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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 22. Mai 2023 Nr. 69
Gesetz zur Änderung des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes
Vom 2. Mai 2023
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Wohnungsaufsichtsgesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 106)
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Treuhänder
(1) Kommt der Verfügungsberechtigte einer Anordnung nach § 6 Absatz 1, die
mehr als eine Wohnung oder wesentliche Teile eines Gebäudes betrifft, nicht
nach, so kann die zuständige Stadtgemeinde zur Instandsetzung oder Herstel-
lung der Mindestanforderungen einen Treuhänder einsetzen, sofern der Ver-
fügungsberechtigte nicht nachweist, dass er selbst innerhalb der von der zustän-
digen Stadtgemeinde gesetzten Fristen die für die Beseitigung der Missstände,
Verwahrlosung oder der konkreten Gefährdung gesunder Wohnverhältnisse
erforderlichen Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat.
(2) Mit der Bestellung des Treuhänders ist dem Verfügungsberechtigten der
Besitz an dem Grundstück entzogen und der Treuhänder in den Besitz einge-
wiesen. Die zuständige Stadtgemeinde verschafft dem Treuhänder den tatsäch-
lichen Besitz.
(3) Der Treuhänder hat die Aufgabe, anstelle des Verfügungsberechtigten die
nach diesem Gesetz ergangenen Anordnungen umzusetzen. Er hat hierzu das
Recht und die Pflicht, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfül-
lung seiner Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit
Wirkung für und gegen den Verfügungsberechtigten vorzunehmen und abzu-
schließen. Die zuständige Stadtgemeinde kann verlangen, dass der Treuhänder
vor Abschluss bestimmter auf die Umsetzung der ergangenen Anordnungen
gerichteter Verträge ihre Genehmigung einholt. Der Treuhänder ist zu den von
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der zuständigen Stadtgemeinde zu bestimmenden regelmäßigen Zeitpunkten
verpflichtet, dieser sowie dem Verfügungsberechtigten Rechnung zu legen.
(4) Der Treuhänder hat gegen die zuständige Stadtgemeinde Anspruch auf
Erstattung der zur Beseitigung der Missstände, Verwahrlosung oder der konkre-
ten Gefährdung gesunder Wohnverhältnisse erforderlichen Aufwendungen; die
zuständige Stadtgemeinde hat auf Anforderung des Treuhänders Vorschuss zu
leisten. Der Verfügungsberechtigte hat Aufwendungen, die die zuständige Stadt-
gemeinde dem Treuhänder erstattet oder verauslagt hat, zu erstatten. Für den
Erstattungsanspruch nach Satz 2 gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.
(5) Der Treuhänder hat gegen die zuständige Stadtgemeinde Anspruch auf
eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen.
§ 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
(6) Soweit der Verfügungsberechtigte die von der zuständigen Stadtgemeinde
nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 an den Treuhänder geleisteten
Beträge nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstattet, hat er
den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung kann im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(7) Die Einsetzung des Treuhänders ist aufzuheben, sobald er seine Aufgabe
erfüllt hat oder zur Beseitigung der Missstände oder der Verwahrlosung für die
treuhänderische Tätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. Für die treuhänderische
Tätigkeit besteht insbesondere dann kein Bedürfnis mehr, wenn der Verfügungs-
berechtigte nachweist, dass er die erforderlichen Maßnahmen selbst eingeleitet
hat und glaubhaft macht, dass diese in angemessener Zeit durchgeführt sein
werden. Ist eine erforderliche Maßnahme im Rahmen der Treuhänderschaft
bereits erheblich fortgeschritten, ist die Einsetzung des Treuhänders erst nach
vollständiger Durchführung dieser Maßnahme aufzuheben. Im Übrigen kann die
zuständige Stadtgemeinde den Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit abberufen.
(8) Als Treuhänder eingesetzt werden darf nur, wer über die für den betref-
fenden Einzelfall erforderliche Eignung verfügt und zuverlässig ist.
(9) Die Befugnis, andere Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Bremischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuordnen, bleibt unberührt.“
2. In § 10 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Versorgungsunternehmen teilen der zuständigen Stadtgemeinde die
Androhung einer Unterbrechung der Versorgung nach § 19 Absatz 2 der Strom-
grundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512)
geändert worden ist, § 19 Absatz 2 der Gasgrundversorgungsverordnung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. 2512) geändert worden ist oder § 33
Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der
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Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist mit,
sofern es sich bei dem Kunden des Versorgers um einen Verfügungsberechtig-
ten in Sinne des § 2 Nummer 4 handelt. Bei Zweifeln hinsichtlich der Eigenschaft
des Kunden soll eine Meldung an die zuständige Stadtgemeinde erfolgen.
3. § 11 Absatz 3 wird gestrichen.
4. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stadtgemeinde ist befugt, personenbezogene Daten zu
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, ein-
schließlich der Erhebung von Gebühren, erforderlich ist. Dazu gehören:
1. Daten zu Personen: Familienname, Vorname, derzeitige und frühere
Anschriften, ein weiteres Kontaktdatum, Geburtsdatum, Familienzuge-
hörigkeit;
2. Daten zu Grundstücken, Wohngebäuden, Wohnungen, Wohnräumen,
dazugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen: Lage des Grund-
stücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer, Anzahl der
Wohnungen, Anzahl der Zimmer, Größe (Fläche), Anzahl der Bewohne-
rinnen und Bewohner, Daten von Grundbuchauszügen, Daten aus
Belegen über offene Forderungen der Versorgungsbetriebe für Strom,
Wasser oder Gas sowie Nachweise über erfolgte Zahlungen solcher
Forderungen;
3. Nutzungsnachweise: Nutzungsart der befangenen Räumlichkeiten, Miet-
vertrag zu den befangenen Räumlichkeiten, Beginn und Dauer des Miet-
verhältnisses, Miethöhe, Mietzahlungsbelege, Verträge zur Verwaltung
des Gebäudes;
4. Gewerbedaten: Firmenname, Gesellschafter, Gewerbeart, Nummer des
Handelsregisterauszugs.
Die genannten Daten dürfen auch durch Abfrage bei anderen öffentlichen Stellen
oder bei Versorgern erhoben werden. Die angefragten Stellen und Versorger
sind berechtigt, die erfragten Daten zu übermitteln. Darüber hinaus ist eine Ver-
arbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person
zulässig.
(2) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an andere Behörden,
öffentliche und private Stellen und Personen ist in Einzelfällen zulässig, wenn
1. dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Stadt-
gemeinde nach diesem Gesetz erforderlich ist,
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2. Maßnahmen nach diesem Gesetz gemeindeübergreifend sowie mit
Maßnahmen auf Grundlage anderer Gesetze koordiniert durchgeführt
werden,
3. dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden oder
Stellen erforderlich ist,
4. diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft
machen und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht
überwiegen oder
5. die betroffene Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.
Gesetzliche Übermittlungsvorschriften bleiben unberührt.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 4 oder
§ 8 Absatz 3 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, wenn in der
Verfügung auf diese Bußgeldvorschrift hingewiesen worden ist.“
2. In Absatz 2 werden nach der Angabe „4“ die Wörter „oder Nummer 6“
eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. Mai 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen