Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes und anderer Gesetze

Ausfertigungsdatum:
26.07.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 78
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

Das Bremische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 —111-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58 folgende Angabe eingefügt:

„§ 58a Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „84“ durch die Angabe „87“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „69“ durch die Angabe „72“ ersetzt.

4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Beisitzern“ die Wörter „; in den Landeswahlausschuss sind zudem zwei Richter oder Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen zu berufen“ eingefügt.

5. In § 15 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 32 Absatz 5 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „anzuerkennen sind“ die Wörter „; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich“ eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Gegen eine Feststellung nach Absatz 3, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Staatsgerichtshof erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung zu behandeln.“

7. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ ein Komma und die Wörter „in der die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei beziehungsweise die Vertreter für beide Wahlbereiche und nicht nur für den eigenen Wahlbereich wahlberechtigt sind“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.“

8. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die nach § 3 Absatz 4 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.“

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Teilen der Wahl“ die Wörter „und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl“ eingefügt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer

Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt das Wahlprüfungsgericht die Rechtsverletzung fest, wenn es die Wahl nicht für ungültig erklärt und ein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung besteht.“

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Teilen der Wahl“ die Wörter „und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „findet“ durch die Wörter „finden § 37 Absatz 3,“ ersetzt.

11. In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „und des Wahlprüfungsgerichts“ gestrichen.

12. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Teilen der Wahl“ werden die Wörter „und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl“ eingefügt und die Wörter „der Beirat“ durch die Wörter „das Wahlprüfungsgericht“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder des Beirats. Diese und ihre Stellvertreter werden vom Beirat in entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 1 Satz 3 gewählt.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beirat“ durch das Wort „Wahlprüfungsgericht“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen. Auf das Verfahren finden § 37 Absatz 3 sowie § 38 Absatz 4 bis 5 sowie § 39 entsprechende Anwendung. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt sind:

1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist,

2. der Leiter des Wahlbereichs Bremen,

3. der Landeswahlleiter und

4. das Mitglied des Beirats, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde.“

d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

13. § 57a wird wie folgt gefasst:

„§ 57a

Beschränkung von Rechten und Pflichten nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung

(1) Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte aus § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU- Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) nicht,

1. soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gemäß § 17 bis zum Ablauf des Wahltages,

2. soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf des Wahltages.

Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten

1. soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter,

2. soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde.

Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.

(2) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 keine entsprechende Anwendung.“

14. In § 58 Satz 2 Nummer 8 wird das Wort „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.

15. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

„58a

Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt

(1) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn die Bürgerschaft zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 75 Absatz 4 der Landesverfassung bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt der Bürgerschaft unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist sie nicht beschlussfähig, so entscheidet das nach § 37 gebildete Wahlprüfungsgericht über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Landeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,

1. um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung durchführen zu können,

2. um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,

3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,

4. um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.

(2) Hat die Bürgerschaft oder das Wahlprüfungsgericht nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist, gelten § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist."

16. § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59

Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Wahltag muss innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Absatz 3 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen genannten Ereignis durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt; dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten;

2. die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:

a) in § 16 tritt

aa) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 97. Tages der 54. Tag,

bb) in Absatz 3 an Stelle des 79. Tages der 44. Tag,

cc) in Absatz 5 Satz 2 an Stelle des 59. Tages der 31. Tag;

b) in § 17 tritt an Stelle des 69. Tages der 34. Tag;

c) in § 23 tritt

aa) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 58. Tages der 30. Tag,

bb) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 52. Tages der 24. Tag;

d) in § 24 Absatz 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag;

3. die Aufstellungsfristen nach § 19 Absatz 3 Satz 4 finden keine Anwendung.“

Art. 2

Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

Das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 179 — 1102-a-1), das durch das Gesetz vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter „über Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts“ gestrichen.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschwerde“ die Wörter „nach § 39 des Bremischen Wahlgesetzes“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Beschwerdeführers verletzt wurden, stellt der Staatsgerichtshof die Rechtsverletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig erklärt und ein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung besteht.“

3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a

(1) Beschwerdeberechtigt in dem Verfahren nach § 16 Absatz 5 des Bremischen Wahlgesetzes sind Parteien und Vereinigungen, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung nach § 16 Absatz 3 des Bremischen Wahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 16 Absatz 4 des Bremischen Wahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 18 findet keine Anwendung.

(4) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Der Staatsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richterinnen oder Richter mitwirken.

(6) Der Staatsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.“

Art. 3

Änderung der Landeswahlordnung

Die Bremische Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334 — 111-a-2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2018 (Brem.GBl. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur § 38 wie folgt gefasst:

„§ 38 Wahlkabinen“.

2. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie soll mindestens 50 und nicht mehr als 2 000 betragen.“

3. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.“

4. In § 28 Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter „dem ersten nach § 17 des Bremischen Wahlgesetzes beim Wahlbereichsleiter eingereichten Wahlvorschlag gültig und auf allen weiteren“ eingefügt.

5. In § 33 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die rechte obere“ durch das Wort „eine rechte“ ersetzt.

6. § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38

Wahlkabinen

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Urnenwahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Urnenwahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.“

7. § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42

Öffentlichkeit

Jedermann hat Zutritt

1. während der Wahlhandlung zum Wahlraum sowie

2. während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu den Räumen, in denen diese stattfindet,

soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.“

8. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird in Satz 1, 2 und 3 jeweils das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.

9. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.“

10. § 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47

Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit gemäß § 35 abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.“

11. In der Anlage 2 wird das Wort „Körper-Behinderung“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

12. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Körper-Behinderung“ wird durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

b) Die Abbildung

wird durch die Abbildung

ersetzt.

c) Die Abbildung

wird durch die Abbildung

ersetzt.

13. In Anlage 16a werden unter Ziffer 2.10 die Wörter

„Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der / die letzte der anwesenden Wähler/innen seine / ihre Stimmen abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.“

durch die Wörter

„Danach wurden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte der / die Urnenwahlvorsteher/in die Wahlhandlung“

ersetzt, das Wort „Um“ durch das Wort „um“ ersetzt und die Wörter „erklärte der / die Urnenwahlvorsteher/in die Wahl“ gestrichen.

14. In Anlage 17a werden unter Ziffer 2.10 die Wörter

„Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der / die letzte der anwesenden Wähler/innen seine / ihre Stimmen abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.“

durch die Wörter

„Danach wurden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte der / die Urnenwahlvorsteher/in die Wahlhandlung“

ersetzt, das Wort „Um“ durch das Wort „um“ ersetzt und die Wörter „erklärte der / die Urnenwahlvorsteher/in die Wahl“ gestrichen.

15. In Anlage 22 wird das Wort „Körper-Behinderung“ wird durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

16. In der Anlage 23 wird das Wort „Körper-Behinderung“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 12. Juli 2022

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.