Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
15.11.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 86
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
452 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 15. November 2018 Nr. 86 Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Vom 13. November 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Schulverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 399 ― 223-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3d ersetzt: „(3) Kinder, die ab dem folgenden Schuljahr schulpflichtig sind, werden im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität in der Grundschule aufge- nommen, in deren Einzugsbezirk sie wohnen (Anmeldeschule). Auf Antrag gleichrangig aufgenommen werden aus anderen Einzugsbezirken 1. Härtefälle oder 2. Geschwisterkinder, a) deren älteres Geschwisterkind der Grundschule nach Absatz 3a Satz 2 zugewiesen wurde oder b) die aufgrund einer Änderung des Einzugsbezirks nicht mehr als Kinder aus dem Einzugsbezirk gelten. (3a) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen nach Absatz 3 die festgesetzte Aufnahmekapazität der Grundschule (Anmeldeüberhang), erfolgt die Aufnahme in die Anmeldeschule nach Maßgabe der folgenden Kriterien: 1. Härtefälle, 2. Geschwisterkinder und 3. Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungs- berechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes. Nr. 86 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 453 Kinder, die nicht in der Anmeldeschule aufgenommen werden können, werden anderen wohnortnahen Grundschulen zugewiesen, soweit deren Aufnahme- kapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den gleichrangig aufzunehmenden Kindern dies zulässt. (3b) Auf Antrag wird ein Kind in einer Grundschule eines anderen Einzugs- bezirks (Anwahlschule) aufgenommen, soweit deren Aufnahmekapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den gleichrangig aufzunehmenden Kindern dies zulässt und die funktionsgerechte Auslastung der Anmeldeschule dadurch nicht beeinträchtigt wird. Übersteigt die Zahl der Anträge nach Satz 1 die Zahl der freien Plätze an der Anwahlschule, erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Kriterien: 1. Kinder aus einer Grundschule mit einem Anmeldeüberhang, 2. Geschwisterkinder, 3. Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungs- berechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes, 4. Anwahl oder Abwahl der gebundenen Ganztagsbeschulung und 5. Schulweglänge. (3c) Bei einer Grundschule mit einem von der Fachaufsicht genehmigten besonderen Fremdsprachen- oder Sportangebot entscheidet über die Aufnahme die Eignung des Kindes; bei gleicher Eignung werden Kinder aus dem Einzugs- bezirk vorrangig berücksichtigt. (3d) Das Nähere zur Aufnahme an der Grundschule nach den Absätzen 3 bis 3c, insbesondere zum Verfahren sowie zu den Aufnahme- und Eignungskriterien und deren Rangfolge und den Kriterien für Härtefälle regelt eine Rechtsverord- nung.“ 2. § 6a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Schülerinnen und Schüler, die in den Einzugsbezirk einer Grundschule gezogen sind oder nachweislich zum kommenden Schuljahr dorthin ziehen werden, werden auf Antrag so behandelt, als würden sie die für ihren neuen Wohnort zuständige Grundschule besuchen (Schulbesuchsfiktion).“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. November 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.