Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum:
20.12.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 129 ÄndG Schuldatenschutzgesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
905 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 21. Dezember 2016 Nr. 129 Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes Vom 20. Dezember 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182 ― 206-e-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. b) In der Angabe zu Teil 2 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schulbehörden“ die Wörter „, die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ sowie das Wort „Stadtgemeinde“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme des § 14a“ eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Verkehrs- sprache“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt und nach den Wörtern „dürfen und“ wird das Wort „bestimmt“ gestrichen. Nr. 129 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2016 906 4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt. b) Im Wortlaut werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt und nach dem Wort „Magistrat“ die Wörter „der Stadt“ eingefügt. 6. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ sowie das Wort „Stadtgemeinde“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt. 7. In der Überschrift zu Teil 2 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt und nach dem Wort „Magistrat“ die Wörter „der Stadt“ eingefügt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt. 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Bildung und Wissen- schaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt und nach dem Wort „Magistrat“ die Wörter „der Stadt“ eingefügt. b) In Nummer 1 wird in Ziffer 1 das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Verkehrssprache“ ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt und nach dem Wort „Magistrat“ die Wörter „der Stadt“ eingefügt. b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt. 11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Untersuchungen im Rahmen einer Berufsausbildung (1) Studierende, Referendarinnen und Referendare und Auszubildende können im Rahmen ihrer Berufsausbildung Untersuchungen an einer Schule oder an mehreren Schulen durchführen, wenn die Schulleiterin oder der Schul- Nr. 129 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2016 907 leiter dies genehmigt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben vorliegt: 1. das Thema und die Zielsetzung der Untersuchung, 2. die Art und den Umfang der Untersuchung, 3. die Untersuchungsmethode, 4. die Gruppe der einbezogenen Schülerinnen und Schüler, 5. die für die Untersuchung verantwortliche Ausbildungsperson des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie 6. die Trennung und Löschung der personenbezogenen Daten. (2) § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass er ordnungsgemäß geprüft und beschieden werden kann. 12. In § 14 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Evaluationsmaß- nahme“ durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt. 13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgaben der Jugendberufsagentur in der Freien Hansestadt Bremen (1) Die Senatorin für Kinder und Bildung und das für Schulen zuständige Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen Name und Vorname, Geburtsdatum, Adressdaten, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail, Staatsange- hörigkeit, bei Minderjährigen den Namen und die Kontaktdaten von Erziehungs- berechtigten, die Personalnummer und Schulnummer sowie den aktuellen schulischen und beruflichen Verbleib von Schülerinnen und Schülern und ehe- maligen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung oder eines Studiums im Rahmen der Aufgaben der Jugendberufsagentur der Freien Hansestadt Bremen verarbeiten. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres oder wenn ein junger Mensch dies vorher beantragt, dürfen die Daten nur noch anonymisiert für statistische Zwecke verarbeitet werden. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 an die Agentur für Arbeit, die Jobcenter, das für Arbeit zuständige Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven, den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und die Jugendhilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres übermitteln, soweit es erforderlich ist, um die betroffenen Personen für eine Qualifizierungsmaß- nahme oder Berufsausbildung zu motivieren oder in eine solche zu vermitteln oder zu beraten oder zu fördern. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres müssen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und das für Arbeit zuständige Nr. 129 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2016 908 Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven die Daten löschen. Dies gilt auch, wenn die betroffenen Personen die Löschung der Daten vorher mündlich oder schriftlich bei einer der Stellen beantragen. (3) Soweit es erforderlich ist, dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen bei den in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen Auskünfte zur beruflichen Situation einholen. Für Auskünfte der Agentur für Arbeit, der Jobcenter und der Jugend- hilfe ist hierfür die Einwilligung der betroffenen Person notwendig. (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen dürfen die Schülerinnen und Schüler und ehemaligen Schülerinnen und Schüler für die Auskünfte zur beruflichen Situation und zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken schriftlich oder telefonisch kontaktieren oder persönlich aufsuchen, soweit keine Angaben über das berufliche Fortkommen vorliegen und das Aufsuchen erforderlich ist. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen können fachlich geeignete Dritte mit der Erledigung dieser Aufgabe betrauen.“ 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Im Rahmen der Jugendberufsagentur gelten die in § 14a getroffenen Regelungen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. Dezember 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.