644
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 20. Dezember 2018 Nr. 102
Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes
Vom 18. Dezember 2018
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 ― 2180-a-1),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:
„§ 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten“
2. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Dazu“ durch die Angabe „; dazu“
und das Wort „Verteidigungswege“ durch die Wörter „Verteidigungs-
und Treibselräumwege“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bauten des Küstenschutzes stehen Hochwasserschutzanlagen gleich.“
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „gewidmeten“ die Wörter „oder zu
widmenden“ eingefügt.
3. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Pflicht zur Änderung oder Errichtung der Hochwasserschutz-
anlagen im Sinne des Absatzes 1 (Ausbaupflicht) obliegt den nach § 66
Nr. 102 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2018 645
Erhaltungspflichtigen. Die Regelungen zur Kostentragung nach § 72
Absatz 3 bleiben davon unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist das Land Bremen Ausbaupflichtiger für
die Hochwasserschutzanlagen am linken Weserufer ab Deichkilometer
14+566 (Eisenbahnbrücke) bis Deichkilometer 17+360 (Am Dammacker).
Ausgenommen davon sind in diesen Anlagen vorhandene Schöpfwerke,
Wehranlagen und Sielbauwerke.“
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hochwasserschutzanlage“ durch die
Wörter „öffentlich-rechtlichen Hochwasserschutzanlage“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
5. § 106 wird wie folgt gefasst:
„§ 106
Übergangsvorschrift
§ 60 Absatz 4 ist nicht anzuwenden, soweit für die Erfüllung von Ausbau-
pflichten vor dem 21. Dezember 2018 vertragliche Vereinbarungen getroffen oder
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen