187
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 23. März 2016 Nr. 31
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag
Vom 22. März 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994
(Brem.GBl. S. 325 — 1100-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. September 2013 (Brem.GBl. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für den beabsichtigten Bürgerantrag können Unterstützungen durch Unter-
schriftsbogen oder im Wege der elektronischen Kommunikation gesammelt
werden. Die Unterschriftsbogen und die elektronischen Unterstützungsunter-
schriften werden zusammen für die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen
Quorums gewertet.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Elektronischer Bürgerantrag
(1) Um die elektronische Unterstützung einer Initiative zur Einreichung eines
Bürgerantrags zu ermöglichen, kann der entsprechende Text auch auf einer von
der Bürgerschaft betriebenen Internetseite veröffentlicht werden.
(2) Anliegen und Begründung der Initiative zur Einreichung eines Bürgerantrags
müssen für die Veröffentlichung auf das Wesentliche beschränkt und klar darge-
stellt werden. Sie dürfen sich nicht erkennbar auf eine Person beziehen.
(3) Eine Veröffentlichung erfolgt nicht, wenn der Text oder Textpassagen
1. Aussagen enthält, die gegen die Menschenwürde verstoßen;
2. offensichtlich falsche, entstellende, diskriminierende, rassistische oder
beleidigende Meinungsäußerungen enthält;
Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2016 188
3. offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen
Voraussetzungen ausgeht;
4. zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen ver-
langt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das
Sittengesetz verstoßen;
5. geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen bei-
spielsweise durch Namensnennung eingreift, kommerzielle Produkte oder
Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
6. Links auf andere Webseiten enthält;
7. geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen
oder den interkulturellen Dialog zu belasten;
8. sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient
oder
9. nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
(4) Die Frist, innerhalb der Personen eine Initiative zur Einreichung eines
Bürgerantrags elektronisch auf einer von der Bürgerschaft betriebenen Internet-
seite unterstützen können, beträgt sechs Monate. Bei der elektronischen Unter-
stützung müssen die einfache Abstimmung der jeweiligen Unterstützerin oder des
jeweiligen Unterstützers und eine Individualisierung analog der Unterschrift,
gewährleistet sein.
(5) Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist werden die elektronischen Unter-
stützungen der Initiative zur Einreichung eines Bürgerantrags zur Verfügung
gestellt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. März 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen