Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.06.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 65
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Das Bremische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni

2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72 folgende Angabe eingefügt:

„§ 72a Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020“

2. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beginn des“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern das schulärztliche Gutachten nicht eine Zurückstellung des Kindes empfiehlt.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August dieses Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule insbesondere aufgrund des schulärztlichen Gutachtens feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.“

3. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

§ 72a

Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020

(1) § 53 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) ist erstmals auf die Einschulung zum Schuljahr 2019/2020 anzuwenden.

(2) Auf das Schuljahr 2018/2019 ist § 53 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 52) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Art. 2

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2018

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.