Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
24.05.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 69
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
363 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 24. Mai 2019 Nr. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Vom 14. Mai 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 ― 2133a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Umwelt- betriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter „Senators für Umwelt, Bau und Verkehr“ ersetzt. 2. Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: „Fehlt es an einer Bestimmung und Beauftragung der Totenfürsorge für diese Beisetzungsform, so können diese ersetzt werden durch eine Zustimmungs- erklärung einer Person, die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen für die Bestattung zu sorgen hat.“ 3. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden, wenn die ordnungsgemäße Beisetzung sicher- gestellt ist.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. Mai 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.