Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes und eines Gesetzes zur Regelung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf

Ausfertigungsdatum:
16.03.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 20
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes

Das Bremische Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Datenübermittlung an die Beratungsdienste, an den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter und an die Bremer Unfallkasse“

b) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

„§14a Datenübermittlung an den örtlichen Träger der Jugendhilfe“

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14b weggefallen“

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dürfen andere als die in der Verordnung nach Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten von der Schule nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden und auch nur dann, wenn dies einem der in Absatz 1 genannten Zwecke dient.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Datenübermittlung an die Beratungsdienste, an den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter und an die Bremer Unfallkasse“

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „besuchte Klasse sowie“ die Wörter „die Information, ob eine berufliche oder schulische Anschlussperspektive nach Beendigung des zehnten Jahrgangs besteht, und“ eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Schülers“ die Wörter „sowie die Information, ob nach Beendigung eines Abschlussjahrgangs eines ausbildungs- und berufsvorbereitenden Bildungsgangs im berufsbildenden Schulsystem eine berufliche Anschlussperspektive besteht“ eingefügt.

5. § 14a wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 14b wird § 14a.

Art. 2

Gesetz zur Regelung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf

§ 1

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung und das für Schulen zuständige Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die Personalnummer, die Schulnummer, den Namen der Schule sowie den aktuellen beziehungsweise letzten besuchten Bildungsgang und die Information über das Vorliegen einer beruflichen Anschlussperspektive von Schülerinnen und Schülern und ehemaligen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung oder eines Studiums im Rahmen der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf verarbeiten.

(2) Die Förderung der beruflichen Ausbildung oder eines Studiums umfasst die schriftliche, telefonische oder persönlich aufsuchende Kontaktaufnahme sowie die Übermittlung von Beratungs-, Begleitungs- und Vermittlungsangeboten.

§ 2

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen dürfen an die örtliche Agentur für Arbeit Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift, die Schulnummer, den

Schulnamen und den aktuell besuchten Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler der

a) 9. und 10. Jahrgänge der Oberschulen,

b) Einführungsphase an den Gymnasien nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Bremischen Schulgesetzes,

c) Abgangsjahrgänge der gymnasialen Oberstufen der Oberschulen, der Gymnasien und der Beruflichen Gymnasien (Abiturjahrgänge),

d) Abgangsjahrgänge der Werkstufe nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge und der Werkschule nach § 25a des Bremischen Schulgesetzes,

e) Abgangsjahrgänge der berufsbildenden Bildungsgänge, die zu einer Fachhochschulreife führen, und der

f) Abgangsjahrgänge der ausbildungs- und berufsvorbereitenden Bildungsgänge im berufsbildenden Schulsystem

übermitteln, damit die Agentur für Arbeit allgemein über berufliche Perspektiven informieren, zu Informationsveranstaltungen einladen und auf diese Weise die Ausbildungsplatzvermittlung verbessern kann.

(2) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsplatzvermittlung, der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die örtliche Agentur für Arbeit Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, die Schulnummer, den Schulnamen und den aktuell besuchten Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler übermitteln, die sich in einem berufsqualifizierenden schulischen Bildungsgang befinden.

§ 3

(1) Lehrkräfte dürfen bei Schülerinnen und Schülern der zehnten Jahrgänge der allgemeinbildenden Schulen, der Abgangsjahrgänge der Werkschule nach § 25a des Bremischen Schulgesetzes und der Abgangsjahrgänge der ausbildungs- und berufsvorbereitenden Bildungsgänge im berufsbildenden Schulsystem erheben, ob diese eine berufliche Anschlussperspektive nach Beendigung der Schule haben, und Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnanschrift der jungen Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive an die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln.

(2) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen dürfen durch einen Abgleich der im Schülerverzeichnis gespeicherten Daten die Schülerinnen und Schüler ermitteln, die den zehnten Jahrgang an einer allgemeinbildenden Schule, die Werkschule nach § 25a des Bremischen Schulgesetzes oder einen ausbildungs- und berufsvorbereitenden Bildungsgang im berufsbildenden Schulsystem beendet und im nachfolgenden Schuljahr nicht an einer Schule im Land Bremen angemeldet sind.

(3) Liegen den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen zu den auf der Grundlage von Absatz 1 und Absatz 2 ermittelten jungen Menschen keine Kenntnisse über eine

konkrete berufliche Anschlussperspektive nach Beendigung der Schule vor, dürfen diese als für die Übermittlung zuständige Stellen gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift, voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme und den erreichten Abschluss der betroffenen jungen Menschen an die örtliche Agentur für Arbeit zu Zwecken der Kontaktaufnahme und Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung übermitteln.

(4) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen dürfen als zuständige Stellen gemäß § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die von der örtlichen Agentur für Arbeit übermittelten Datensätze der jungen Menschen verarbeiten, die das Angebot der Agentur für Arbeit nicht annehmen, um die Merkmale Telefonnummer, E-Mail-Adresse und den letzten besuchten Bildungsgang ergänzen und zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken an die in Absatz 5 genannten Stellen übermitteln.

(5) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und das für Arbeit zuständige Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie den letzten besuchten Bildungsgang von ehemaligen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten, um mit den jungen Menschen schriftlich, telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen, um ihnen Beratungs-, Begleitungs- und Vermittlungsangebote zu unterbreiten und sie persönlich zu beraten. Sie können diese Aufgabe auch fachlich geeigneten Dritten übertragen.

§ 4

Die in § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 5 genannten Stellen müssen die personenbezogenen Daten der jungen Menschen löschen, sobald sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens des 25. Lebensjahres der jungen Menschen. Die personenbezogenen Daten sind auch zu löschen, wenn die betroffenen Personen die Löschung der Daten vorher mündlich oder schriftlich beantragen. Anonymisierte Daten dürfen für statistische Zwecke weiterhin verarbeitet werden.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 28. Februar 2023

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.