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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 15. November 2018 Nr. 86
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Vom 13. November 2018
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Schulverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 399 ― 223-b-1), das zuletzt durch
Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3d ersetzt:
„(3) Kinder, die ab dem folgenden Schuljahr schulpflichtig sind, werden im
Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität in der Grundschule aufge-
nommen, in deren Einzugsbezirk sie wohnen (Anmeldeschule). Auf Antrag
gleichrangig aufgenommen werden aus anderen Einzugsbezirken
1. Härtefälle oder
2. Geschwisterkinder,
a) deren älteres Geschwisterkind der Grundschule nach Absatz 3a
Satz 2 zugewiesen wurde oder
b) die aufgrund einer Änderung des Einzugsbezirks nicht mehr als Kinder
aus dem Einzugsbezirk gelten.
(3a) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen nach Absatz 3 die festgesetzte
Aufnahmekapazität der Grundschule (Anmeldeüberhang), erfolgt die Aufnahme
in die Anmeldeschule nach Maßgabe der folgenden Kriterien:
1. Härtefälle,
2. Geschwisterkinder und
3. Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungs-
berechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes.
Nr. 86 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 453
Kinder, die nicht in der Anmeldeschule aufgenommen werden können, werden
anderen wohnortnahen Grundschulen zugewiesen, soweit deren Aufnahme-
kapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den
gleichrangig aufzunehmenden Kindern dies zulässt.
(3b) Auf Antrag wird ein Kind in einer Grundschule eines anderen Einzugs-
bezirks (Anwahlschule) aufgenommen, soweit deren Aufnahmekapazität nach
Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den gleichrangig
aufzunehmenden Kindern dies zulässt und die funktionsgerechte Auslastung der
Anmeldeschule dadurch nicht beeinträchtigt wird. Übersteigt die Zahl der Anträge
nach Satz 1 die Zahl der freien Plätze an der Anwahlschule, erfolgt die Aufnahme
nach Maßgabe der folgenden Kriterien:
1. Kinder aus einer Grundschule mit einem Anmeldeüberhang,
2. Geschwisterkinder,
3. Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungs-
berechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes,
4. Anwahl oder Abwahl der gebundenen Ganztagsbeschulung und
5. Schulweglänge.
(3c) Bei einer Grundschule mit einem von der Fachaufsicht genehmigten
besonderen Fremdsprachen- oder Sportangebot entscheidet über die Aufnahme
die Eignung des Kindes; bei gleicher Eignung werden Kinder aus dem Einzugs-
bezirk vorrangig berücksichtigt.
(3d) Das Nähere zur Aufnahme an der Grundschule nach den Absätzen 3 bis
3c, insbesondere zum Verfahren sowie zu den Aufnahme- und Eignungskriterien
und deren Rangfolge und den Kriterien für Härtefälle regelt eine Rechtsverord-
nung.“
2. § 6a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Schülerinnen und Schüler, die in den Einzugsbezirk einer Grundschule gezogen
sind oder nachweislich zum kommenden Schuljahr dorthin ziehen werden,
werden auf Antrag so behandelt, als würden sie die für ihren neuen Wohnort
zuständige Grundschule besuchen (Schulbesuchsfiktion).“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. November 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen