Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

Ausfertigungsdatum:
02.03.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 16
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
34 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 2. März 2018 Nr. 16 Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes Vom 27. Februar 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 ― 111-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. März 2014 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“ 2. § 5 Absatz 1wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „83“ durch die Angabe „84“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „69“ ersetzt. 3. § 7 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die auf einen Wahlvorschlag nach Personenwahl zu vergebenden Sitze werden den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt; bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die übrigen Sitze werden den noch nicht nach Satz 1 berücksichtigten Bewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie im Wahlvorschlag benannt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. § 35 Absatz 3 gilt entsprechend.“ Nr. 16 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. März 2018 35 4. Dem § 42 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.“ 5. In § 46 Absatz 1 Nummer 4 werden die Worte „Städtischen Sparkasse Bremer- haven“ durch die Worte „Weser-Elbe-Sparkasse“ ersetzt. 6. Dem § 48 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 27. Februar 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.