Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord,
- Ausfertigungsdatum:
- 04.10.2018
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2018 Nr. 79
Eingangsformel
§ 2 des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes
Bremen, vom 21. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 309 ― 2040-n-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter „Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven“ ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 angefügt: „3. Bearbeitung und Erlass von Beitrags-, Gebühren- und sonstigen Abgabenbescheiden im Auftrag,
4. Einziehung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben aufgrund der in Nummer 3 genannten Bescheide sowie Vollstreckung dieser Bescheide, jeweils im Auftrag, und
5. Bearbeitung und Erlass von Zuwendungs- und Erstattungsbescheiden im Auftrag.“
Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318 — 2160-c-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Die Senatorin für Kinder und Bildung kann die Aufgaben gemäß Satz 3 Nummer 2 Buchstabe f und h durch Performa Nord – Personal, Finanzen, Organisation, Management –, Eigenbetrieb des Landes Bremen im Auftrag der Senatorin für Kinder und Bildung wahrnehmen lassen.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. Oktober 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.