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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 25. März 2015 Nr. 35
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Vom 24. März 2015
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Schulverwaltungsgesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260,
388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Nummer 2. 1 i. V. mit Anlage 1 der Bekannt-
machung über die Änderung von Zuständigkeiten vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl.
S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Grundschülerinnen und -schüler werden nach Anmeldung in der regional
zuständigen Grundschule durch die Konferenz der Grundschulen der Region einer
wohnortnahen Grundschule zugewiesen. Gleichrangig werden Kinder zugewiesen,
für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Härtefälle
liegen vor, wenn
a) für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen
Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese
an der regional zuständigen Schule nicht bestehen oder
b) ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht und eine Versagung der
Aufnahme zu Problemen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf führen
würde, die das üblicherweise Vorkommende überschreitet.
Übersteigen diese Zuweisungen die festgesetzten Kapazitäten, werden die Kinder,
die von den unter a) beschriebenen Härtefällen betroffen sind, vorrangig zugewiesen.
In Bezug auf die weiteren Zuweisungen entscheidet das Los zwischen den als
wohnortnah zugewiesenen Kindern und den Geschwisterkindern. Anträge auf
Zuweisungen in eine regional nicht zuständige Grundschule sind im Rahmen der
Kapazitäten zu berücksichtigen, sofern es sich um eine Ganztagsgrundschule der
Wohnregion oder die nächstgelegene Ganztagsgrundschule, eine in der Stadtge-
meinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft oder in der Stadt-
gemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigte Grundschule mit besonderem
Sprach- oder Sportangebot oder eine an eine Oberschule angegliederte Grundschule
handelt. Anträge auf Zuweisung in eine andere nicht regional zuständige Grund-
schule können berücksichtigt werden, sofern dort noch Kapazitäten frei sind. Diese
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finden vorrangig Berücksichtigung sofern ein Geschwisterkind bereits dieselbe
Schule besucht. Übersteigt die Zahl der Anträge die Zahl der freien Plätze an der
jeweiligen Grundschule, entscheidet das Los. Die Senatorin für Bildung und Wissen-
schaft in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde
Bremerhaven kann in begründeten Einzelfällen eine vom vorstehenden abweichende
Zuweisung vornehmen, soweit dieses aufgrund der besonderen familiären oder
sozialen Situation erforderlich ist, um Belastungen, die das üblicherweise Vor-
kommende bei weitem überschreiten, zu vermeiden. Das Nähere zum Aufnahmever-
fahren regelt eine Rechtsverordnung.“
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „der Sekundar-
stufe I“ eingefügt und die Wörter „, die die Interessen anderer Bewerber
und Bewerberinnen zurücktreten lassen“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Dies gilt im Falle des Absatzes 3 nicht für Geschwisterkinder, deren durch
das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres
im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung nicht über dem Regelstan-
dard liegt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Diese und die“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Vor dem Aufnahmeverfahren zugezogene Schülerinnen und Schüler
werden so behandelt, als hätten sie die Grundschule der für ihren Wohnort
zuständigen Grundschule besucht.“
3. In § 17 Absatz 4 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend
und Frauen“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt.
4. In § 53 Absatz 1 werden in Satz 3 die Wörter „§ 14 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
„§ 14 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
5. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „Gesamtschulen“ durch das Wort „Oberschulen“
ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2016/2017 in
Kraft.
Bremen, den 24. März 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen