Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum:
15.03.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 27
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 15. März 2017 Nr. 27 Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes Vom 14. März 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem § 2 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182 — 206-e-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 905) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Der Einsatz internetbasierter sozialer Medien, die die Herstellung und den Austausch von Inhalten ermöglichen (Social Media), ist zulässig, soweit diese dem Schulleben dienen, diese Social Media den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) entsprechen und die Schul- leitung in deren Einsatz eingewilligt hat.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. März 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.