Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
25.03.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 35 ÄndG SchulverwaltungsG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 25. März 2015 Nr. 35 Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Schulverwaltungsgesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Nummer 2. 1 i. V. mit Anlage 1 der Bekannt- machung über die Änderung von Zuständigkeiten vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Grundschülerinnen und -schüler werden nach Anmeldung in der regional zuständigen Grundschule durch die Konferenz der Grundschulen der Region einer wohnortnahen Grundschule zugewiesen. Gleichrangig werden Kinder zugewiesen, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Härtefälle liegen vor, wenn a) für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an der regional zuständigen Schule nicht bestehen oder b) ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht und eine Versagung der Aufnahme zu Problemen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf führen würde, die das üblicherweise Vorkommende überschreitet. Übersteigen diese Zuweisungen die festgesetzten Kapazitäten, werden die Kinder, die von den unter a) beschriebenen Härtefällen betroffen sind, vorrangig zugewiesen. In Bezug auf die weiteren Zuweisungen entscheidet das Los zwischen den als wohnortnah zugewiesenen Kindern und den Geschwisterkindern. Anträge auf Zuweisungen in eine regional nicht zuständige Grundschule sind im Rahmen der Kapazitäten zu berücksichtigen, sofern es sich um eine Ganztagsgrundschule der Wohnregion oder die nächstgelegene Ganztagsgrundschule, eine in der Stadtge- meinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft oder in der Stadt- gemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigte Grundschule mit besonderem Sprach- oder Sportangebot oder eine an eine Oberschule angegliederte Grundschule handelt. Anträge auf Zuweisung in eine andere nicht regional zuständige Grund- schule können berücksichtigt werden, sofern dort noch Kapazitäten frei sind. Diese Nr. 35 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. März 2015 113 finden vorrangig Berücksichtigung sofern ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht. Übersteigt die Zahl der Anträge die Zahl der freien Plätze an der jeweiligen Grundschule, entscheidet das Los. Die Senatorin für Bildung und Wissen- schaft in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven kann in begründeten Einzelfällen eine vom vorstehenden abweichende Zuweisung vornehmen, soweit dieses aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation erforderlich ist, um Belastungen, die das üblicherweise Vor- kommende bei weitem überschreiten, zu vermeiden. Das Nähere zum Aufnahmever- fahren regelt eine Rechtsverordnung.“ 2. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „der Sekundar- stufe I“ eingefügt und die Wörter „, die die Interessen anderer Bewerber und Bewerberinnen zurücktreten lassen“ gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Dies gilt im Falle des Absatzes 3 nicht für Geschwisterkinder, deren durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung nicht über dem Regelstan- dard liegt.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Diese und die“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: „Vor dem Aufnahmeverfahren zugezogene Schülerinnen und Schüler werden so behandelt, als hätten sie die Grundschule der für ihren Wohnort zuständigen Grundschule besucht.“ 3. In § 17 Absatz 4 werden die Wörter „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt. 4. In § 53 Absatz 1 werden in Satz 3 die Wörter „§ 14 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 und 4“ ersetzt. 5. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „Gesamtschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2016/2017 in Kraft. Bremen, den 24. März 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.