Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum:
21.03.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 23
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
53 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 21. März 2018 Nr. 23 Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes Vom 20. März 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Verfassungsschutzgesetz vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769; 2014 S. 228 ― 12-b-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Senator für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Der Senat“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: „(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Rahmen der Unter- richtung nach Absatz 1 Mitglieder des Senats sowie Bedienstete des Landes- amtes für Verfassungsschutz und anderer Landesbehörden nach Unter- richtung des Senats befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Dies gilt auch für ehemalige Bedienstete des Landesamtes für Verfassungs- schutz und Mitglieder des Senats. (3) Der Senat hat der Parlamentarischen Kontrollkommission im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten, Schrift- stücke und Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz zu geben. Dies gilt auch für Akten, Schriftstücke und Dateien des Senats und anderer Landesbehörden, soweit diese die Tätigkeit des Landesamtes für Ver- fassungsschutz betreffen. Darüber hinaus hat die Parlamentarische Kontroll- kommission das Recht, Zugang zu Einrichtungen des Landesamtes für Ver- fassungsschutz zu verlangen. Sie übt die vorgenannten Kontrollrechte auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder aus. (4) Der Senat kann die Unterrichtung nach Absatz 1 sowie die Auskunfts- erteilung und Akteneinsicht nach Absatz 2 und 3 nur verweigern oder den dort genannten Personen auferlegen, ihre Auskunft einzuschränken oder zu verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter not- wendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. März 2018 54 betroffen ist. Lehnt der Senat eine Unterrichtung ab, so hat die Senatorin oder der Senator für Inneres dies der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen.“ 2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Rechts- und Amtshilfe (1) Gerichte und Behörden des Landes sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbe- sondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Parlamentarischen Kontrollkommission übermittelt und genutzt werden. Die Regelungen zur Rechts- und Amtshilfe nach Artikel 35 des Grundgesetzes bleiben unberührt. (2) Ersuchen nach Absatz 1 an Behörden sind an die zuständige oberste Dienstbehörde, Ersuchen nach Absatz 1 an Gerichte an das jeweilige Gericht zu richten. § 28 Absatz 2 bis 4 bleiben unberührt.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. März 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.