Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.04.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 56 ÄndG SchuldatenschutzG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
239 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 29. April 2015 Nr. 56 Gesetz zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes Vom 28. April 2015 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182 — 206–e-1), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. eine Klassenliste in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erstellt und diese ausschließlich an die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers der Klasse übermittelt wird, in welcher der Schüler die Schule besucht, soweit diese Liste Name und Vorname des Schülers, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthält.“ 2. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung überwiegt die schutzwürdigen Belange in der Regel bei Untersuchungen, soweit diese für Maß- nahmen zum Bildungsmonitoring geeignet und erforderlich sind.“ 3. In der Inhaltsübersicht zu § 6 und zu Teil 2, in § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Überschrift und Wortlaut, § 10 Absatz 3, Teil 2 Überschrift, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 und 6 werden jeweils die Wörter „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ ersetzt. Nr. 56 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2015 240 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Bremen, den 28. April 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.