905
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 21. Dezember 2016 Nr. 129
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes
Vom 20. Dezember 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl.
S. 182 ― 206-e-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2015
(Brem.GBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung und
Wissenschaft“ durch die Wörter „die Senatorin für Kinder und Bildung“
ersetzt.
b) In der Angabe zu Teil 2 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung und
Wissenschaft“ durch die Wörter „die Senatorin für Kinder und Bildung“
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schulbehörden“ die Wörter „, die
Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die
Wörter „Kinder und Bildung“ sowie das Wort „Stadtgemeinde“ durch das Wort
„Stadt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme
des § 14a“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Verkehrs-
sprache“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter
„Kinder und Bildung“ ersetzt und nach den Wörtern „dürfen und“ wird das
Wort „bestimmt“ gestrichen.
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4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die
Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die
Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt.
b) Im Wortlaut werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter
„Kinder und Bildung“ ersetzt und nach dem Wort „Magistrat“ die Wörter „der
Stadt“ eingefügt.
6. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter
„Kinder und Bildung“ sowie das Wort „Stadtgemeinde“ durch das Wort „Stadt“
ersetzt.
7. In der Überschrift zu Teil 2 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch
die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt und nach dem Wort „Magistrat“ die
Wörter „der Stadt“ eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die
Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die
Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt.
9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Bildung und Wissen-
schaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt und nach dem Wort
„Magistrat“ die Wörter „der Stadt“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird in Ziffer 1 das Wort „Muttersprache“ durch das Wort
„Verkehrssprache“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter
„Kinder und Bildung“ ersetzt und nach dem Wort „Magistrat“ die Wörter „der
Stadt“ eingefügt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter
„Kinder und Bildung“ ersetzt.
11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Untersuchungen im Rahmen einer Berufsausbildung
(1) Studierende, Referendarinnen und Referendare und Auszubildende
können im Rahmen ihrer Berufsausbildung Untersuchungen an einer Schule
oder an mehreren Schulen durchführen, wenn die Schulleiterin oder der Schul-
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leiter dies genehmigt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein
schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben vorliegt:
1. das Thema und die Zielsetzung der Untersuchung,
2. die Art und den Umfang der Untersuchung,
3. die Untersuchungsmethode,
4. die Gruppe der einbezogenen Schülerinnen und Schüler,
5. die für die Untersuchung verantwortliche Ausbildungsperson des
Antragstellers oder der Antragstellerin sowie
6. die Trennung und Löschung der personenbezogenen Daten.
(2) § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass er ordnungsgemäß geprüft
und beschieden werden kann.
12. In § 14 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Evaluationsmaß-
nahme“ durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt.
13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgaben der Jugendberufsagentur
in der Freien Hansestadt Bremen
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung und das für Schulen zuständige
Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen Name und Vorname,
Geburtsdatum, Adressdaten, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail, Staatsange-
hörigkeit, bei Minderjährigen den Namen und die Kontaktdaten von Erziehungs-
berechtigten, die Personalnummer und Schulnummer sowie den aktuellen
schulischen und beruflichen Verbleib von Schülerinnen und Schülern und ehe-
maligen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu
Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung oder eines Studiums im
Rahmen der Aufgaben der Jugendberufsagentur der Freien Hansestadt Bremen
verarbeiten. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres oder wenn ein junger
Mensch dies vorher beantragt, dürfen die Daten nur noch anonymisiert für
statistische Zwecke verarbeitet werden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 an
die Agentur für Arbeit, die Jobcenter, das für Arbeit zuständige Dezernat des
Magistrats der Stadt Bremerhaven, den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
und die Jugendhilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres übermitteln, soweit
es erforderlich ist, um die betroffenen Personen für eine Qualifizierungsmaß-
nahme oder Berufsausbildung zu motivieren oder in eine solche zu vermitteln
oder zu beraten oder zu fördern. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres müssen
der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und das für Arbeit zuständige
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Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven die Daten löschen. Dies gilt
auch, wenn die betroffenen Personen die Löschung der Daten vorher mündlich
oder schriftlich bei einer der Stellen beantragen.
(3) Soweit es erforderlich ist, dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen
bei den in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen Auskünfte zur beruflichen Situation
einholen. Für Auskünfte der Agentur für Arbeit, der Jobcenter und der Jugend-
hilfe ist hierfür die Einwilligung der betroffenen Person notwendig.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen dürfen die Schülerinnen und
Schüler und ehemaligen Schülerinnen und Schüler für die Auskünfte zur
beruflichen Situation und zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken
schriftlich oder telefonisch kontaktieren oder persönlich aufsuchen, soweit keine
Angaben über das berufliche Fortkommen vorliegen und das Aufsuchen
erforderlich ist. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen können fachlich
geeignete Dritte mit der Erledigung dieser Aufgabe betrauen.“
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“
durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Rahmen der Jugendberufsagentur gelten die in § 14a getroffenen
Regelungen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. Dezember 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen