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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 27. September 2021 Nr. 103
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht für
Tierschutzvereine
Vom 21. September 2021
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine
Das Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine vom 25. Septem-
ber 2007 (Brem.GBI. S. 455 SaBremR 7833-a-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verlet-
zung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Ver-
waltungsgerichtsordnung Rechtsbehelfe gegen eine erfolgte oder unter-
lassene Maßnahme der Behörden des Landes oder der Stadtgemeinden
einlegen, die gegen Artikel 20a des Grundgesetzes, gegen Artikel 11b der
Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, gegen Vorschriften des Tier-
schutzgesetzes, gegen Rechtsvorschriften, die auf Grund des Tierschutz-
gesetzes erlassen worden sind, oder gegen eine unmittelbar geltende
Bestimmung eines Rechtsaktes der Europäischen Union zum Schutze des
Wohlergehens der Tiere verstößt oder verstoßen hat. Gegen Genehmi-
gungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf
der Feststellungsklage statthaft.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Eine Klage“ durch die Wörter „Ein Rechts-
behelf“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Der Verein ist nur dann zum Einlegen eines Rechtsbehelfs nach
Absatz 1 befugt, wenn er sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 fristgerecht in
der Sache geäußert oder keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Hat
der Verein Gelegenheit zur Äußerung erhalten, ist er im Verfahren über den
Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Rahmen
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dieser Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte
geltend machen können.
(4) Ist dem Verein eine Maßnahme nicht bekannt gegeben worden, sind
Rechtsbehelfe nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres zu erheben, nachdem
er Kenntnis von dieser erlangt hat oder hätte erlangen können.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Mitwirkungs- und Informationsrechte
(1) Einem nach § 3 anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur
Äußerung zu geben
a) rechtzeitig bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang
unter einem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften durch die für den
Tierschutz zuständigen Behörden des Landes;
b) unverzüglich nach Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 und
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes;
c) auf Antrag in allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz mit
Ausnahme von Strafverfahren.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen
Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
(2) Ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein hat Anspruch auf freien
Zugang zu Informationen über den Tierschutz nach Maßgabe des Bremer Infor-
mationsfreiheitsgesetzes. Hat ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein
Gelegenheit zur Äußerung nach Absatz 1 erhalten, ist ihm innerhalb von zwei
Wochen Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten in entsprechender
Anwendung von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz zu
gewähren.
(3) Äußerungen nach Absatz 1 sind innerhalb von drei Wochen in Textform
abzugeben, nachdem der nach § 3 anerkannte rechtsfähige Verein Gelegenheit
zur Äußerung erhalten hat. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine
Verlängerung der Frist um bis zu drei Wochen gewährt werden.
(4) Hat sich ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein zu einer Sache
geäußert, sind ihm Verwaltungsakte in diesen Verfahren bekanntzugeben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
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bbb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt
ccc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt,
ddd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. sich verpflichtet, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
nach den Vorgaben dieses Gesetzes erhaltenen Informa-
tionen ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte nach
diesem Gesetz zu verwenden und zu verarbeiten sowie die
Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder der Verein
wiederholt schwerwiegend gegen die Verpflichtung aufgrund von Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 verstoßen hat.“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 21. September 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen