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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 24. Mai 2019 Nr. 69
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 14. Mai 2019
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien
Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 ― 2133a-1), das
zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Umwelt-
betriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter
„Senators für Umwelt, Bau und Verkehr“ ersetzt.
2. Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Fehlt es an einer Bestimmung und Beauftragung der Totenfürsorge für diese
Beisetzungsform, so können diese ersetzt werden durch eine Zustimmungs-
erklärung einer Person, die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das
Leichenwesen für die Bestattung zu sorgen hat.“
3. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung
aushändigen oder versenden, wenn die ordnungsgemäße Beisetzung sicher-
gestellt ist.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Mai 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen