihre Verwen- dung muss den in diesem Gesetz benannten Zielen dienen, insbesondere sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Die Verwendung der Mittel für die vorgenannten Zwecke ist dem Land unter Angabe der jeweiligen Maßnahme und hierfür jeweils aufgewendeten Mittel in Form einer Übersicht zu bestätigen. (7) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 übermitteln dem Land Bremen rechtzeitig die für den Nachweis nach § 6 des Regionalisierungs- gesetzes erforderlichen Informationen über die zweckentsprechende Ver- wendung der Mittel.“ 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zuständigkeitsregelung Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr. Er ist auch Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach § 10.“ 13. § 12 wird aufgehoben. Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. November 2017 571 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. November 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.