Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
03.10.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 107
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

„§ 1 Friedhofsträger

§2 Genehmigung

§3 Sperrung und Aufhebung

§4 Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen

§5 Feuerbestattungen

§6 Ruhefristen

§7 Materialien

§8 Umbettungen

§9 Selbstverwaltung

§ 10 Nutzungsrecht

§ 11 Datenverarbeitung

§ 12 Datenübermittlung

§ 13 Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Zuständigkeit für den ordnungsrechtlichen Vollzug

§ 16 Zuständige Stelle für die Aufgaben des Gräbergesetzes

§ 17 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2) Materialien für Särge und Sargausstattungen bei Feuerbestattungen“

§ 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau“ durch die Angabe „der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt.

b) Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben b und c werden durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b) im Eigentum einer der Stadtgemeinden befindet, wenn die zuständige Stelle, in deren Eigentumsverwaltung sich der ausgewählte Verbringungsort befindet, ihr Einvernehmen mit der Ausbringung im Einzelfall erklärt hat, oder“

bb) Der Buchstabe d wird zu Buchstabe c.

c) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 36 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 127) in Verbindung mit den § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Friedhofsträger können Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.“

e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Friedhofsträger können Flächen für Grabstätten ausweisen, auf denen auf Wunsch der verstorbenen Personen eine Urne mit der Asche eines Haustieres dem Grab beigegeben werden kann.“

f) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

§ 4a wird gestrichen.

Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

„§ 5

Feuerbestattungen

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Diese Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur den Stadtgemeinden und den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 1 Absatz 3 befugt sind, eigene Friedhöfe anzulegen, erteilt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.“

Der bisherige § 5 wird zu § 6 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau“ durch die Angabe „Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „Der Friedhofsträger kann“ durch die Angabe „Die Friedhofsträger können“ ersetzt.

§ 5a wird gestrichen.

Nach dem neuen § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7

Materialien

(1) Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die nicht die Verwesung verzögern und die nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Urnen, die nicht zur Einbringung in das Erdreich vorgesehen sind.

(2) Die für die Feuerbestattung vorgesehenen Särge und Sargausstattungen haben den Anforderungen, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, zu entsprechen.

§ 8

Umbettungen

(1) Leichen und Totenaschen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsträger umgebettet werden. Vor Ablauf der Mindestruhezeit darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein die Störung der Totenruhe rechtfertigender Grund vorliegt. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen die Friedhofsträger Leichen und Totenaschen innerhalb der Friedhofsanlage umbetten. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ergeben sich aus der Todesbescheinigung Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so haben die Friedhofsträger vor der Umbettung die Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz einzuholen.

(4) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(5) Leichen sollen nur in den Monaten November bis Februar umgebettet werden.“

Der bisherige § 6 wird zu § 9 und wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der nicht stadteigenen Friedhöfe regelt der jeweilige Träger eines solchen Friedhofes selbst.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

Der bisherige § 6a wird zu § 10 und wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Vergabe von Grabstellen und Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträger.“

b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Vor einer Bestattung können Friedhofsträger das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entziehen, wenn in dieser keine weiteren Ruhefristen laufen und die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte trotz vorheriger Anhörung in einem verkehrswidrigen Zustand belässt oder mit der Entrichtung der Benutzungsgebühren mehr als drei Monate im Rückstand ist.“

Der bisherige § 7 wird zu § 11 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. Infektionsstatus,“

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 15 werden zu den Nummern 6 bis 16.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. E-Mail-Adresse,“

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. E-Mail-Adresse,“

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11. E-Mail-Adresse des Antragstellers,“

bb) Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden zu den Nummern 12 bis 15.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. E-Mail-Adresse,“

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.

g) In Absatz 8 wird die Angabe „oder diesen gleichgestellten“ gestrichen und die Angabe „die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften“ durch die Angabe „diese“ ersetzt.

Der bisherige § 8 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Sterbedatum.“ durch die Angabe „Sterbedatum,“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Infektionsstatus.“

b) Absatz 4 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5 und die Angabe „1, 2, 3 und 5 gilt § 7 Absatz 8“ wird durch die Angabe „1 bis 4 gilt § 11 Absatz 8“ ersetzt.

Der bisherige § 9 wird zu § 13.

Der bisherige § 9a wird zu § 14 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 5a)“ durch die Angabe „(§ 7 Absatz 1)“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 5a)“ durch die Angabe „(§ 7 Absatz 1)“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe „lässt.“ durch die Angabe „lässt,“ ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. einer Ausnahme nach § 4 Absatz 1a oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 4 Absatz 1b zuwiderhandelt.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau“ durch die Angabe „die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt.

Nach dem neuen § 14 werden die folgenden §§ 15 und 16 eingefügt:

„§ 15

Zuständigkeit für den ordnungsrechtlichen Vollzug

In der Stadtgemeinde Bremen ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat zuständig für die Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie können hierzu die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 16

Zuständige Stelle für die Aufgaben des Gräbergesetzes

Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 des Gräbergesetzes und nimmt die nach diesem Gesetz anfallenden Aufgaben wahr.“

Der bisherige § 10 wird zu § 17 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

Nach § 17 wird folgende Anlage eingefügt:

„Anlage 1

(zu § 7 Absatz 2)

Materialien für Särge und Sargausstattungen bei Feuerbestattungen

1. Bei Feuerbestattungen sollen für Särge, Sargausstattungen, Totenkleidung und sonstige Beigaben nur Materialien verwendet werden, die geringstmögliche Emissionen erwarten lassen.

2. Folgende besondere Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Totenkleidung und sonstigen Beigaben sind bei Feuerbestattungen zu beachten:

a) Einäscherungssärge müssen aus Vollholz hergestellt sein oder aus Werkstoffen, welche hinsichtlich der Emissionen luftfremder Stoffe, der Ascherückstände und der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen (einschließlich gleicher Einäscherungsbedingungen) mit Vollholz gleichwertig sind.

b) Das Gewicht des Sarges sollte beim maximalen Feuchtigkeitsgehalt des Holzes von 15 Prozent 45 Kilogramm nicht überschreiten.

c) Sargmaterialien können naturbelassen, gestrichen, lackiert, beschichtet oder verleimt sein, solange den Anstrichstoffen, Lacken, Beschichtungen und Klebstoffen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe beigemischt sind und es keine Vorkommnisse von Imprägnierstoffen, Holzschutzmitteln und halogenorganischen Verbindungen gibt.

d) Särge und Sargauskleidungen aus Zink, Blei und ähnlichen Materialien dürfen für Einäscherungen in den Ofenanlagen nicht verwendet werden.

e) Klebstoffe dürfen als wirksame Adhäsionsmittel nur Stoffe enthalten, an deren chemischem Aufbau bestimmungsgemäß außer Kohlenstoff,

Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff keine weiteren Elemente beteiligt sind.

f) Als Füll- und Zuschlagstoffe sind solche zulässig, welche die Totenasche nicht durch Fremdelemente belasten. Unbenommen sind Spurenanteile von Elementen, deren Einsatz nach anderen geltenden Vorschriften geregelt ist.

g) Lackierungen und Beschichtungen müssen beim Verbrennen raucharm sein. Decklacke müssen frei von Nitrozellulose sein. Bei pigmentierter Farbgebung dürfen die Grundierungsschichten (zum Beispiel Ritzgrund) nicht mehr als 5 Prozent Nitrozellulose im Festkörper enthalten. Der Lack sollte schwerentflammbar sein. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe dürfen beim bestimmungsgemäßen Aufbau nicht eingesetzt werden. Ergänzende Verfahren sind Reliefbildung (Schnitzerei) und Brandmalerei.

h) Die Anforderungen unter g) gelten auch für Sargabdichtungsmaterialien. Sie werden zum Beispiel von wasserdichten Papieren und Polyethylenfolien erfüllt.

i) Zur Aufsaugung von Nässe im Sarg können naturbelassenes Holz in Form von Sägemehl, Hobelspäne oder Holzwolle sowie sogenannte Superabsorber-Präparate (Sicherheits-Trockenvlies oder Sicherheitskristallpulver oder eine Kombination von beidem) verwendet werden, sofern deren Sorbensbasis nur aus polymerer Acrylsäure und deren Alkali- oder Ammoniumsalzen besteht.

j) Tragegriffe dürfen nur aus Holz oder Polyolefinen bestehen. Bei Verwendung anderer Werkstoffe für Tragegriffe gelten dieselben Anforderungen wie für Särge.

k) Die Sargausstattung (Bespannung, Matratzen, Decken, Kissen) soll aus Werkstoffen bestehen, die nur die Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten und im Molekülbau keine ungesättigten Bindungsanteile (durch Mehrfachbindungen) aufweisen. Diesen Anforderungen entsprechen natürliche Zelluloseprodukte und Zelluloseprodukte mit einem Synthetikanteil von maximal 30 Prozent (stickstofffrei, zum Beispiel Leinen, Baumwolle, Viskose, Zelluloseacetat) sowie Produkte aus Polyalkenen (zum Beispiel Fasern, Watte) und Folien aus Polyethylen und Polypropylen.

l) Für die Totenkleidung (Totenwäsche) gelten grundsätzlich die gleichen Materialanforderungen wie für die Sargausstattung. Die persönliche Kleidung soll die gleichen Anforderungen an das Material erfüllen, wie die Totenkleidung. Besonders auszuschließen sind Kleidungsstücke (zum Beispiel Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen.

m) Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung (in Särgen) müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein, wobei Naturstoffe oder naturidentische Stoffe zu bevorzugen sind.

n) Sonstige Beigaben (religiöse Symbole, Blumen oder ähnlich) sollen ausschließlich Naturprodukte oder aus solchen gefertigt sein.“

Art. 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, 16. September 2025

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.