Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine

Ausfertigungsdatum:
27.09.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 103
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
655 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 27. September 2021 Nr. 103 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine Vom 21. September 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine Das Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine vom 25. Septem- ber 2007 (Brem.GBI. S. 455  SaBremR 7833-a-1) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verlet- zung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Ver- waltungsgerichtsordnung Rechtsbehelfe gegen eine erfolgte oder unter- lassene Maßnahme der Behörden des Landes oder der Stadtgemeinden einlegen, die gegen Artikel 20a des Grundgesetzes, gegen Artikel 11b der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, gegen Vorschriften des Tier- schutzgesetzes, gegen Rechtsvorschriften, die auf Grund des Tierschutz- gesetzes erlassen worden sind, oder gegen eine unmittelbar geltende Bestimmung eines Rechtsaktes der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere verstößt oder verstoßen hat. Gegen Genehmi- gungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Eine Klage“ durch die Wörter „Ein Rechts- behelf“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Der Verein ist nur dann zum Einlegen eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 befugt, wenn er sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 fristgerecht in der Sache geäußert oder keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Hat der Verein Gelegenheit zur Äußerung erhalten, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Rahmen Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. September 2021 656 dieser Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (4) Ist dem Verein eine Maßnahme nicht bekannt gegeben worden, sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres zu erheben, nachdem er Kenntnis von dieser erlangt hat oder hätte erlangen können.“ 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte (1) Einem nach § 3 anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben a) rechtzeitig bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter einem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften durch die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes; b) unverzüglich nach Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes; c) auf Antrag in allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz mit Ausnahme von Strafverfahren. Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. (2) Ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über den Tierschutz nach Maßgabe des Bremer Infor- mationsfreiheitsgesetzes. Hat ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein Gelegenheit zur Äußerung nach Absatz 1 erhalten, ist ihm innerhalb von zwei Wochen Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten in entsprechender Anwendung von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz zu gewähren. (3) Äußerungen nach Absatz 1 sind innerhalb von drei Wochen in Textform abzugeben, nachdem der nach § 3 anerkannte rechtsfähige Verein Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Verlängerung der Frist um bis zu drei Wochen gewährt werden. (4) Hat sich ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein zu einer Sache geäußert, sind ihm Verwaltungsakte in diesen Verfahren bekanntzugeben.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. September 2021 657 bbb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt ccc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, ddd) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. sich verpflichtet, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach den Vorgaben dieses Gesetzes erhaltenen Informa- tionen ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz zu verwenden und zu verarbeiten sowie die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken. bb) In Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder der Verein wiederholt schwerwiegend gegen die Verpflichtung aufgrund von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 verstoßen hat.“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 21. September 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.