Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes (BremSAEG)

Ausfertigungsdatum:
18.04.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 45
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
312 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 18. April 2023 Nr. 45 Gesetz zur Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes (BremSAEG) Vom 28. März 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes § 7 Absatz 5 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes vom 24. Novem- ber 2020 (Brem.GBl. S. 1584), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheini- gung) und übermittelt diese Bescheinigung dem Schiffsführer und der zuständigen Behörde. Die Abfallabgabebescheinigung ist zwei Jahre an Bord aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. März 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.