1486
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 7. Dezember 2020 Nr. 147
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze
Vom 24. November 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S.441; 2002, S. 47 — 205-a-1), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S.169) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsangabe wird wie folgt gefasst:
„Erster Teil: Das Recht der Polizei
1. Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§1 Aufgaben der Polizei
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§4 Ermessen, Wahl der Mittel
§5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
§7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
§8 Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften
§9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
2. Abschnitt: Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei
§ 10 Allgemeine Befugnisse
§ 11 Platzverweisung; Betretens- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher
Gewalt
§ 13 Gewahrsam
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1487
§ 14 Richterliche Entscheidung
§ 15 Rechte bei Freiheitsentziehungen
§ 16 Dauer der Freiheitsentziehung
§ 17 Durchsuchung von Personen
§ 18 Durchsuchung von Sachen
§ 19 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 20 Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 21 Sicherstellung
§ 22 Durchführung der Sicherstellung
§ 23 Verwertung, Einziehung, Vernichtung
§ 24 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses
3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener
Daten
1. Unterabschnitt: Datenerhebung
§ 25 Grundsätze
§ 26 Allgemeine Befugnisse
§ 27 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 28 Kontrollstellen
§ 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 30 Vorladung
§ 31 Befragung und Auskunftspflicht
§ 32 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen
§ 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an
polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufnahmegeräte
§ 34 Datenerhebung innerhalb von polizeilich genutzten Räumen und
Fahrzeugen
2. Unterabschnitt: Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung
§ 35 Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden
§ 36 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgern
§ 38 Parlamentarische Kontrolle; Berichtspflicht
§ 39 Polizeiliche Beobachtung
§ 40 Datenerhebung durch Observation
§ 41 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
§ 42 Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die
Telekommunikation
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1488
§ 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standort-
ermittlung
§ 44 Bestandsdatenerhebung
§ 45 Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen
§ 46 Datenerhebung durch Vertrauenspersonen
§ 47 Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen
§ 48 Datenabgleich
§ 49 Datenabgleich mit anderen Dateien
3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung
§ 50 Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung; Zweckänderung
§ 51 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken
§ 52 Kennzeichnung
4. Unterabschnitt: Datenübermittlung
§ 53 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung
§ 54 Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund
§ 55 Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union
§ 56 Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien
§ 57 Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den
Polizeivollzugsdienst
5. Unterabschnitt: Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Daten-
verarbeitung
§ 58 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
1. Unterabschnitt: Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 59 Anwendungsbereich
§ 60 Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 61 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 62 Profiling; automatisierte Einzelentscheidung
§ 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
§ 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit
§ 65 Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1489
2. Unterabschnitt: Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internatio-
nale Organisationen
§ 66 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung an Drittstaaten
und an internationale Organisationen
§ 67 Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
§ 68 Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
§ 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten
§ 70 Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten
3. Unterabschnitt: Rechte der betroffenen Person
§ 71 Allgemeine Informationspflicht
§ 72 Unterrichtung betroffener Personen
§ 73 Auskunftsrecht
§ 74 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der
Verarbeitung
§ 75 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
4. Unterabschnitt: Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter
§ 76 Pflichten der Polizei
§ 77 Gemeinsame Verantwortlichkeit
§ 78 Auftragsverarbeitung
§ 79 Verarbeitung auf Weisung; Datengeheimnis
§ 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 81 Protokollierung
§ 82 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
5. Unterabschnitt: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit
§ 83 Aufsichtsbehörde
§ 84 Aufgaben
§ 85 Befugnisse
§ 86 Anhörung
§ 87 Anrufung
§ 88 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauf-
tragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
§ 89 (weggefallen)
§ 90 Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen
§ 91 Gegenseitige Amtshilfe
6. Unterabschnitt: Datenschutzbeauftragte der Polizei
§ 92 Benennung
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1490
§ 93 Stellung
§ 94 Aufgaben
7. Unterabschnitt: Haftung und Sanktionen
§ 95 Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen
§ 96 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
5. Abschnitt Vollzugshilfe
§ 97 Vollzugshilfe
§ 98 Verfahren
§ 99 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen
6. Abschnitt Zwang
§ 100 Allgemeines
§ 101 Unmittelbarer Zwang
§ 102 Handeln auf Anordnung
§ 103 Hilfeleistung für Verletzte
§ 104 Androhung unmittelbaren Zwangs
§ 105 Fesselung von Personen
§ 106 Fixierung von Personen
§ 107 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 108 Schusswaffengebrauch gegen Personen
7. Abschnitt Polizeiverordnungen
§ 109 Begriff
§ 110 Zuständigkeit
§ 111 Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis
§ 112 Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde
§ 113 Inhaltliche Grenzen
§ 114 Formerfordernisse
§ 115 Bußgeldvorschrift
§ 116 Geltungsdauer von Polizeiverordnungen
8. Abschnitt: Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 117 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 118 Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheits-
entziehung
§ 119 Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden
§ 120 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 121 Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1491
§ 122 Rückgriff gegen den Verantwortlichen
§ 123 Rechtsweg
Zweiter Teil: Organisation der Polizei
1. Abschnitt Polizeihoheit und Aufgabenverteilung
§ 124 Träger der Polizeihoheit
§ 125 Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
2. Abschnitt Polizeibehörden
§ 126 Allgemeine Polizeibehörden
§ 127 Sonderpolizeibehörden
§ 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden
§ 129 Kommunaler Ordnungsdienst
§ 130 Aufsicht über die Polizeibehörden
3. Abschnitt Polizeivollzugsdienst
§ 131 Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht
§ 132 Polizeivollzugsdienst des Landes
§ 133 Aufgaben der Polizei Bremen
§ 134 Aufgaben des Landeskriminalamts
§ 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres
§ 136 Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven
§ 137 Unterstützung und gemeinsamer Einsatz
§ 138 Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
§ 139 Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst
4. Abschnitt Zuständigkeiten
§ 140 Örtliche Zuständigkeit
§ 141 Sachliche Zuständigkeit
§ 142 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit
§ 143 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes
§ 144 Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des
Landes Bremen
5. Abschnitt: Zuverlässigkeitsüberprüfung
§ 145 Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugs-
dienstes
Dritter Teil: Die Kosten der Polizei
§ 146 Kosten
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1492
Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 147 Überleitung der Zuständigkeiten
§ 148 Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechts-
vorschriften
§ 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden
§ 150 Evaluation
§ 151 Einschränkung von Grundrechten
§ 152 Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
In § 1 wird die Angabe „§§ 37 bis 39“ durch die Angabe „§§ 97 bis 99“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Im Sinne dieses Gesetzes ist“ werden die Wörter
„beziehungsweise sind“ eingefügt.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 70“ wird durch die Angabe „§ 132“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 64 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 125 Absatz 2“
ersetzt.
cc) Nach dem Wort „und“ werden die Wörter „Beamtinnen oder“
eingefügt.
dd) Nach dem Wort „ferner“ werden die Wörter „Hilfspolizeibeamtinnen
oder“ eingefügt.
ee) Die Angabe „§ 76“ wird durch die Angabe „§ 138“ ersetzt.
Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) dringende Gefahr:
eine erhebliche Gefahr, die im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwarten-
den Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht
ist;“
In Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird der
Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Nummer 6 wird zu Nummer 8 und wie folgt gefasst:
„8. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr ausgeht oder dass sie
Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in
Verbindung steht, welche die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten
zur Abwehr dieser angenommenen Gefahr oder zur Verhütung dieser
angenommenen Straftaten erfordert; vorausgesetzt sind konkrete
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Tatsachen für eine individuelle Nähe zur Gefahrenlage oder zu den
Straftaten;“
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
„6. Straftaten erheblichen Umfanges:
am selben Ort und innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs
von mehreren Personen, nicht notwendiger Weise gemeinschaftlich,
begangene Straftaten nach
a) den §§ 177 und 178 des Strafgesetzbuches,
b) den §§ 223, 224, 226, 231 des Strafgesetzbuches,
c) den §§ 244 Absatz 1 Nummer 1, 249, 250, 251, 252, 253, 255 des
Strafgesetzbuches oder
d) den §§ 125 und 125a des Strafgesetzbuches.
7. terroristische Straftat:
eine Straftat nach
a) den §§ 211 oder 212 des Strafgesetzbuches oder §§ 6,7, 8, 9, 10, 11
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches,
b) § 226 des Strafgesetzbuches,
c) § 239a oder des § 239b des Strafgesetzbuches,
d) den §§ 303b, 305, 305a, 306, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1
bis 5, 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder 4, § 316b Absatz 1 oder 3,
§ 316c Absatz 1 bis 3 oder § 317 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
e) § 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
f) § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19
Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2
oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder
nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen oder nach
g) § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes
bei Begehung im In- oder Ausland, wenn der Versuch oder die Begehung
der Straftat dazu bestimmt ist,
a) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
b) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
c) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder
sozialen Grundstrukturen der Freien Hansestadt Bremen, der
Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Landes oder Staates
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1494
oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich
zu beeinträchtigen,
und die Straftat durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Aus-
wirkungen die Freie Hansestadt Bremen, die Bundesrepublik Deutsch-
land, ein anderes Land, einen anderen Staat oder eine internationale
Organisation erheblich schädigen kann;“
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 25 eingefügt:
„9. personenbezogene Daten:
alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare
natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als identifizierbar wird
eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere
mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kenn-
nummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder
mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physio-
logischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder
sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden
kann;
10. Verarbeitung:
jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang
oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personen-
bezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das
Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermitt-
lung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich
oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Ver-
nichtung, jeweils auch durch Angestellte der Behörden des Polizeivoll-
zugsdienstes;
11. Einschränkung der Verarbeitung:
die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel,
ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
12. Profiling:
jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die
darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden,
um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person
beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeits-
leistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Inte-
ressen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel
dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
13. Pseudonymisierung:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die
personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informatio-
nen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet
werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert auf-
bewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen
unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1495
einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen
werden;
14. Dateisystem:
jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese
Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen
Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
15. Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei
verarbeitet;
16. empfangende Stelle:
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unab-
hängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht.
Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags
nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften möglicherweise
personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als empfangende
Stelle. Die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden
erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß
den Zwecken der Verarbeitung;
17. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten:
eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur
Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten
Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen
Daten oder zum unbefugten Zugriff auf diese führt, die übermittelt,
gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
18. genetische Daten:
personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen
Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen
über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person
liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der
betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
19. biometrische Daten:
mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene
Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen
Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung
dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichts-
bilder oder daktyloskopische Daten;
20. Gesundheitsdaten:
personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige
Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von
Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen
über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
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21. besondere Kategorien personenbezogener Daten:
Daten, aus denen die ethnische oder eine zugeschriebene rassische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Über-
zeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie
genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung
einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben
oder zur sexuellen Orientierung;
22. Aufsichtsbehörde:
eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41 der
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) eingerichtete unabhängige staatliche
Stelle;
23. internationale Organisation:
eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder
jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr
Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer
solchen Übereinkunft geschaffen wurde;
24. Handlungen häuslicher Gewalt:
alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher
Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen
früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise
Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise
die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.
25. Vitalfunktionen:
die Atmung, die Körpertemperatur, arterieller Puls und arterieller Blut-
druck.“
In § 8 wird die Angabe „§§ 10 bis 35“ durch die Angabe „§§ 10 bis 47“ ersetzt.
Der bisherige § 9 wird § 151 und wie folgt gefasst:
„§ 151
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte
1. auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-
gesetzes),
2. auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1497
3. auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des Grundgesetzes),
4. auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und
5. auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt."
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Auf Verlangen einer von einer Maßnahme betroffenen Person haben
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Hilfspolizeibeamtinnen
und -beamte einen Dienstausweis vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maß-
nahme hierdurch nicht gefährdet wird oder überwiegende schutzwürdige Belange
der Beamtinnen oder Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Beim Ein-
satz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert.
(2) In Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen
Polizeivollzugsbedienstete des Landes und der Stadtgemeinden an ihren Ein-
satzanzügen eine jederzeit sichtbare personenbezogene Rücken- und Front-
kennzeichnung, welche die nachträgliche taktische und individuelle Zuordnung
ermöglicht.
(3) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 ist regelmäßig neu zu vergeben. Eine
Kennzeichnung wird sofort neu vergeben, sofern Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Polizeivollzugsbeam-
tinnen oder -beamten oder für ihre nächsten Angehörigen besteht. Liegen Tat-
sachen im Sinne des Satzes 2 vor Beginn der Maßnahme vor, kann die Behör-
denleitung oder von ihr besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der
Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt eine Ausnahme von der Kenn-
zeichnung für diese Maßnahme anordnen. Diese Anordnung ist zu begründen
und dem Senator für Inneres zu übermitteln. Die Zuordnung der Kennzeichen zu
der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten ist zwei Jahre nach
dem letzten Einsatz der Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht Gegenstand
eines Straftaten-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens oder eines
Verfahrens bei der oder dem unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie
Hansestadt Bremen ist. Auskünfte über die Zuordnung der Kennzeichnung zu
der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten dürfen nur anlässlich
der Einleitung eines Verfahrens nach Satz 5 oder unter den Voraussetzungen
des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung,
ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) aufgrund der Anordnung der Behördenleitung an die zustän-
digen Stellen übermittelt werden. Die betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1498
oder -beamten sind über die empfangende Stelle, die übermittelten Daten und
den Zweck der Übermittlung zu informieren.
(4) Der Senator für Inneres trifft ergänzende Regelungen zu Inhalt, Umfang
und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie der ständigen Verfügbarkeit
der Kennzeichnung durch Verwaltungsvorschrift.“
Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst: „2. Abschnitt: Allgemeine
und besondere Befugnisse der Polizei“.
Die Überschrift „1. Unterabschnitt: Allgemeine und besondere Befugnisse der
Polizei“ wird gestrichen.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 35“ ersetzt durch die Angabe
„§§ 11 bis 70“.
Die §§ 11 bis 13 werden die §§ 27 bis 31.
§ 14 wird § 11 und wie folgt geändert:
Der Überschrift werden die Wörter „; Betretens- und Aufenthaltsverbot“
angefügt.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Platzverweisung" durch die
Wörter „Das Betretens- und Aufenthaltsverbot“ ersetzt.
§ 14a wird § 12 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gegenwärtigen“ gestrichen.
In Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 14“
durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ziel“ durch das Wort „Ziel“ ersetzt.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes soll mindestens einmal
während seiner Geltung überprüft werden.“
§ 15 wird § 13 und Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „Leib und Leben“ durch die Wörter „Leib
oder Leben“ ersetzt.“
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Durchsetzung einer Platzverweisung oder eines Betretens- und
Aufenthaltsverbotes,“
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 14a“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
§ 16 wird § 14 und in Absatz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 Nr. 5 oder 8 oder
von § 12 Abs. 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 15
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1499
Abs.“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8 oder von § 30 Absatz 3
festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 13 Absatz“ ersetzt.
§ 17 wird § 15 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 Nr. 5 und 8, § 12 Abs. 3 oder
§ 15“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8, § 30 Absatz 3 oder
§ 13“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „einen“ die Wörter „eine Rechtsanwäl-
tin oder“ eingefügt und wird das Wort „benachrichtigen“ durch das
Wort „unterrichten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Benachrichtigung“ durch das Wort „Unter-
richtung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Benachrichtigungspflicht“ durch das Wort
„Unterrichtungspflicht“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Benachrichtigung“ durch das Wort
„Unterrichtung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „eine Betreuerin
oder“ eingefügt und wird das Wort „benachrichtigen“ durch das Wort
„unterrichten“ ersetzt.
§ 18 wird § 16 und Absatz 1 wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
Nach Nummer 3 wird der restliche Satzteil durch den nachfolgenden
Satz ersetzt:
„In jedem Falle ist die Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem
Tage des Ergreifens zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Frei-
heitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund
eines anderen Gesetzes richterlich angeordnet worden ist.“
Nach dem neuen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer
der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 durch
richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Straftaten von erheb-
licher Bedeutung begehen oder sich hieran beteiligen wird; die Dauer der
Freiheitsentziehung darf in diesen Fällen 96 Stunden nicht überschreiten. Vor
der richterlichen Anordnung einer Dauer von über 24 Stunden soll der in
Gewahrsam genommenen Person ein Rechtsbeistand beigeordnet werden.“
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1500
§ 19 wird § 17 und wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festge-
halten wird,“
bb) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
„§ 21“ ersetzt.
cc) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen,“
dd) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Nr. 4“ durch die
Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
ee) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 27
Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die
betroffene Person“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
cc) „Die zwingenden Gründe für die Entkleidung sind nachvollziehbar zu
dokumentieren. Der betroffenen Person soll ermöglicht werden,
Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die
Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des
zweiten Körperbereichs wieder anzulegen.“
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schutz“ die Wörter „der Beamtin oder“
eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kann die Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so soll sie von
einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt
vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die
Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten
Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffe-
nen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betrof-
fene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. Die
Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zur Abwehr
einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.“
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1501
§ 20 wird § 18 und Absatz 1 wie folgt geändert:
In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe d wird jeweils die Angabe „§ 19“
durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 27
Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
§ 21 wird § 19 und wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person
befindet, die nach § 30 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 13 in
Gewahrsam genommen werden darf,“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 21
Nummer 2“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung“
ersetzt durch die Wörter „umfasst sind die Stunden von neun Uhr abends
bis sechs Uhr morgens“.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „(Artikel 13 Absatz 7 des Grundgesetzes)“ werden
gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „verurteilte“ die Wörter „Straf-
täterinnen oder“ eingefügt.
Die §§ 22 bis 26 werden die §§ 20 bis 24.
Der neue § 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „einer aus-
führenden Beamtin oder“ eingefügt.
In Absatz 5 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wörter „den
betroffenen Personen“ ersetzt.
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 21 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 19
Absatz 4“ ersetzt.
Nach dem neuen § 24 werden die Überschriften „3. Abschnitt: Allgemeine
Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ und „1. Unter-
abschnitt: Datenerhebung“ eingefügt.
Nach § 26 wird die Überschrift „2. Unterabschnitt Befugnisse zur Informations-
verarbeitung“ gestrichen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1502
Die bisherigen §§ 27 und 28 werden die §§ 25 und 26 und wie folgt gefasst:
„§ 25
Grundsätze
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person
mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen
Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der
betroffenen Person nur erhoben werden, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsäch-
liche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
3. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,
4. offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen
Person liegt und sie der Verarbeitung zustimmen würde,
5. die Erhebung bei der betroffenen Person
a) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und
keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
b) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder
wesentlich erschwert würde.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine
Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein
soll, ist nur zulässig
1. in den Fällen der §§ 38 bis 48,
2. wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
3. wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.
Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder
Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs mit den
besonderen Mitteln und Methoden nach §§ 38 bis 48 vergleichbar sind.
§ 26
Allgemeine Befugnisse
(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personen-
bezogene Daten erheben, soweit
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1503
1. dies zur Erfüllung einer ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvor-
schriften übertragenen Aufgabe erforderlich ist und
2. dieses Gesetz oder andere Gesetze die Erhebung nicht besonders regeln.
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten
erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Opfer einer Straftat werden,
3. Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten,
die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffent-
lichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib,
Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und
4. Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen
können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären.
(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:
1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr
benötigt werden,
2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erheb-
liche Gefahr ausgehen kann,
3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
4. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
Sie darf hierzu Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefon-
nummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie
nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personen-
gruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahren-
fällen erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die personen-
bezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach
Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regel-
mäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personen-
bezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt
werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist.
(4) Die Polizei darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nur
erheben, soweit dies zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Zwecken unerlässlich
ist.
(5) Die Polizei darf personenbezogene Daten, denen keine Erhebung voraus-
gegangen ist, speichern, soweit die Voraussetzungen für eine Erhebung nach
Absatz 1 bis 4 vorliegen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1504
Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „und diese Maßnahme auf Grund des Verhaltens der Person
erforderlich ist“ eingefügt,
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „dort“ die Wörter
„Straftäterinnen oder“ eingefügt.
cc) In Nummer 3
wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 36h“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die
betroffene Person“ ersetzt.
Der neue § 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Bedeutung“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen.
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „; § 30 gilt entsprechend“ wird gestrichen.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder
Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt über-
tragen. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 6 entsprechend.“
Der bisherige § 29 wird § 32 und wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Datenerhebung bei öffentlichen
Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten
Objekten, Orten und Anlagen“.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 27
Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Polizeivollzugsdienst darf mittels Bildübertragung und -aufzeich-
nung offen und erkennbar folgende Orte und Anlagen beobachten:
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1505
1. öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen
werden oder bei denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Begehung
von Straftaten besonders zu erwarten ist, wenn dies zur Erfüllung von
Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist,
2. zeitlich auf den Anlass begrenzt öffentlich zugängliche Anlagen und
Flächen, an oder in denen sich anlassbezogen viele Personen gleich-
zeitig aufhalten, wie insbesondere bei Jahrmärkten und anderen Groß-
veranstaltungen, und an denen alleine die Vielzahl von Personen gleich-
zeitig vor Ort die Begehung von Straftaten erheblichen Umfangs oder
von terroristischen Straftaten begünstigt,
3. für die öffentliche Versorgung wesentliche Infrastruktureinrichtungen
sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden
Grün- oder Straßenflächen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass an oder in ihnen eine Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Landes oder für Leib oder Leben einer Person vorliegt.
Die Anordnung nach Satz 1 darf nicht gegen den Willen der Eigentümerin
oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugänglichen
Räume erfolgen. Die Anordnung der Bildübertragung
und -aufzeichnung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen. Im
Übrigen gilt § 28 Absatz 2 entsprechend. Spätestens nach Ablauf von
jeweils zwei Jahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Anordnung weiter vorliegen. Die oder der Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Prüfung nach Satz 4
anzuhören. Die Orte sind nach Zustimmung des Senators für Inneres
festzulegen. Der Senat berichtet der Deputation für Inneres vor Erlass
der Anordnung. In geeigneter Weise ist vor Ort auf die Überwachung
und die verantwortliche Stelle hinzuweisen. Die Orte der
Videobeobachtung nach Satz 1 sind in geeigneter Weise der
Öffentlichkeit bekannt zu geben.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind im Falle
von Absatz 1 und 2 spätestens zwei Monate, im Falle von Absatz 3 spätes-
tens einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu
vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von
Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist. Die
Löschung ist zu protokollieren.
Absatz 5 wird aufgehoben.
Der neue § 30 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11b“ durch die Angabe „§ 29“
ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1506
Nach dem neuen § 32 wird folgender § 33 eingefügt:
„§ 33
Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener
oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufnahmegeräte
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann an öffentlich zugänglichen Orten bei der
Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten personenbezogene Daten durch Anfertigen
von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufnahme-
geräte oder mittels in oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen fest installierter
Aufnahmegeräte für die Dauer von bis zu 60 Sekunden im Zwischenspeicher
verarbeiten. Es ist mit geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass
die im Zwischenspeicher verarbeiteten personenbezogene Daten spätestens
nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht werden, soweit nicht eine
dauerhafte Verarbeitung nach Absatz 2 oder 3 vorgenommen wird.
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1
Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium ver-
arbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von Polizei-
vollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder von Dritten erforderlich
ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffent-
lich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt
zur Verfügung stehen.
(3) Sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die
Umstände dies zulassen, sind Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 2
ferner anzufertigen, wenn eine von der Maßnahme betroffene Person dies ver-
langt oder unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird.
(4) In Wohnungen kann der Polizeivollzugsdienst unter den übrigen Voraus-
setzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften
Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder
Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist
oder wenn eine von der Maßnahme betroffene Person, welche die Wohnung
innehat, dies verlangt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Über die Verarbeitung
nach Satz 1 entscheidet, außer bei Gefahr im Verzug, die Einsatzleitung. Die
weitere Verwendung einer Aufzeichnung nach Satz 1 bedarf der richterlichen
Zustimmung. Bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu
vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Satz 1 herrühren. Nach einer
Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle
aufrechtzuerhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(5) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 4 kann auch
dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 36 gilt ent-
sprechend. Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen
erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im
Verzug kann die Mitteilung unterbleiben; die Mitteilung ist dann unverzüglich
nachzuholen. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1507
von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach § 37 oder nach §§ 53 und 53a
der Strafprozessordnung dienen. Durch geeignete technische und organisa-
torische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten
verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt werden.
Näheres regelt der Senator für Inneres durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die nach Absatz 2 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind
frühestens zwei Monate nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn
die Aufzeichnungen
1. zur Gefahrenabwehr,
2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
3. auf Verlangen der betroffenen Person oder der oder des unabhängigen
Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zur Überprüfung der
Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen
benötigt werden. § 35 Absatz 7 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. § 51 Absatz 1
und 2 bleiben unberührt.
In dem neuen § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe
„§ 27“ ersetzt.
Der bisherige § 30 wird § 35 und wie folgt gefasst:
„§ 35
Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden
(1) Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. die polizeiliche Beobachtung nach § 39,
2. die längerfristige Observation nach § 40 Absatz 1,
3. die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
außerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 1,
4. die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
innerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 2,
5. die Telekommunikationsüberwachung nach § 42 Absatz 1,
6. die Verkehrs- oder Nutzungsdatenauskunft nach § 43 Absatz 1,
7. die Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennung nach § 43 Absatz 2,
8. die Standortfeststellung nach § 43 Absatz 3,
9. die Bestandsdatenerhebung nach § 44,
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1508
10. der Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 46 und
11. der Einsatz von verdeckt ermittelnden Personen nach § 47.
(2) Der Einsatz besonderer Mittel und Methoden nach Absatz 1 sowie der Ein-
satz nach § 42 Absatz 2 bedarf mit Ausnahme der Nummer 9 der richterlichen
Anordnung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Ver-
fahren gilt Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Gericht
ist auf gegenwärtig angeordnete Maßnahmen nach Absatz 1 hinzuweisen. Bei
Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Absatz 1 vorläufig durch die
Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders
beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten
Einstiegsamt übertragen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 kann
die Befugnis nur auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Lauf-
bahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt
übertragen werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach § 43
Absatz 3, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten,
suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Behördenleitung
angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt
übertragen.
(3) Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Eine vorläufige
Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn eine richterliche Entscheidung
nicht innerhalb von sechs Stunden beantragt und die Maßnahme nicht innerhalb
von drei Tagen durch eine richterliche Entscheidung bestätigt worden ist. In
diesem Fall sind die erhobenen Daten unverzüglich zu sperren und dürfen bis zur
Entscheidung des Gerichts nicht verwertet werden.
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist auf höchstens
1. zwei Tage für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 2,
2. zwei Wochen für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
3. einen Monat für Maßnahmen nach § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 41
Absatz 2,
4. drei Monate für Maßnahmen nach § 42 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder
5. sechs Monate für Maßnahmen nach §§ 39, 46 oder 47
zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahmen um jeweils nicht mehr als
denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung
weiterhin vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Von einer Anhörung der
betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen
Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige
Anhörung oder Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme
gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an
die beantragende Stelle wirksam. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden,
wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1509
(5) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß
Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der
Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch nicht zu einer nahezu
lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der
betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maß-
nahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden,
soweit er hiervon Kenntnis erlangt.
(6) Die Anordnung nach Absatz 2 ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen
sich ergeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit
Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. die beauftragte Organisationseinheit,
4. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Einsatz
der Maßnahme begründen, und
5. der Zeitpunkt der Anordnung sowie, soweit es sich um eine behördliche
Anordnung handelt, auch der Name und die Dienststellung des Anordnen-
den.
(7) Sind erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung
erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die
Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 38
Absatz 6, eine Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 8 oder für eine
gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung
sein können. In diesem Fall ist der Zugriff auf die personenbezogenen Daten
einzuschränken und dürfen sie nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Sie sind
zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach Absatz 8 Satz 1 oder der gericht-
lichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß
Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach
§ 38 Absatz 6 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem
Abschluss aufzubewahren.
(8) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr
sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme nach Maßgabe
des § 72 darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der
Datenerhebung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschehen kann. Auf
die Löschfrist nach Absatz 7 Satz 5 ist hinzuweisen. Erfolgt nach Beendigung
einer Maßnahme nach Absatz 1 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs
Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen
Genehmigung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs
Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anord-
nung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richter-
licher Genehmigung unterbleiben, wenn
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1510
1. die Voraussetzungen einer Unterrichtung nach Satz 1 voraussichtlich auf
Dauer nicht vorliegen und seit der Beendigung der Maßnahme fünf Jahre
verstrichen sind oder
2. überwiegende schutzwürdige Belange von betroffenen Personen entgegen-
stehen oder
3. die Identität oder der Aufenthaltsort von betroffenen Personen unter Berück-
sichtigung der Eingriffsintensität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
ermittelt werden kann.
Eine Unterrichtung darf nur dann unterbleiben, wenn eine weitere Verwendung
der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten
gelöscht werden.“
In dem neuen § 30 wird in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „§ 11b“ durch die
Angabe „§ 29“ ersetzt und in Absatz 2 die Wörter „des Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Personen“ ersetzt.
Die bisherigen §§ 31 bis 33 werden die §§ 39 bis 41.
In dem neuen § 31 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe
„§ 28 Absatz 2“ ersetzt.
Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 46 und 47.
Nach dem neuen § 33 wird folgender § 34 eingefügt:
„§ 34
Datenerhebung innerhalb von polizeilich
genutzten Räumen und Fahrzeugen
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die sich in Gewahrsam befinden,
mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen und erkennbar beobachten,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Per-
sonen oder der Beschäftigten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich
genutzten Räumen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Beförderung
von Personen in Fahrzeugen der Polizei. Sofern die technischen Mittel im
polizeilich genutzten Raum oder Fahrzeug verfügbar sind und die Umstände dies
zulassen, ist die Bildübertragung und -aufzeichnung ferner anzufertigen, wenn
eine sich in Gewahrsam befindliche Person dies verlangt oder gegen sie
unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird. Die Datenerhebung ist
durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.
(2) Eine offene und erkennbare Bildübertragung und -aufzeichnung nach
Absatz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn dies von den betroffenen
Personen verlangt wird, die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer
betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung
besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle
durch Beschäftigte. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kennt-
lich zu machen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1511
(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 und 2 ist auf die elementaren
Rechte der sich in Gewahrsam befindlichen Personen nach Wahrung ihrer
Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre
Einrichtungen von der Beobachtung durch bauliche oder, soweit dies nicht
möglich ist, durch technische Maßnahmen ausgenommen werden. Bei akuter
Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr kann im Einzelfall eine uneinge-
schränkte Beobachtung zulässig sein. Die Entscheidung über die uneinge-
schränkte Beobachtung nach Satz 2 ist zu dokumentieren und zu begründen. Die
Beobachtung soll durch Bedienstete des gleichen Geschlechts erfolgen. Bei
berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Beobachtung einer Person
bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Eine offene
Bildübertragung und -aufzeichnung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
(4) Ist die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person
erforderlich, besteht die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung oder wurde
eine Maßnahme nach § 106 angeordnet, darf der Polizeivollzugsdienst mittels
technischer Einrichtungen die Daten zur Überprüfung der Vitalfunktionen der
betroffenen Person verarbeiten.
(5) § 36 gilt entsprechend. Die Datenverarbeitung nach Absatz 1, Absatz 2
oder Absatz 4 ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht
erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wird erkennbar, dass die Daten-
verarbeitung den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ist sie
unverzüglich zu unterbrechen und diese Aufzeichnungen unverzüglich zu
löschen. Soweit möglich, ist durch organisatorische und technische Maßnahmen
sicherzustellen, dass Daten, die Sachverhalte nach Satz 2 betreffen, nicht
erhoben werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung
sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Monat nach Beendigung der
Maßnahme zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine
Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder für eine gerichtliche Nachprüfung
der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können.
(6) Für die Löschung der nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 hergestellten
Aufzeichnungen gilt § 33 Absatz 6 entsprechend.“
Nach dem neuen § 34 wird die Überschrift „2. Unterabschnitt: Besondere Mittel
und Methoden der Datenerhebung“ eingefügt.
Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36 und 37 eingefügt:
„§ 36
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich
privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Die Datenerhebung nach
§ 41 Absatz 2 darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten
und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen
ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1512
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei
insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Ver-
hältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Datenerhebung nach
§ 33, § 40, § 41 Absatz 1, §§ 46 oder 47 darf nur angeordnet werden, falls nicht
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass auch Erkenntnisse
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Durch organisa-
torische und technische Maßnahmen ist soweit möglich sicherzustellen, dass
Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben
werden.
(2) Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nach-
richten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzu-
rechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen inso-
weit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren
Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden.
Automatische Aufzeichnungen nach Satz 2 sind unverzüglich dem anordnenden
Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vor-
zulegen. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur
richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht ver-
wendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den
in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung im
Benehmen mit der oder dem nach § 92 benannten Datenschutzbeauftragten
über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Die Entscheidung der
Behördenleitung über die Sichtung ist zu dokumentieren. Bei der Sichtung der
erhobenen Daten kann sich die Behördenleitung der Unterstützung von zwei
weiteren Beschäftigten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum
Richteramt haben muss. Die Beschäftigten nach Satz 2 sind zur Verschwiegen-
heit über die ihnen bekanntwerdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden
dürfen, verpflichtet. Die richterliche Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 ist unver-
züglich nachzuholen.
(4) Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen
nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der
Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die in der
Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Daten-
schutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu löschen,
wenn seit einer Unterrichtung nach § 34 Absatz 8 Satz 1 oder der richterlichen
Entscheidung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 34
Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach
§ 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss
aufzubewahren.
§ 37
Schutz von Berufsgeheimnisträgern
(1) Die Datenerhebung nach §§ 33, 39 bis 43, 46 und 47 darf sich nicht gegen
Personen richten, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeug-
nisses berechtigt sind, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1513
Zeugnisverweigerungsrecht beziehen könnte. Dennoch erlangte Erkenntnisse
dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu
löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die
in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der
Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu
löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der gericht-
lichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß
§ 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle
nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren
Abschluss aufzubewahren. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn durch
eine Maßnahme nach Satz 1 eine Person, die aus beruflichen Gründen zur Ver-
weigerung des Zeugnisses berechtigt ist, betroffen ist, obwohl die Maßnahme
nicht gegen sie gerichtet ist, und Erkenntnisse erlangt werden, über die diese
Person das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist. In
diesem Fall finden die Vorschriften zur Anordnung besonderer Mittel und
Methoden nach § 35 Absatz 2 Satz 5 bis 9 keine Anwendung.“
Der bisherige § 36 wird § 38 und wie folgt geändert:
Der Überschrift wird das Wort „; Berichtspflicht“ angefügt.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 39, 40 Absatz 1,
41 bis 43, 46, 47 und 49 durchgeführten Maßnahmen sowie über Datenüber-
mittlungen nach den §§ 55, 69 und 70 einen Ausschuss.“
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
„(6) Der Ausschuss kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von per-
sonenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder
durch eine Maßnahme nach § 49 erhoben wurden. Zu diesem Zweck sind
dem Ausschuss die Protokolle der durchgeführten Maßnahmen sowie die
Dokumentation von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in
auswertbarerer Weise zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss kann sich
zur Unterstützung der Aufgabe nach Satz 1 weiterer öffentlicher Stellen
bedienen.
(7) Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem Senator für Inneres kalender-
jährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
in seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenüber-
mittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft inner-
halb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese
Maßnahmen.
(8) In dem Bericht wird dargestellt,
1. in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art
von Verdachts- und Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde,
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1514
2. in wie vielen Fällen bei welchen Befugnissen die richterliche Entschei-
dung nicht getroffen wurde,
3. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich
von § 35 Absatz 2 Satz 4 gefallen sind,
4. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich
von § 36 Absatz 2 gefallen sind,
5. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich
von § 37 Absatz 1 gefallen sind,
6. inwieweit den Löschpflichten nach § 35 Absatz 7 und den Unterrich-
tungspflichten nach § 35 Absatz 8 nachgekommen wurde und
7. in welchem Umfang Datenübermittlungen nach den §§ 55 Absatz 5,
§ 69 und § 70 vorgenommen wurden.“
Die §§ 36a bis 36g und 36j bis 36k werden aufgehoben.
§ 36h wird § 48 und wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“
ersetzt.
In Satz 4 wird das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.
§ 36i wird § 49 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „oder zur Verhütung einer Straftat von
erheblicher Bedeutung“ gestrichen.
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „der“ durch die Wörter „die oder der“
ersetzt.
Absatz 5 wird aufgehoben.
Die Überschrift „3. Abschnitt: Vollzugshilfe“ wird gestrichen.
Die bisherigen §§ 37 bis 45 werden die §§ 97 bis 105.
In dem neuen § 39 wird Absatz 4 aufgehoben.
Der neue § 40 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter: „innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-
sierte Weise“ eingefügt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1515
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die
Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise nicht möglich
erscheint.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Absätze 1 und 2“ durch die Wörter
„Absatz 1 sowie § 35 Absatz 2“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 28 Absatz 2 gilt entsprechend.“
Die Überschrift „4. Abschnitt: Zwang“ wird gestrichen.
Der neue § 41 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ werden durch die Wörter
„§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „Einsatz technischer Mittel“ werden die Wörter
„außerhalb von Wohnungen“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Wissen“ werden die Wörter „der oder“ eingefügt.
bb) Die Wörter „der die Gefahr droht oder“ werden gestrichen.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1
genannte Person in der Wohnung aufhält und sie dort für die Erfor-
schung des Sachverhalts relevante Gespräche führt. Sämtliche Daten-
erhebungen nach Satz 1 sind dem anordnenden Gericht vor der Sich-
tung durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich vorzulegen. Das
Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder
Löschung. § 35 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Beendigung ist dem
Gericht mitzuteilen.“
Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 3.
Absatz 9 wird aufgehoben.
Nach dem neuen § 41 werden die folgenden §§ 42 bis 45 eingefügt:
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1516
„§ 42
Telekommunikationsüberwachung
und Eingriff in die Telekommunikation
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für das Leben einer Person, einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung
einer besonders schwerwiegenden Straftat oder einer gegenwärtigen Gefahr für
Infrastruktureinrichtungen, die für die öffentliche Versorgung wesentlich sind,
erforderlich ist, durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunika-
tion verdeckt personenbezogene Daten erheben
1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) sie für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von diesen herrüh-
rende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
b) die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kommunikationsein-
richtungen benutzen werden und sie in Zusammenhang mit der
Gefahrenlage stehen.
Besonders schwerwiegende Straftaten nach Satz 1 sind:
1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176 bis 177
des Strafgesetzbuches,
2. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches,
3. Menschenhandel nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Strafgesetzbuches sowie Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach den
§§ 232a Absatz 3 und 4, 232b Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuches,
4. erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme nach den §§ 239a, 239b
des Strafgesetzbuches,
5. gemeingefährliche Straftaten und Straftaten gegen die Umwelt in den
Fällen der schweren Brandstiftung, der besonders schweren
Brandstiftung, des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie, des
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, des Freisetzens ionisierender
Strahlen, der gemeingefährlichen Vergiftung und der schweren Gefähr-
dung durch Freisetzen von Giften nach den §§ 306a, 306b, 307, 308, 311,
314, 330a des Strafgesetzbuches,
6. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und
Verbrechen der Aggression nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetz-
buches,
7. Straftaten nach den §§ 51 Absatz 1 und 2, 52 Absatz 5 des Waffen-
gesetzes,
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1517
8. Straftaten nach den §§ 19 Absatz 1 und 2, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1
und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 und 2 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die polizei-
liche Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
(2) Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert
werden. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder
verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei
Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig
durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf
besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem
zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder einer
Maßnahme nach Absatz 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen
des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverord-
nungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung
bestimmten Zeitspanne die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung oder
Verhinderung von Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Entschädigung der Diensteanbieter
gilt § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
§ 43
Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung
und Standortermittlung
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten über die in
§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erheben. Verkehrs-
daten im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 96 Absatz 1 des Telekommunika-
tionsgesetzes erhobenen Daten. Nutzungsdaten im Sinne des Satzes 1 sind die
nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten.
(2) Durch den Einsatz technischer Mittel darf der Polizeivollzugsdienst unter
den Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 die Geräte- und Anschlusskennung
ermitteln, wenn die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen ohne die
Geräte- und Anschlusskennung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden. Über den erforderlichen Datenabgleich zur Ermittlung der
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1518
gesuchten Geräte- und Anschlusskennung hinaus dürfen sie nicht verwendet
werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Dienste-
anbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person den Standort eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf
andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Besteht die Gefahr für die Person nicht mehr, sind die für diese Maßnahme
erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
(4) Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei aufgrund der Anordnung
einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder 3
1. vorhandene Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten zu übermitteln,
2. Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen oder zukünftige
Nutzungen von Telemediendiensten, die innerhalb des in der Anordnung
festgelegten Zeitraums anfallen, zu übermitteln und
3. die für die Ermittlung nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen
Kennungen, insbesondere die Geräte- und Anschlusskennung mitzuteilen.
Diensteanbieter in diesem Sinne ist, wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Daten sind dem
Polizeivollzugsdienst unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung
bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu
übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und Ent-
schädigungsgesetzes entsprechend.
§ 44
Bestandsdatenerhebung
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
Auskunft über Bestandsdaten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und
unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen ver-
langen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforder-
lich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer
der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen End-
geräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf
die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Nutzung der Daten vorliegen. Bestandsdaten im Sinne des Satzes 1 sind die
nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes oder die nach § 14
Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse sowie weiterer zur Indivi-
dualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden, sofern dies zur
Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1519
Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die
Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.
(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat, wer
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), die zur Auskunftserteilung erforderlichen
Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter
gilt § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
§ 45
Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen
Anordnungen für Maßnahmen nach §§ 42 bis 44 müssen zusätzlich zu den
Angaben nach § 35 Absatz 6 die Rufnummer oder eine andere Kennung des
Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wenn diese allein dem zu
überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, oder die Bezeichnung des Nutzers der
Telemedien, dessen Daten erhoben werden, enthalten. Sofern andernfalls die
Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine
räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder
Nutzung des Telemediendienstes, über die personenbezogene Daten erhoben
oder über die Auskunft erteilt werden soll.“
Die bisherigen §§ 46 bis 82 werden die §§ 107 bis 144.
Der neue § 46 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
bb) Die Wörter „§ 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ werden durch die Wörter „§ 40
Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
cc) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus
beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt
sind, nicht von sich aus als Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen.
§ 8b Absatz 1 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes gilt ent-
sprechend.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der neue § 47 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Beamtinnen
oder“ eingefügt und die Wörter „verdeckte Ermittler“ durch die Wörter
„verdeckt ermittelnde Person“ ersetzt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1520
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die
Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumin-
dest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten nach § 100b
Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die
Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre,“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Ein verdeckter Ermittler“ werden ersetzt durch die Wörter
„Eine verdeckt ermittelnde Person“.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: „Eine verdeckte ermittelnde Person
darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen vornehmen oder
an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse eingehen.“
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
Die Überschrift „5. Abschnitt: Polizeiverordnungen“ wird gestrichen.
Nach dem neuen § 49 wird folgender 3. Unterabschnitt eingefügt:
„3. Unterabschnitt:
Weiterverarbeitung
§ 50
Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung; Zweckänderung
(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten unter
Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten,
soweit dies
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straf-
taten,
erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen
keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterver-
arbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiter-
verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 41
Absatz 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für die-
selben Rechtsgüter vorliegen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1521
(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu
anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterver-
arbeiten, soweit unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
1. mindestens
a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet oder
b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte
geschützt werden sollen
und
2. sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
a) zur Verhütung solcher Straftaten ergeben oder
b) zur Abwehr von innerhalb absehbarer Zeit drohender Gefahren für
mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige
Rechte erkennen lassen.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung
vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der
Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die zweckändernde Weiter-
verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 35
Absatz 1 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person vorliegen. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig
zu den in § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 genannten Personen erhoben
wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Personenbezogene
Daten, die rechtmäßig zu Kontakt- oder Begleitpersonen erhoben wurden, dürfen
nur dann zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn diese Daten zu Personen
nach § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 verarbeitet werden. § 51 bleibt unbe-
rührt.
(3) Es ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten Absatz 1
und 2 beachtet werden.
(4) Die Polizei darf, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder
andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die
sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person
und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben hat, zur Abwehr
einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach
Maßgabe von Absatz 2 weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1
zur Verhütung von Straftaten darf nur erfolgen, wenn wegen der Art oder Aus-
führung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass sie zukünftig Straftaten
begehen wird. Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt
voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem
Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der
Strafprozessordnung erhoben worden sind. Die Speicherung der nach Satz 1
über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 60 Absatz 2
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1522
Nummer 4 bis 6 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten sind
unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht entfällt; dies gilt insbesondere bei
einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eines
rechtskräftigen Freispruchs. Erhält die Polizei Kenntnis über eine nicht nur vor-
läufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, prüft sie unverzüglich, ob die
Daten zu löschen sind.
(5) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erlangte personenbezogene
Daten allein zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation behörd-
lichen Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder
zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungs-
anlage weiterverarbeitet werden. § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 51
Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken
(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene Grunddaten einer Person, wie ins-
besondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
und Anschrift, abweichend von § 50 Absatz 2 auch zur Identifizierung dieser
Person weiterverarbeiten, um Identitätsverwechselungen auszuschließen.
(2) Die Polizei, der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für
Öffentliche Verwaltung Bremen, das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung
und das Fortbildungsinstitut für die Polizeien im Lande Bremen sowie For-
schungs- und Fortbildungsinstitute des Bundes und der Länder können gespei-
cherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung, zu
wissenschaftlichen Zwecken, historischen Forschungszwecken, zur Evaluation
oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit hieran ein öffentliches
Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen
Personen vorgesehen werden. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu anonymisieren und gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu
sichern. Die Polizei hat die Daten getrennt von ihren polizeilichen Aufgaben zu
verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit
besonderen Mitteln oder Methoden erlangt wurden, ist ausgeschlossen; dies gilt
nicht, soweit die Weiterverarbeitung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1
unerlässlich ist.
(3) Die Polizei kann vorhandene personenbezogene Daten über Vermissten-
fälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur
Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeiten, soweit dies für die
Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung erforderlich ist. Die auto-
matisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten von Geschädigten, Zeuginnen
und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen sind spätestens nach
drei Monaten und in den übrigen Fällen am Ende des der Speicherung folgenden
Jahres zu löschen.
(4) Die Polizei darf Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen
sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen aufzeichnen. Die Polizei kann sonstige
bei ihr eingehende Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Auf-
gabenerfüllung erforderlich ist. Auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden,
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1523
soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich,
können die Aufzeichnungen
1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,
2. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder
3. zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht geringfügigen
Ordnungswidrigkeit
weiterverarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu
löschen, sobald ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach Satz 4 nicht mehr
erforderlich ist.
(5) Die Polizei kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person
vorhanden sind, zu dieser Person
1. personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum
Schutz der Bediensteten der Polizei erforderlich sind, oder
2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewin-
nung von Ermittlungsansätzen zu dienen,
hinzufügen. Die Speicherung dieser Hinweise ist alle drei Jahre zu überprüfen.
§ 52
Kennzeichnung
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personen-
bezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1. Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten
offen oder verdeckt erhoben wurden,
2. Angabe der Kategorie betroffener Personen, zu denen zur Identifizierung
dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift, angelegt wurden,
3. Angabe
a) der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient,
b) der Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und
c) der Rechtsgrundlage der jeweiligen Maßnahme der Datenerhebung,
4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechts-
grundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personen-
bezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit mög-
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1524
lich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten ver-
arbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten
erlangt wurden, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des
Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder
übermittelt werden, bis eine solche Kennzeichnung erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach
Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht
möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeich-
nung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde; der Polizeivollzugsdienst berichtet dem für Daten-
schutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft jährlich über die technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3.“
Nach dem neuen § 52 wird folgender 4. Unterabschnitt eingefügt:
„4. Unterabschnitt:
Datenübermittlung
§ 53
Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der
§§ 54 bis 57 nur unter Beachtung des § 50 Absatz 1 bis 3 und nur nach Maß-
gabe der nachstehenden Absätze übermitteln.
(2) Empfangende Stelle, Datum und wesentlicher Inhalt der Übermittlung, ins-
besondere Anlass und Zweck, sind zu dokumentieren; dies gilt nicht für das auto-
matisierte Abrufverfahren nach § 54. Beurteilungen über Personen, die auf
Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, dürfen nur an
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit
Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind. Abweichend von Satz 2
kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 55 Absätze 2
und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr unerläss-
lich ist und die empfangende Stelle die Daten auf andere Weise nicht oder nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
(3) Die Polizei hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu
gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr
aktuell sind, nicht übermittelt werden. Gleiches gilt für unvollständige Daten,
sofern die Übermittlung dieser Daten nicht der Vervollständigung von Daten
dient. Zu diesem Zweck hat sie, soweit dies mit angemessenem Aufwand mög-
lich ist, die Qualität der Daten vor deren Übermittlung zu überprüfen. Bei jeder
Übermittlung personenbezogener Daten hat sie zudem, soweit dies möglich und
angemessen ist, Informationen beizufügen, die es der empfangenden Stelle
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1525
gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der
personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(4) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere
Bedingungen, so hat die Polizei bei Datenübermittlungen die empfangende Stelle
auf diese Bedingungen und die Pflicht zu deren Beachtung hinzuweisen. Die
Hinweispflicht kann durch entsprechende Markierung der Daten erfüllt werden.
(5) Eine Datenübermittlung hat zu unterbleiben, wenn
1. für die Polizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der
Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die
Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf Rechtsvor-
schriften beruhen, bleibt unberührt.
(6) Eine Datenübermittlung nach § 55 Absatz 3, Absatz 5, § 70 oder 71 hat zu
unterbleiben,
1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der
Länder beeinträchtigt würden,
2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder
Freiheit einer Person gefährdet würden,
3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck
eines Gesetzes verstoßen würde, oder
4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zu den in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grund-
sätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten
Daten im Staat der empfangenden Stelle Verletzungen von elementaren
rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen,
in Widerspruch stünde.
(7) Eine Datenübermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der
Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die
von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden,
Kenntnis erhalten.
(8) Die Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung
aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, ist nur zu prüfen, ob
das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle
liegt. Von der ersuchenden Stelle sind die Angabe der Datenerhebungsgrundlage
und eine Begründung zur Erforderlichkeit der Kenntnis der personenbezogenen
Daten für ihre Aufgabenwahrnehmung anzufordern. Die Zulässigkeit der Über-
mittlung ist im Übrigen nur zu prüfen, wenn hierfür im Einzelfall besonderer
Anlass besteht. Die empfangende Stelle hat der Polizei die zur Prüfung erforder-
lichen Angaben zu machen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1526
(9) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten,
soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu
dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist
unter Beachtung des § 50 Absätze 2 und 3 zulässig; im Falle des § 55 Absatz 3
gilt dies nur, soweit zusätzlich die Polizei zustimmt. Bei Übermittlungen nach § 55
Absatz 3, Absatz 6, § 69 oder § 70 hat die Polizei die empfangende Stelle hierauf
hinzuweisen. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbei-
ten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden
dürfen.
(10) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen,
weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so
verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht
berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person an der
Geheimhaltung überwiegen. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzu-
lässig. Dies ist der empfangenden Stelle der übermittelten Daten mitzuteilen.
(11) Die Datenübermittlung zwischen der Polizei und dem Landesamt für
Verfassungsschutz erfolgt nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im
Lande Bremen.
§ 54
Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener
Daten zwischen den Polizeibehörden durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist
zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher
Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Daten-
schutzes entspricht. Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung
die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die
Rechtsverordnung hat die empfangenden Stellen, die Kategorien betroffener
Personen, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Über-
mittlung festzulegen.
(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke
der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 zu protokollieren und in überprüf-
barer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Ist die Daten-
schutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle
bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von
öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gelten Absätze 1 und 2 sowie
§ 63 entsprechend.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahren-
abwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1527
Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automati-
sierte Datenübermittlung ermöglichen kann, wenn in der hierüber getroffenen
Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach
anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer datenverarbeitenden
Stelle obliegen. Zur Auswertung für statistische Zwecke in einem Datenverbund
darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten pseudonymisiert über-
mitteln. In der Vereinbarung ist darauf hinzuwirken, dass betroffene Personen
ihre Rechte gegenüber den weiteren datenverarbeitenden Stellen geltend
machen können.
§ 55
Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union
(1) Zwischen Polizeibehörden in der Freien Hansestadt Bremen, eines ande-
ren Landes oder des Bundes können rechtmäßig erhobene personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit die Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung
der übermittelnden oder empfangenden Polizeibehörde erforderlich ist. An
andere für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zustän-
digen öffentlichen Stellen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln,
soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden
Stelle erforderlich ist. Die Datenübermittlung kann auch im Rahmen von Fallkon-
ferenzen vorgenommen werden, sofern die punktuelle Datenübermittlung nicht
zweckdienlich erscheint. Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind
ebenso wie die Begründung für diese Form der Datenübermittlung und die teil-
nehmenden Stellen zu dokumentieren.
(2) Die Polizei kann auch an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen
in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes per-
sonenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften
vorgesehen ist oder
1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
2. zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,
3. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen
Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle,
4. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemein-
wesen oder
5. zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Rechte einer Person
erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren Daten
übermittelt worden sind, zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entspre-
chend, sofern die beteiligte Polizeibehörde die Durchführung der Fallkonferenz
veranlasst.
(3) Die Polizei kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4
und 5 personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1528
diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten
glaubhaft machen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Besteht Grund zur
Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in ange-
messener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung dieser
Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist. Über die Übermittlungen ist
ein Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle,
das Datum der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Der Nach-
weis ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu
löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange
der Nachweis für Zwecke einer bereits eingeleiteten Datenschutzkontrolle nach
§ 38 Absatz 6 oder zur Verhinderung einer Straftat von erheblicher Bedeutung
benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Besteht
Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung der der Erhebung der
Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, ist vor der Übermittlung die
Genehmigung der Stelle einzuholen, von der die Daten übermittelt wurden; die
übermittelnde Stelle kann bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen
oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung ihre Genehmi-
gung einzuholen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten einschließlich
Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des
Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben (Öffentlichkeits-
fahndung), wenn
1. die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auf andere Weise
nicht möglich erscheint oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von
erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung
oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich
erscheint.
Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden
werden, wenn dies zur Abwehr der in den Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten
Gefahren erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Erlangt der Polizeivollzugsdienst von Handlungen häuslicher Gewalt
Kenntnis, übermittelt er die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personen-
bezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt
ausgegangen oder gegen die häusliche Gewalt verübt worden ist (betroffene
Personen), an eine von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher-
schutz bestimmte Beratungsstelle. Der Polizeivollzugsdienst protokolliert die
Datenübermittlung an die Beratungsstelle. Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwen-
dung. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu
nutzen, den betroffenen Personen unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer
Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die betroffene Person die
Beratung ab, hat die Beratungsstelle die zu dieser Person übermittelten Daten
unverzüglich zu löschen und den Polizeivollzugsdienst sowie die betroffene
Person über die Löschung sowie den Zeitpunkt der Löschung unverzüglich zu
unterrichten. Ist die Beratungsstelle eine nicht öffentliche Stelle, finden die
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1529
Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
gesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht
automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind
oder gespeichert werden.
(6) Liegen der Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer betrof-
fenen Person Unterstützungsbedarf besteht für die Distanzierung von Personen,
welche die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unterstützen, vorbe-
reiten, planen oder beabsichtigen, darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme
erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine vom
Senator für Inneres bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 6
gelten entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Übermittlung von per-
sonenbezogenen Daten an
1. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen der Euro-
päischen Union oder deren Mitgliedstaaten,
2. Polizei-, weitere Gefahrenabwehr- oder Strafverfolgungsbehörden der am
Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten.
§ 56
Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien
Delegationsmitglieder von Organisationen, die auf völkerrechtlicher oder
staatsvertraglicher Grundlage die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen
seitens der Polizei überprüfen, erhalten während ihres Besuchs von Einrich-
tungen der Polizei Einsicht in personenbezogene Daten und die Übermittlung
personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der
Delegation erforderlich ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch personenbezogene
Daten besonderer Kategorien und die Übermittlung personenbezogener Daten,
soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation unerlässlich ist.
§ 57
Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen
an den Polizeivollzugsdienst
(1) Sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, dürfen nicht
öffentliche Stellen der Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
erforderlich ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbeson-
dere zur Verhütung von Straftaten, und sofern nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person der Datenübermittlung entgegenstehen. Die
Verhütung von Straftaten umfasst auch solche Fälle, bei denen bestimmte Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb abseh-
barer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroris-
tische Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1530
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb abseh-
barer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt
werden, soweit dies zu einem der in Absatz 1 genannten Zwecke unerlässlich ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden entsprechend Anwen-
dung.“
Die Überschrift „6. Abschnitt: Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatz-
ansprüche“ wird gestrichen.
Nach dem neuen § 57 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:
„5. Unterabschnitt:
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung
§ 58
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung
(1) Die Polizei hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind. Soweit diese Daten zuvor an die Polizei übermittelt wurden, teilt sie der
übermittelnden Stelle die Berichtigung mit.
(2) Die Polizei hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn
deren Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
tung gelöscht werden müssen oder deren Kenntnis für ihre Aufgabenerfüllung
nicht mehr erforderlich ist.
(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die Polizei deren
Verarbeitung einschränken, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige
Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens
weiter aufbewahrt werden müssen,
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder
4. die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten
bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden
kann.
In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem
Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Bei automati-
sierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der
Verarbeitung eindeutig erkennbar ist.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1531
(4) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Polizei der empfangenden Stelle, der die
Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Die empfangende
Stelle hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzu-
schränken.
(5) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder
Löschfristen prüft die Polizei bei der Einzelfallbearbeitung und regelmäßig nach
festgesetzten Fristen, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Auf-
gabenerfüllung noch erforderlich ist oder die Daten zu löschen sind (Aussonde-
rungsprüffrist). Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maß-
nahmen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. § 49 Absatz 5
bleibt hiervon unberührt. Eine Löschung der personenbezogenen Daten darf
nicht vorgenommen werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften noch
nicht gelöscht werden dürfen.
(6) Die Aussonderungsprüffristen werden vom Senator für Inneres durch
Rechtsverordnung festgelegt. Sie dürfen bei personenbezogenen Daten von
erwachsenen Personen fünf Jahre und von minderjährigen Personen zwei Jahre
nicht überschreiten. Die Aussonderungsprüffrist für besondere Kategorien
personenbezogener Daten darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(7) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten
ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der
betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
Nach dem neuen § 58 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt.
„4. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken
gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
1. Unterabschnitt:
Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 59
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten besondere Bestimmungen für
die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke
1. der Verhütung von Straftaten,
2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch Straf-
taten oder Ordnungswidrigkeiten hervorgerufen werden, oder
3. der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, soweit die Polizei die personenbezogenen Daten in
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1532
einem nach Maßgabe dieses Gesetzes eingerichteten Informationssystem
verarbeitet.
(2) Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch
für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke
der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten, soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlas-
senen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizei
außerhalb von Zwecken nach Absatz 1 und 2 im sachlichen Anwendungsbereich
der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren Bestimmungen und die hierzu
erlassenen Vorschriften ergänzend zum 3. Abschnitt dieses Gesetzes.
§ 60
Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten müssen
1. auf rechtmäßige und faire Weise verarbeitet werden,
2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen
nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise ver-
arbeitet werden,
3. dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbei-
tungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer
Verhältnis zu diesem Zweck stehen,
4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei
sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene
Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind,
unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen
Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger gespeichert werden als es
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,
6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten-
der Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsich-
tigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädi-
gung.
(2) Die Polizei hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie
möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unter-
scheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1533
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine
Straftat begangen haben,
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
3. verurteilte Straftäterinnen oder Straftäter,
4. Kontakt- oder Begleitpersonen,
5. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen
darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, oder
6. andere Personen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzu-
klären, wie insbesondere Zeugen oder Hinweisgeber.
(3) Die Polizei hat bei der Verarbeitung soweit wie möglich danach zu unter-
scheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen
Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll sie Beurteilungen, die auf
Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kennt-
lich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen
führt, die der Bewertung oder der sonstigen auf persönlicher Einschätzung
beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.
§ 61
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind
geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen.
Geeignete Garantien können insbesondere sein:
1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutz-
kontrolle,
2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder
des Zugriffs auf diese innerhalb der Polizei,
5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder
Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
sicherstellen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1534
§ 62
Profiling; automatisierte Einzelentscheidung
(1) Profiling oder eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung
beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betrof-
fene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig,
wenn dies ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien
personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen
Personen getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage
von besonderen Kategorien personenbezogener Daten Nachteile erfahren, ist
verboten.
§ 63
Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
(1) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des
Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der
Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit
und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechts-
güter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisato-
rischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbeson-
dere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten. Die Polizei hat hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und
Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu
berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die
Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen,
soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die
Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass
1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme
und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherge-
stellt werden und
2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen
oder der Zugriff auf sie bei einem physischen oder technischen Zwischen-
fall umgehend wiederhergestellt werden können.
(3) Bei der automatisierten Verarbeitung ergreift die Polizei oder der Auftrags-
verarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1535
1. Verwehrung des Zugangs gegenüber Unbefugten zu Verarbeitungs-
anlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird (Zugangskontrolle),
2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Ent-
fernens oder Vernichtens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten
sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von
gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe
von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzer-
kontrolle),
5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbei-
tungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugriffsberechti-
gung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugriff haben (Zugriffs-
kontrolle),
6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche
Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Daten-
übertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden
können (Übertragungskontrolle),
7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann,
welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in auto-
matisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind
(Eingabekontrolle),
8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten
sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität
der Daten geschützt wird (Transportkontrolle),
9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederher-
gestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen
und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
11. Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch
Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
12. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbei-
tet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbei-
tet werden können (Auftragskontrolle),
13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder
Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle) und
14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personen-
bezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1536
Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwen-
dung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren
erreicht werden.
§ 64
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem ihr diese
bekannt wurden, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine
Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen darstellt. Erfolgt die Meldung
nach Satz 1 nicht innerhalb von 72 Stunden, ist dieser eine Begründung für die
Verzögerung beizufügen.
(2) Ein Auftragsverarbeiter hat die Verletzung des Schutzes personenbe-
zogener Daten unverzüglich nachdem ihm diese bekannt wird, der Polizei zu
melden.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Informationen:
1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezo-
gener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der unge-
fähren Anzahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien
personenbezogener Daten und der ungefähren Anzahl der betroffenen
personenbezogenen Datensätze,
2. Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonsti-
gen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,
3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten,
4. eine Beschreibung der von der Polizei ergriffenen oder vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbe-
zogener Daten und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung seiner
möglichen nachteiligen Auswirkungen und
5. eine Mitteilung, ob die Polizei die betroffenen Personen nach § 65 unter-
richtet hat oder unterrichten wird.
(4) Wenn die Informationen nicht mit der Meldung bereitgestellt werden
können, hat die Polizei diese Informationen unverzüglich nachzureichen, sobald
sie ihr vorliegen.
(5) Die Polizei hat Datenschutzverletzungen nach Absatz 1 einschließlich aller
im Zusammenhang mit ihnen stehenden Tatsachen, deren Auswirkungen und
der ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist
der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1537
Verlangen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 bis 4
zur Verfügung zu stellen.
(6) Soweit bei einer Datenschutzverletzung nach Absatz 1 personenbezogene
Daten betroffen sind, die von einer Stelle oder an eine Stelle in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, werden die in Absatz 3
genannten Informationen dieser Stelle unverzüglich übermittelt.
§ 65
Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen
des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraus-
sichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen zur
Folge hat, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich von der
Verletzung zu unterrichten.
(2) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 beschreibt in
klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbe-
zogener Daten und enthält zumindest die in § 64 Absatz 3 Nummer 2 bis 4
genannten Informationen und Maßnahmen.
(3) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich, wenn
1. die Polizei geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvor-
kehrungen getroffen und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung
des Schutzes betroffenen personenbezogenen Daten angewandt hat,
insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle
Personen, die nicht zum Zugang zu den oder zum Zugriff auf die per-
sonenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa
durch hinreichende Verschlüsselung,
2. die Polizei durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen
sichergestellt hat, dass die erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der
betroffenen Personen nach Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht
mehr besteht, oder
3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem
Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche
Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar
wirksam informiert werden.
(4) Wenn die Polizei die betroffenen Personen nicht bereits über die Ver-
letzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet hat, kann die oder
der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berück-
sichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes per-
sonenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr führt, von der Polizei ver-
langen, dies nachzuholen oder feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1538
(5) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den
in § 72 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder
unterlassen werden.
2. Unterabschnitt:
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
§ 66
Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung an Drittstaaten
und an internationale Organisationen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in anderen als den
in § 55 Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaaten) oder an internationale Organi-
sationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraus-
setzungen zulässig, wenn
1. die Stelle oder internationale Organisation für die Gefahrenabwehr, Straf-
verfolgung oder Strafvollstreckung zuständig ist und
2. die Europäische Kommission nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2016/680 beschlossen hat, dass die Stelle oder internationale Organi-
sation ein angemessenes Schutzniveau bietet (Angemessenheits-
beschluss).
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines
Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu
berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unter-
bleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die ele-
mentaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten der empfangen-
den Stelle nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutz-
würdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei ihrer Beurtei-
lung hat die Polizei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle
im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach
Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. Übermitt-
lungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Über-
mittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die
öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaates oder für die
wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige
Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist
die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung
zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
(4) Die Polizei hat bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die empfangende Stelle die übermittelten
Daten nur dann an Stellen in anderen Drittstaaten oder andere internationale
Organisationen weiterübermittelt, wenn die Polizei diese Übermittlung zuvor
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1539
genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat
die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die
Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in
dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die
Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personen-
bezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine
direkte Übermittlung an die Stelle im anderen Drittstaat oder die andere inter-
nationale Organisation zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der
Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.
(5) Die Person, deren Daten nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ist hier-
über zu unterrichten. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutz-
würdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person
vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die
sofortige Übermittlung der Daten für den Zweck der Übermittlung unerlässlich ist.
(6) Völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der justiziellen Zusammen-
arbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit, die vor dem 6. Mai
2016 geschlossen wurden und mit dem vor dem genannten Datum geltenden
Recht der Europäischen Union vereinbar sind, bleiben unberührt.
§ 67
Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36
Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn
1. in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation in einem rechtsver-
bindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personen-
bezogener Daten vorgesehen sind oder
2. die Polizei nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine
Rolle spielen, und unter Berücksichtigung der nach § 28 Absatz 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes geführten Aufstellung zu der Auffassung
gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener
Daten bestehen.
(2) Die Polizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumen-
tieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität der
empfangenden Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten
personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Landesbeauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Polizei hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit mindestens jährlich über Übermittlungen zu
unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt
sind. In der Unterrichtung kann sie die empfangenden Stellen und die Übermitt-
lungszwecke angemessen kategorisieren.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1540
§ 68
Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36
Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten
Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung
erforderlich ist
1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit eines Staates,
4. im Einzelfall zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Straf-
vollstreckung oder
5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, Straf-
verfolgung oder Strafvollstreckung.
(2) Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5
abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche
Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 69
Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr oder
Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten
Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr
oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1
genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
1. Erfüllung einer Aufgabe der Polizei,
2. Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über
die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
3. Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die
empfangende Stelle.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die Polizei hat
die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren und der empfangenden
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1541
Stelle den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt
mitzuteilen.
§ 70
Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten
(1) Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in
Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personen-
bezogene Daten unmittelbar an nicht in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannte
Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer
Aufgaben unerlässlich ist und
1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffent-
liche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
2. die Übermittlung an die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen
wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig
durchgeführt werden kann, und
3. die Polizei der empfangenden Stelle die Zwecke der Verarbeitung mitteilt
und sie darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang
verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke
erforderlich ist.
(2) Die Polizei hat die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unver-
züglich über die Übermittlung nach Absatz 1 zu unterrichten, sofern dies nicht
wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Polizei die empfangende Stelle
zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Genehmi-
gung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
3. Unterabschnitt:
Rechte der betroffenen Person
§ 71
Allgemeine Informationspflicht
Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden
Informationen zur Verfügung:
1. die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen,
2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichti-
gung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1542
3. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei und die Kontaktdaten der
oder des Datenschutzbeauftragten,
4. das Bestehen des Rechts nach § 87, die Landesbeauftragte oder den
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen,
und
5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
und Informationsfreiheit.
§ 72
Unterrichtung betroffener Personen
(1) Ist die Unterrichtung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betref-
fender personenbezogener Daten in besonderen Rechtsvorschriften, insbeson-
dere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Unter-
richtung mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. die in § 71 genannten Angaben,
2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
3. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,
oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser
Dauer,
4. gegebenenfalls die Kategorien von empfangende Stellen der personen-
bezogenen Daten,
5. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die per-
sonenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben
wurden sowie
6. gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung
nach § 62 und Ausführungen zu den dabei berücksichtigten Einzelkriterien
und ihrer Gewichtung.
(2) Die Polizei kann die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschrän-
ken oder unterlassen, soweit und solange durch die Unterrichtung
1. behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfah-
ren behindert würden,
2. die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten
oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt würden,
3. die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder
4. die Rechtsgüter Dritter gefährdet würden
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1543
und wenn das Interesse an dem Aufschub, der Einschränkung oder der Unter-
lassung der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse der betroffenen
Person überwiegt. § 73 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Bezieht sich die Unterrichtung auf die Übermittlung personenbezogener
Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt
wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen
Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall der Einschränkung der Unterrichtung nach Absatz 3 gilt § 73
Absatz 5 entsprechend.
§ 73
Auskunftsrecht
(1) Die Polizei hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu
erteilen, ob sie die Person betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen
haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
1. die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der
Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
4. die empfangenden Stellen oder die Kategorien von empfangenden
Stellen, gegenüber denen die sie betreffenden personenbezogenen Daten
offengelegt worden sind, insbesondere bei empfangenden Stellen in Dritt-
staaten oder bei internationalen Organisationen,
5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist,
die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschrän-
kung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei,
7. das Recht nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftrag-
ten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, sowie
8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit.
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener
Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt
wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen
Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1544
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die betroffene Person keine
Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für
die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von
der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 von der
Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach
Absatz 1 Satz 3 teilweise oder vollständig einschränken.
(4) Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich über das Absehen von
oder die Einschränkung einer Auskunft schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht,
wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des
§ 72 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu
begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen
von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) Wird die betroffene Person nach Absatz 4 über die Verweigerung oder die
Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit ausüben. Die Polizei hat die betroffene Person über diese Mög-
lichkeit zu unterrichten. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach
Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Landes-
beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person
zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine
Überprüfung durch sie oder ihn erfolgt sind. Diese Mitteilung kann die Information
enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung
der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die
betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Die oder
der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem die
betroffene Person über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf über die
Ausübung ihres Rechts nach Satz 1 zu unterrichten.
(6) Die Polizei hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entschei-
dung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
§ 74
Rechte auf Berichtigung und Löschung
sowie Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die
Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im
Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den
Inhalt der Aussage oder der Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine
Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat die Polizei die betroffene
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1545
Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt. Die betrof-
fene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personen-
bezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbei-
tungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die
Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzu-
lässig oder deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist
oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
(3) § 58 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Polizei hat die betroffene Person über eine Verweigerung der Berichti-
gung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle
tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt
nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des
§ 72 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu be-
gründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von
der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) § 73 Absatz 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 75
Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Die Polizei hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren
und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form
zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll sie bei der
Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form
verwenden.
(2) Unbeschadet des § 73 Absatz 4 und des § 74 Absatz 4 setzt die Polizei die
betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag ver-
fahren wurde. Diese Frist kann um weitere zwei Monate von der Polizei ver-
längert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der
Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Polizei unterrichtet die betroffene
Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristver-
längerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
(3) Informationen nach § 71, Unterrichtungen nach § 72, Mitteilungen nach
§ 65 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 73 und 74 erfolgen für die
betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 73 und 74 kann die Polizei ent-
weder Verwaltungskosten auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands ver-
langen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall
trägt die Polizei die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessi-
ven Charakter des Antrags und weist die antragstellende Person nach Feststel-
lung des offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Antrags auf die Weige-
rung oder Entgeltlichkeit hin.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1546
(4) Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person,
die den Antrag nach den §§ 73 oder 74 stellt, so kann sie bei der betroffenen
Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung
ihrer Identität erforderlich sind.
(5) Beim Einreichen einer Beschwerde, bei Wahrnehmung der in den §§ 87
und 88 genannten Rechte oder in gerichtlichen Verfahren über die Verletzung
der Rechte nach diesem Abschnitt kann sich die betroffene Person von einer
Stelle, einer Organisation oder einem Verband gemäß Artikel 55 der Richtlinie
(EU) 2016/680 vertreten lassen.
4. Unterabschnitt:
Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter
§ 76
Pflichten der Polizei
(1) Die Polizei hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Ver-
arbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung angemessene
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Datenschutzgrundsätze wirksam
umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen,
um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und die Rechte der betroffenen
Personen zu schützen. Sie hat hierbei den Stand der Technik, die Implementie-
rungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Ver-
arbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der
mit der Verarbeitung verbundenen Gefährdung für die Rechtsgüter der betrof-
fenen Personen zu berücksichtigen.
(2) Die Polizei hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu
treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur solche
personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den
jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Diese Verpflichtung
gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang deren
Verarbeitung, deren Speicherdauer und deren Zugänglichkeit oder Zugriffsmög-
lichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personen-
bezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer
unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
(3) Die Polizei ermöglicht, dass alle Beschäftigten der Polizei der oder dem
Datenschutzbeauftragten sowie der Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit vertrauliche Hinweise über die im Verantwortungsbereich der
Polizei erfolgende mögliche Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ohne Ein-
haltung des Dienstwegs zuleiten können. Den Beschäftigten der Polizei dürfen
aufgrund eines Hinweises nach Satz 1 im Dienst keine rechtlichen oder tatsäch-
lichen Nachteile entstehen. Sofern eine beschäftige Person der Polizei darlegt,
dass ihr ein Nachteil nach Satz 2 entstanden ist und sie eine vertrauliche Mel-
dung nach Satz 1 gemacht hat, trägt die Polizei die Beweislast dafür, dass sie die
beschäftige Person nicht wegen der vertraulichen Meldung benachteiligt hat. Die
Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1547
Strafgesetzbuchs wird im Falle der zulässigen Ausübung des Rechts nach Satz 1
nicht erteilt.
(4) Die Polizei berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der
Bürgerschaft kalenderjährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Vorkehrungen
und aufgenommenen Garantien, über die nach Absatz 2 getroffenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen sowie über den Umfang der nach Absatz 3
eingegangenen vertraulichen Hinweise.
§ 77
Gemeinsame Verantwortlichkeit
Legt die Polizei gemeinsam mit einer anderen Stelle oder mehreren anderen
Stellen die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemein-
sam Verantwortliche. Die gemeinsam Verantwortlichen haben ihre jeweiligen
Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form
in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvor-
schriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen,
wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können
und wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat. Eine entsprechende
Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem
der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.
§ 78
Auftragsverarbeitung
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei durch andere
Personen oder Stellen verarbeitet, hat die Polizei für die Einhaltung der Vor-
schriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu
sorgen. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem
Fall gegenüber der Polizei geltend zu machen.
(2) Die Polizei darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang
mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der
betroffenen Personen gewährleistet wird.
(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der
Polizei keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat die Polizei dem Auf-
tragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auf-
tragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter die Polizei über jede beab-
sichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Die Polizei kann in diesem
Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.
(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so
hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit der Polizei nach
Absatz 5 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1548
weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbind-
lich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so
haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber der Polizei für die
Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage
eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das
den Auftragsverarbeiter an die Polizei bindet und der oder das den Gegenstand,
die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezoge-
nen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten
der Polizei festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbe-
sondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
1. nur auf dokumentierte Weisung der Polizei handelt; ist der Auftragsver-
arbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die
Polizei unverzüglich zu informieren;
2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten
befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie
keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
3. die Polizei mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der
Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten;
4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Ver-
arbeitungsleistungen nach Wahl der Polizei zurückgibt oder löscht und
bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift
eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten
besteht;
5. der Polizei alle erforderlichen Informationen, insbesondere die nach § 81
generierten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur
Verfügung stellt;
6. Überprüfungen, die von der Polizei oder einem anderen von diesem
beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt;
7. die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für die Inan-
spruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
8. alle nach § 63 erforderlichen Maßnahmen ergreift und
9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Ver-
fügung stehenden Informationen der Polizei bei der Einhaltung der in den
§§ 63 bis 65 sowie 82 und 86 genannten Pflichten unterstützt.
(6) Der Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne des Absatzes 5
sind schriftlich oder elektronisch abzufassen. Soweit aufzubewahrende Unter-
lagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1549
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Bestimmung die
Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbei-
tung als verantwortlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
§ 79
Verarbeitung auf Weisung; Datengeheimnis
(1) Jede der Polizei oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die
Zugang zu personenbezogenen Daten oder Zugriff auf diese hat, darf diese nicht
unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung der
Polizei, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung ver-
pflichtet ist. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätig-
keit fort.
(2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind vor der Aufnahme
ihrer Tätigkeit über die den Datenschutz betreffenden Vorschriften zu unter-
richten.
§ 80
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Die Polizei hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätig-
keiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die
folgenden Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei sowie den Namen und die
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
2. die Zwecke der Verarbeitung,
3. die Kategorien von empfangenden Stellen, gegenüber denen die per-
sonenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt
werden sollen,
4. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kate-
gorien personenbezogener Daten,
5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener
Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organi-
sation,
7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
8. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der
Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personen-
bezogener Daten und
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1550
9. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach § 63.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Ver-
arbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Polizei durchführt, welches Folgen-
des zu enthalten hat:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verant-
wortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie
gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten,
2. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen
in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, sofern dies
von der Polizei entsprechend angewiesen wird, einschließlich der Identi-
fizierung des Drittstaats oder der internationalen Organisation und
3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach § 63.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder
elektronisch zu führen.
(4) Die Polizei und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeich-
nisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
zur Verfügung zu stellen.
§ 81
Protokollierung
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben die Polizei und Auftrags-
verarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
1. Erhebung,
2. Veränderung,
3. Abfrage,
4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5. Kombination und
6. Löschung.
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen,
die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und soweit wie
möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt
oder offengelegt hat, und die Identität der empfangenden Stelle der Daten
festzustellen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1551
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßig-
keit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragten, die Landes-
beauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die
Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten
sowie für Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren verwendet
werden.
(4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden
Jahres zu löschen, frühestens aber nach Abschluss der Datenschutzkontrolle
nach § 38 Absatz 6.
(5) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter stellen die Protokolle der oder dem
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur
Verfügung.
(6) Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es im Ausnahmefall für die vor dem
6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, diese mit den Anforderungen aus
Absatz 1 und 2 in Einklang zu bringen.
§ 82
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer
Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke
der Verarbeitung voraussichtlich eine hohe Gefährdung für die Rechtsgüter
betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei vorab eine Abschätzung der
Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen
durchzuführen.
(2) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Ver-
arbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes
zu enthalten:
1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge
und der Zwecke der Verarbeitung,
2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbei-
tungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,
3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen
Personen und
4. die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden
soll, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der
Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt
und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden soll.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1552
5. Unterabschnitt:
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 83
Aufsichtsbehörde
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(Landesbeauftragte) überwacht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41
der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er ist zuständig für
die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse, die ihr oder ihm durch
dieses Gesetz übertragen wurden.
(2) Die §§ 16 bis 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Daten-
schutz-Grundverordnung gelten entsprechend; § 20 gilt entsprechend auch für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Landesbeauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit.
§ 84
Aufgaben
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
hat im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufgaben,
1. die Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes
zu überwachen und durchzusetzen,
2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im
Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu
sensibilisieren und sie darüber aufzuklären,
3. die Bürgerschaft (Landtag), den Senat und andere Einrichtungen und
Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten zu beraten,
4. die Polizei und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz
und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften,
entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung
ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über
den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und
gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten,
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1553
6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person nach § 87 oder Beschwer-
den einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Artikel 55
der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der
Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und die
Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer ange-
messenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu
unterrichten, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordi-
nierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7. mit anderen Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie
(EU) 2016/680 zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch,
und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durch-
setzung dieses Gesetzes und sonstiger zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten,
8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und weiterer zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften
durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen
Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680
oder einer anderen Behörde,
9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz
personenbezogener Daten nach diesem Abschnitt auswirken, insbeson-
dere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie
und der Verwaltungspraktiken,
10. Beratung in Bezug auf die in § 86 genannten Verarbeitungsvorgänge zu
leisten und
11. Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu
leisten.
(2) Die Polizei und die Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage der oder des
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben mit dieser oder diesem zusammen. Soweit aufzubewahrende
Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend
anwendbar.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten
Beschwerden nach § 87 durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines
Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass
andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei
offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen, wie beispielsweise bei
deren besonders häufigen Wiederholung, kann die oder der Landesbeauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit eine angemessene Gebühr auf der
Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der
Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Landesbeauftragte für
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1554
Datenschutz und Informationsfreiheit die Beweislast für den offenkundig unbe-
gründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
§ 85
Befugnisse
(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfrei-
heit bei der Datenverarbeitung Verstöße oder sonstige Mängel bei der Verarbei-
tung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz fest, bean-
standet sie oder er dies gegenüber der zuständigen Stelle und fordert diese zur
Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die
oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von
einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbe-
sondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel
handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen ent-
halten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die oder der
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann die Polizei
auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich
gegen in diesem Gesetz enthaltene oder andere auf die jeweilige Datenver-
arbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(2) Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations-
freiheit Verstöße nach Absatz 1 beanstandet hat und der Verstoß nach der
Abgabe der Stellungnahme der Polizei oder nach Ablauf der Frist zur Stellung-
nahme fortbesteht, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit gegenüber der Polizei geeignete Maßnahmen anordnen,
wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrecht-
liche Vorschriften erforderlich ist. Insbesondere kann sie oder er
1. die Polizei oder ihren Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvor-
gänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines
bestimmten Zeitraums, mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses
Gesetzes in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der
Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschrän-
kung der Verarbeitung gemäß § 58 oder
2. eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung,
einschließlich eines Verbots, verhängen.
(3) Die Polizei ist verpflichtet, der oder dem Landesbeauftragten für Daten-
schutz und Informationsfreiheit und ihren oder seinen Beschäftigten Zugang zu
den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungs-
anlagen und -geräte, sowie Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und
Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 84 notwendig
sind, zu gewähren. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landes-
beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147
Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1555
§ 86
Anhörung
(1) Die Polizei hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Datei-
systemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit in angemessener Frist anzuhören, wenn
1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 82 hervorgeht, dass die
Verarbeitung eine hohe Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Per-
sonen zur Folge hätte, wenn die Polizei keine Abhilfemaßnahmen treffen
würde, oder
2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer
Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für
die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann
eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung
nach Satz 1 unterliegen.
(2) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
sind im Fall des Absatzes 1 die nach § 82 durchgeführte Datenschutz-Folgenab-
schätzung vorzulegen. Ihr oder ihm sind auf Anforderung alle sonstigen Informa-
tionen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Ver-
arbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbe-
zogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die dies-
bezüglichen Garantien bewerten zu können.
(3) Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfrei-
heit der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vor-
gaben verstoßen würde, insbesondere weil die Polizei das Risiko nicht aus-
reichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat,
kann sie oder er der Polizei und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter inner-
halb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schrift-
liche Empfehlungen unterbreiten und ihre oder seine Befugnisse nach § 85 aus-
üben. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung
besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats
nach Einleitung der Anhörung die Polizei und gegebenenfalls den Auftragsver-
arbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.
(4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgaben-
erfüllung der Polizei und ist sie daher besonders dringlich, kann sie mit der Ver-
arbeitung vor Eingang der schriftlichen Empfehlungen der oder des Landes-
beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beginnen. In diesem Fall
sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit im Nachhinein zu berücksichtigen und die Art und Weise der
Verarbeitung gegebenenfalls anzupassen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1556
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
ist bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine von der Bürgerschaft (Land-
tag) zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahme oder von auf solchen Gesetz-
gebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung
personenbezogener Daten nach diesem Gesetz betreffen, anzuhören.
§ 87
Anrufung
(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines verwaltungsrecht-
lichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs mit einer Beschwerde an die Landes-
beauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personen-
bezogenen Daten durch die Polizei in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die
oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die
betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unter-
richten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach
§ 88 hinzuweisen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in
die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde
weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Wei-
terleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu
leisten.
§ 88
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten
oder bei deren oder dessen Untätigkeit
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechts-
behelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landes-
beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die
oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht mit
einer Beschwerde nach § 87 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb
von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis
gesetzt hat.
(3) Bei Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt § 20 Absatz 2 bis 7 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1557
§ 89
(weggefallen)
§ 90
Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
erstellt einen Jahresbericht zu ihrer oder seiner Tätigkeit im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes. Dieser Bericht ist als elektronisches Dokument zu veröffent-
lichen und der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat elektronisch zu übermitteln
sowie der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen
Datenschutzausschuss zugänglich zu machen.
(2) Der Senat legt innerhalb von vier Monaten der Bürgerschaft (Landtag) eine
Stellungnahme zu dem Tätigkeitsbericht vor.
(3) Die Bürgerschaft (Landtag), der für Datenschutz zuständige Ausschuss der
Bürgerschaft, die staatliche Deputation für Inneres, der Ausschuss nach § 38
Absatz 1 Satz 1 oder der Senat können die Landesbeauftragte oder den Landes-
beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unbeschadet ihrer Unab-
hängigkeit ersuchen,
1. zu datenschutzrechtlichen Fragen Gutachten zu erstellen und Berichte zu
erstatten oder
2. datenschutzrechtliche Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu über-
prüfen.
§ 91
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
hat den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine ein-
heitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich
ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezo-
gene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme
von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüg-
lich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1558
1. sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen,
die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen
würde.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse
oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die
getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im
Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
soll die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen
Staates ersucht wurde, elektronisch und in einem standardisierten Format über-
mitteln.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzel-
fall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener
Kosten vereinbart hat.
(7) Amtshilfeersuchen haben alle erforderlichen Informationen zu enthalten;
hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens.
Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem
Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
6. Unterabschnitt:
Datenschutzbeauftragte der Polizei
§ 92
Benennung
(1) Die Polizeibehörden benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen
Datenschutzbeauftragten. Für mehrere Polizeibehörden kann unter Berücksich-
tigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Daten-
schutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt
werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist Beschäftigte oder Beschäftigter
der Polizei.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder
seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fach-
wissens, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Daten-
schutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur
Erfüllung der in § 94 genannten Aufgaben benannt.
(3) Die Polizei veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauf-
tragten und teilt diese Daten der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit mit.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1559
§ 93
Stellung
(1) Die Polizei stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ord-
nungsgemäß und frühzeitig in alle ihre mit dem Schutz personenbezogener
Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die Polizei unterstützt die oder den Datenschutzbeauftragten bei der
Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 94, indem sie die für die Erfüllung
dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbe-
zogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen oder den Zugriff auf diese sowie
die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur
Verfügung stellt.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die
Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf
sie zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er hiervon nicht durch die betroffene
Person befreit wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Daten-
schutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter.
§ 94
Aufgaben
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung und Beratung der Polizei und der Beschäftigten, die Ver-
arbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflich-
ten nach diesem Gesetz und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz;
2. Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen
dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie
der Strategien der Polizei für den Schutz personenbezogener Daten, ein-
schließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und
der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäf-
tigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
3. Beratung auf Anfrage im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgen-
abschätzung und Überwachung ihrer Durchführung nach § 82;
4. Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit und
5. Tätigkeit als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Landes-
beauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informa-
tionsfreiheit in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, ein-
schließlich der vorherigen Konsultation nach § 86, und gegebenenfalls
Beratung zu allen sonstigen Fragen des Datenschutzes.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1560
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat durch wirksame Vorkehrungen zu
ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über im Verantwortungs-
bereich der Polizei erfolgende Verstöße bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zugeleitet werden können.
7. Unterabschnitt:
Haftung und Sanktionen
§ 95
Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen
(1) Der betroffenen Person ist der Schaden zu ersetzen, der ihr durch eine
rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden ist. Die Ersatz-
pflicht entfällt, soweit bei einer nichtautomatisierten Verarbeitung der Schaden
nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die
betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen
Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend
anzuwenden.
§ 96
Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich nach § 59 Absatz 1
personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen den Bestim-
mungen dieses Gesetzes erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt,
verbreitet, zum Abruf bereithält, löscht, nutzt, abruft, sich oder einem anderen
verschafft oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ihre Übermittlung
an sich oder andere veranlasst. Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen
den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Unterrichtung betroffener Personen
unterlässt oder hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Ord-
nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Wer bei einer Handlung nach Absatz 1
1. gegen Entgelt handelt oder
2. in der Absicht handelt,
a) sich oder einen anderen zu bereichern,
b) einen anderen zu schädigen oder
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1561
c) sich oder anderen Kenntnis zu verschaffen über ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die bisherigen §§ 83 bis 86 werden die §§ 146 bis 149.
Der bisherige § 88 wird § 152 und wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Inkrafttreten; Außerkrafttreten“.
Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) § 43 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) § 81 Absatz 6 tritt mit Ablauf des 6. Mai 2023 außer Kraft.
(5) § 35 Absatz 1 Nummer 5 bis 9, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, Variante 1 und 2 sowie §§ 42 bis 45
treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(6) § 52 Absatz 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer
Kraft.“
Nach dem neuen § 96 wird die Überschrift „5. Abschnitt: Vollzugshilfe“
eingefügt.
In dem neuen § 99 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 17 und 18“ durch die Angabe
„§§ 15 und 16“ ersetzt.
Nach dem neuen § 99 wird die Überschrift „6. Abschnitt: Zwang“ eingefügt.
Der neue § 100 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 24 Absatz 3“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 41 bis 47“ durch die Angabe „§§ 101
bis 108“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 41 Abs. 3 und 4“ durch die Wörter
„§§ 101 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamte
(§ 76)“ durch die Angabe „Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungs-
beamte, Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138)“
ersetzt.
In § 101 Absatz 3 wird nach dem Wort „Fesseln“ das Wort „, Gurtsysteme“
eingefügt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1562
Nach dem neuen § 105 wird folgender § 106 eingefügt:
„§ 106
Fixierung von Personen
(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben
wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine dringende Gefahr für
Leib oder Leben der Betroffenen oder der Beschäftigten besteht und die Fixie-
rung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurt-
system zu verwenden. Die Fixierung darf nur von zu diesem Zweck fortgebil-
deten Personen durchgeführt werden.
(2) Die fixierten Personen sind für die Dauer ihrer Fixierung ständig und in
unmittelbarem Sichtkontakt zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf
diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im
Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in der
Gewahrsamszelle, in dem die Fixierung vorgenommen wird, vorübergehend
abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und
Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.
(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist nur aufgrund vorheriger richterlicher
Entscheidung zulässig. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bean-
tragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 7 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie
absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entschei-
dung erfolgt aufgrund eines Antrags der Behördenleitung. Die Behördenleitung
kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der
Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Gefahr im Ver-
zug können auch die Behördenleitung, die von ihr beauftragten Beamtinnen oder
Beamten oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann, andere Beamtinnen oder Beamte der Behörde eine Fixierung nach
Absatz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die
Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unver-
züglich mitzuteilen.
(4) Bei einer Fixierung im Sinne von Absatz 1 sind die Anordnung und die
dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Über-
wachung und die Beendigung sowie das etwaige Vorliegen der Annahme nach
Absatz 2 Satz 2 zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die
betroffenen Personen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßig-
keit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Unter-
richtung nach Satz 2 ist ebenfalls zu dokumentieren.“
In dem neuen § 107 werden in Absatz 2 Satz 2 die Wörter „die Polizeivollzugs-
beamtinnen oder“ nach dem Wort „Gebraucht“ eingefügt und die Wörter „§ 42
Abs.1 S. 1“ durch die Wörter „§ 102 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1563
Der neue § 108 wird in Absatz 1 wie folgt gefasst:
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufigen Festnahme durch
Flucht zu entziehen versucht, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass die erfolgreiche Flucht zu einer dringenden Gefahr für Leib
oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem
Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat,
derentwegen die vorläufige Festnahme erfolgen soll, oder das Mitführen
von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein.“
Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen,
die aufgrund richterlicher Entscheidung in amtlichem Gewahrsam zu
halten oder ihm zuzuführen ist, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass die erfolgreiche Flucht oder das Nichtergreifen zu einer
Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tat-
sachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der
Begehung der Tat, derentwegen die richterliche Entscheidung ergangen
ist, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein.“
Nach dem neuen § 108 wird die Überschrift „7. Abschnitt: Polizeiverord-
nungen“ eingefügt.
In dem neuen § 111 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 67“ jeweils durch
die Angabe „§ 128“ ersetzt.
In dem neuen § 112 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 111 Absatz 2“ ersetzt.
Nach dem neuen § 116 wird die Überschrift „8. Abschnitt: Schadensausgleich,
Erstattungs- und Ersatzansprüche“ eingefügt.
In dem neuen § 118 Absatz 1 wird die Angabe „§ 56“ durch die Angabe
„§ 117“ ersetzt.
Der neue § 119 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 117
Absatz 1“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Buchst.“ durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt.
In dem neuen § 120 wird die Angabe „§ 58 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 119
Absatz 3“ ersetzt.
Der neue § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 60“ wird durch die Angabe „§ 121“ ersetzt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1564
Die Wörter „§ 56 Abs. 1 oder 2“ werden durch die Wörter „§ 117 Absatz 1
oder 2“ ersetzt.
In dem neuen § 123 Satz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 3 oder § 61“ durch die
Wörter „§ 121 Absatz 3 oder § 122“ ersetzt.
Der neue § 128 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 65 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 126
Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 65 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 126
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
In dem neuen § 129 Satz 2 wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe
„§ 100“ ersetzt.
Der neue § 132 Absatz wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird die Angabe „§ 73“ durch die
Angabe „§ 135“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 136
Absatz 2“ ersetzt.
In dem neuen § 133 Absatz 2 wird die Angabe „1.“ und das Wort „und“
gestrichen sowie die Nummer 2 aufgehoben.
Der neue § 134 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 und Nummer 4 werden die Wörter „vorbeugende Bekämp-
fung“ jeweils durch das Wort „Verhütung“ ersetzt.
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. in einzelnen Verfahren Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, insbe-
sondere zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten, vorzunehmen,
wenn es hierzu von der Polizei Bremen oder von der
Ortspolizeibehörde Bremerhaven um Übernahme ersucht wird.“
Dem neuen § 136 wird in Absatz 4 am Ende ein Punkt angefügt.
Der neue § 138 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Hilfspolizeibeamtinnen und“ einge-
fügt.
In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 10 bis 26“ durch die Wörter „§§ 10
bis 31 und § 50 Absatz 1“ sowie das Wort „Ersatzvornahme“ durch das
Wort „Ersatzvornahmen“ ersetzt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1565
In Absatz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „von“ die Worte
„Polizeivollzugsbeamtinnen oder“ eingefügt.
Der neue § 139 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 69“ durch die Angabe „§ 131“
ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Polizeivoll-
zugsbeamtinnen oder“ eingefügt.
Der neue § 143 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Polizeivollzugs-
beamtinnen und“ eingefügt.
Dem Absatz 1 Absatz 1 werden zu Beginn die Wörter „Polizeivollzugs-
beamtinnen und“ zugefügt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „Polizeivollzugs-
beamtin oder“ eingefügt.
Dem Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort „für“ die Wörter „Polizei-
vollzugsbeamtinnen und“ eingefügt und folgender Satz 2 angefügt:
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, Satz 2 und Absatz 2 gelten für
Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schuss-
waffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über
den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist,
entsprechend.“
Der neue § 144 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „bremischen“ die Wörter „Polizei-
vollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.
Dem Absatz 1 werden die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ an den
Beginn gestellt und „§ 81 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 143 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Polizeivollzugs-
beamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt und nach dem Wort
„bremischen“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „angeforderten“ die Wörter „Voll-
zugspolizeibeamtinnen und“ eingefügt.
Nach dem neuen § 144 wird die Überschrift „5. Abschnitt – Zuverlässigkeits-
überprüfungen“ und nachfolgender § 145 eingefügt:
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1566
„§ 145
Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei
Behörden des Polizeivollzugsdienstes
(1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und
Beamte bei Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136
Absatz 1 ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen. Die Zuverlässig-
keitsüberprüfung dient der Feststellung der charakterlichen Eignung der Person
für die Tätigkeit bei der Polizei sowie der Feststellung ihres jederzeitigen Ein-
tretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Zuverlässigkeit). Zu
diesem Zweck ermittelt die Behörde nach Satz 1, ob Zweifel an der Zuverlässig-
keit der Person bestehen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit obliegt der jewei-
ligen Behörde nach Satz 1. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vor-
liegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen.
(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ist vor
deren Einstellung abzuschließen. Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüber-
prüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zu unterrichten. Voraussetzung
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern, ist ihre
Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Daten-
schutz-Grundverordnung. Kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund der
fehlenden Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht erfolgen, ist das
Bewerbungsverfahren für diese Personen zu beenden.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass
Angestellte oder Beamtinnen und Beamte von Behörden nach Absatz 1 nicht
über die Zuverlässigkeit verfügen, ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
Absatz 1 durchzuführen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Satz 1 werden
unter der Maßgabe durchgeführt, dass die Datenverarbeitung zur Zuverlässig-
keitsüberprüfung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der zu über-
prüfenden Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbe-
sondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig
sind. Die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffene Person ist über die
Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie den Umfang der Abfragen
und das Ergebnis zu unterrichten.
(4) Die jeweilige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 ist zum Zwecke der Zuver-
lässigkeitsüberprüfung berechtigt, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung erforderlich ist
1. die Identität der zu überprüfenden Person festzustellen und zu diesem
Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente zu verarbeiten oder diese
anzufordern,
2. innerhalb der Behörde personenbezogene Daten der zu überprüfenden
Person zu verarbeiten,
3. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizei-
dienststellen der Wohnsitze der zu überprüfenden Person zu stellen,
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1567
4. das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung von personen-
bezogenen Daten zu ersuchen,
5. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen
und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Ver-
fahrensregister zu ersuchen,
6. Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes
zu stellen,
7. die betroffene Person selbst zu befragen. Eine solche Befragung kann
persönlich oder schriftlich erfolgen,
8. im erforderlichen Maße Einsicht in öffentlich zugängliche Internetseiten
und öffentlich zugängliche Seiten sozialer Netzwerke zu nehmen
und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der Nummer 1 bis 8 verarbeite-
ten Daten dürfen nur zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz1
und 3 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und
des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt.
Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die
abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1
Satz 1 übermitteln.
(5) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 2 oder 3 ver-
arbeitete Daten sind bei den Behörden nach Absatz 1 Satz 1 in Teilakten zu
führen. Zugriffe auf die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten
sind zu protokollieren; sie sind, mit Ausnahme des Ergebnisses der Zuverlässig-
keitsüberprüfung, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
Sofern die Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt, dass die Zuverlässigkeit nicht vor-
liegt, sind die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten vorzu-
halten bis zum Abschluss etwaiger auf die Unzuverlässigkeit gestützter behörd-
licher Maßnahmen. Abweichend von Satz 3 sind Daten aus Zuverlässigkeits-
überprüfungen nach Absatz 2, einschließlich der Protokolle nach Satz 2, zum
Abschluss des Kalenderjahres zu löschen, das auf das Ende des Einstellungs-
verfahrens folgt. Sofern die Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt
werden, können ihre Daten aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere
Einstellungsverfahren der jeweiligen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 nur ver-
arbeitet werden, sofern sie in diese Datenverarbeitung zuvor eingewilligt haben.
Satz 3 gilt nicht, sofern die Daten für die Überprüfung der rechtmäßigen Daten-
verarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung des Einstellungsverfahrens
erforderlich sind.
(6) Werden den nach Absatz 4 benannten Landesbehörden im Nachhinein
Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in
Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen ver-
pflichtet, die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 über die vorliegenden Erkenntnisse
unverzüglich zu informieren (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie Name,
Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsange-
hörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten. Das
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1568
Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten
personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle in
den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
verarbeiten. Wird die betroffene Person nicht mit einer Aufgabe betraut, für die
eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist oder beendet sie diese Tätigkeit,
so hat die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 die zum Nachbericht verpflichteten
Landesbehörden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Die Landes-
behörden nach Absatz 4 haben die nach Satz 2 verarbeiteten Daten unverzüglich
zu löschen, sofern die Daten nicht für die Überprüfung der rechtmäßigen Daten-
verarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung erforderlich sind.“
Der neue § 148 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 109“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 55“ durch die Angabe „§ 116“ ersetzt.
In dem neuen § 149 wird die Angabe „§§ 40 bis 47“ durch die Angabe „§ 100
bis 108“ ersetzt.
Nach dem neuen § 149 wird folgender § 150 eingefügt:
„§ 150
Evaluation
Der Ausschuss nach § 37 legt der Bürgerschaft zum 31. August 2023 einen
Evaluationsbericht über die Auswirkungen der nach §§ 41 bis 44 möglichen
Anordnungen sowie zur Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 2 vor. Schwerpunkte
des Berichts sollen die Wirksamkeit sowie die praktische Anwendung der Befug-
nisnormen und der Verfahrensvorschriften sein. Der Senat erstellt den Bericht
unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen und
einer oder eines unabhängigen polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen.“
In § 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und cc sowie in dem jeweils
neuen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 23 Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 Satz 2, § 30 Absatz 3, § 39 Absatz 3 Satz 2, § 100 Absatz 1
Nummer 1, § 119 Absatz 2 und 7, § 123 Satz 1, § 125 Absatz 1 Satz 1 und 3,
§ 133 Absatz 3 Nummer 2, § 134 Absatz 1 sowie § 140 Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In § 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sowie in dem jeweils neuen
§ 27 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 3, § 108 Absatz 2,
§ 140 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3, § 143 Satz 2 wird jeweils das Wort
„Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Das Bremische Polizeigesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1569
Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auf Verlangen
unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund
auszustellen.“
Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute ohne
Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben, ist die gesetzliche Vertretung zu
unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird.
Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass
die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für die betroffene Person führt oder
wenn die Unterrichtung aufgrund des bestellten Aufgabenkreises der Betreuerin
oder des Betreuers nicht erforderlich ist. Für die Fälle einer Betreuung besteht
die Unterrichtungspflicht nur, soweit die Polizei von der Betreuung Kenntnis
erlangt.“
Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen
unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund
auszustellen.“
Dem § 50 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Unterbleibt die Löschung, hat die Polizei den Ausgang des Verfahrens sowie die
Gründe für die fortdauernde Speicherung zu dokumentieren und die betroffene
Person zu unterrichten.“
Dem § 51 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die betroffene Person ist über die erstmalige Speicherung eines Hinweises nach
Satz 1 zu unterrichten.“
In § 55 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Werden Daten zu einer Person an den polizeilichen Informationsverbund nach
§ 29 des Bundeskriminalamtgesetzes übermittelt, ist die betroffene Person über
die erstmalige Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten.“
Dem § 58 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Ergibt die Prüfung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für
die Aufgabenerfüllung oder die gerichtliche oder datenschutzrechtliche Über-
prüfung über die Aussonderungsprüffrist hinaus erforderlich ist, ist die betroffene
Person über die fortdauernde Datenverarbeitung zu unterrichten.“
Dem § 62 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Betroffene Personen sind zu unterrichten.“
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1570
Artikel 3
Änderung des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
§ 16 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren zur Erzwingung von
Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvoll-
streckungsgesetz – Brem VwVG) in der Fassung vom 1. April 1960 (Brem.GBl. S. 37,
48 — 202-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S.159)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Nachtzeit umfasst die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam
Das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam vom 4. Dezember 2001
(Brem.GBl. S.405 — 26-a-2), das zuletzt durch Geschäftsverteilung des Senats vom
2. August 2016 (Brem.GBl. S.434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 33 des Bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend.“
In § 12 werden nach den Wörtern „Anwendung unmittelbaren Zwangs“ die
Wörter „sowie die Regelungen des § 106 des Bremischen Polizeigesetzes über
die Fixierung von Personen“ eingefügt.
Artikel 5
Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte
oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten
für die Freie Hansestadt Bremen
§1 Zuständigkeit und Aufgaben
§2 Wahl und Amtszeit
§3 Tätigkeit als Hilfsorgan der Bürgerschaft und der Deputation für Inneres
§4 Hinweise und Beschwerden
§5 Tätigkeit aufgrund eigener Entscheidung
§6 Umgang mit Eingaben
§7 Befugnisse
§8 Unterstützung
§9 Rechte der von Eingaben betroffenen Beschäftigten
§ 10 Verhältnis der Untersuchungen zu anderen Verfahren
§ 11 Verhältnis zum Zuständigkeitsbereich anderer Stellen mit Kontrollaufgaben
§ 12 Zusammenarbeit mit Personalvertretungen
§ 13 Berichte und Öffentlichkeitsarbeit
§ 14 Umsetzung von Empfehlungen
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1571
§ 15 Amtsverhältnis
§ 16 Pflichten
§ 17 Datenverarbeitung
§ 18 Personal- und Sachausstattung, Stellvertretung
§ 19 Beirat
§ 20 Evaluation
§1
Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die oder der unabhängige Polizeibeauftragte für die Freie Hansestadt Bremen
(beauftragte Person) hat die Aufgabe,
1. die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit dem Polizeivollzugsdienst (Polizei)
zu unterstützen und das partnerschaftliche Verhältnis zwischen ihnen und der
Polizei zu stärken;
2. als Hilfsorgan der Bürgerschaft und der Deputation für Inneres diese bei der
Wahrnehmung ihrer besonderen Kontroll- und Fürsorgepflichten gegenüber
der Polizei zu unterstützen (§ 3);
3. darauf hinzuwirken, dass begründeten Hinweisen und Beschwerden (§ 4)
abgeholfen wird;
4. Fehler und Fehlverhalten in Einzelfällen, die auf eine Verletzung von
Rechtsstaatlichkeit oder Diskriminierungsfreiheit schließen lassen, sowie
entsprechende strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen zu erkennen und
durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sie behoben
werden und sich nicht wiederholen;
5. Hinweisen auf Defizite der personellen und sächlichen Ausstattung, des
Personalwesens einschließlich des Gesundheitsmanagements, der Aus- und
Fortbildung sowie der Liegenschaften nachzugehen und Vorschläge zur
Behebung und Verbesserung zu unterbreiten;
6. der Bürgerschaft und der Öffentlichkeit über ihre oder seine Arbeit zu
berichten (§ 13).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf den Polizei-
vollzugsdienst
1. der Polizei Bremen,
2. der Ortspolizeibehörde Bremerhaven im durch die Aufsicht nach § 130 des
Bremischen Polizeigesetzes gesteckten Rahmen sowie
3. des Landeskriminalamts.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1572
(3) In der Ausübung des Amts ist die beauftragte Person unabhängig, weisungsfrei
und nur dem Gesetz unterworfen.
§2
Wahl und Amtszeit
(1) Die Deputation für Inneres wählt die beauftragte Person in geheimer Wahl mit
der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Bürgerschaft bestätigt die Wahl auf gleiche Weise.
(2) Die beauftragte Person wird für fünf Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl
ist zulässig. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Bürgerschaft zu ernennen.
§3
Tätigkeit als Hilfsorgan der Bürgerschaft
und der Deputation für Inneres
(1) Die Bürgerschaft, Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke, die Deputa-
tion für Inneres, der Kontrollausschuss nach § 37 des Bremischen Polizeigesetzes,
der Haushalts- und Finanzausschuss sowie der Petitionsausschuss können der
beauftragten Person Aufträge zur Untersuchung von Strukturen, Entwicklungen und
Einzelfällen in ihrem Aufgabenbereich erteilen. Bei der Erteilung von Aufträgen ist zu
gewährleisten, dass die Tätigkeit der beauftragten Person aufgrund eigener Ent-
scheidung (§ 5) in angemessenem Umfang möglich bleibt.
(2) Die beauftragte Person hat das Recht und auf Verlangen der in Absatz 1
Satz 1 Genannten die Pflicht, an der parlamentarischen Beratung von Gegen-
ständen, die in ihrem Aufgabenbereich liegen, teilzunehmen. Der Petitionsausschuss
kann die beauftragte Person zu Anhörungen laden.
§4
Hinweise und Beschwerden
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann der beauftragten Person Hinweise
auf strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen geben sowie Beschwerden über
polizeiliches Fehlverhalten im Einzelfall vorbringen. Hinweise und Beschwerden
können in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(2) Beschäftigte der in § 1 Absatz 2 genannten Behörden können sich mit Hin-
weisen und Beschwerden ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die beauf-
tragte Person wenden. Wegen der Tatsache, sich an die beauftragte Person
gewandt zu haben, dürfen Beschäftigte weder dienstlich gemaßregelt werden noch
sonstige Nachteile erleiden. Sofern sie Tatsachen glaubhaft machen, die eine
Benachteiligung wegen zulässiger Ausübung ihres Rechts gemäß Satz 1 vermuten
lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen Satz 2
vorliegt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1573
§5
Tätigkeit aufgrund eigener Entscheidung
Die beauftragte Person wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener
Entscheidung tätig, wenn ihr Umstände bekannt werden, die ihren Aufgabenbereich
berühren.
§6
Umgang mit Eingaben
(1) Die beauftragte Person kann Eingaben, die anonym eingehen oder sich auf
mehr als drei Jahre zurückliegende Vorgänge beziehen, ohne Sachprüfung zurück-
weisen, sofern nicht der Fall erkennbar bereits zuvor Gegenstand behördlicher
Ermittlungen war und eine Auswertung der Fallakten sowie der Daten im polizeilichen
Vorgangsbearbeitungssystem möglich erscheint. Dies gilt auch für solche Fälle, die
nicht in den Zuständigkeitsbereich der beauftragten Person fallen.
(2) Die beauftragte Person bestätigt den Eingang nicht anonymer Eingaben
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang. Bei Eingaben, die keine plausiblen
Informationen über Mängel oder Fehlverhalten in ihrem Aufgabenbereich enthalten,
kann die Eingangsbestätigung mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Sache
aufgrund fehlender Informationen nicht weiter bearbeitet wird, soweit keine weitere
Konkretisierung der Eingabe erfolgt.
(3) Vertrauliche Eingaben, bei denen die eingebende Person ausdrücklich um
Geheimhaltung ihrer Identität oder der Identität einer betroffenen Person ersucht,
sind zulässig. In diesem Fall darf die Identität der eingebenden oder betroffenen
Person nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offenbart werden. Die beauftragte
Person berät die eingebende Person, falls sie die Aufhebung der Vertraulichkeit für
die weitere Aufklärung des Sachverhalts für sachdienlich und unter Abwägung der
Vor- und Nachteile für die eingebende Person für angemessen hält.
(4) Enthalten Eingaben hinreichende Informationen über Mängel oder Fehlver-
halten im Aufgabenbereich der beauftragten Person, so klärt sie den Sachverhalt und
die Hintergründe auf. Dabei darf sie auf die Befugnisse nach § 7 zurückgreifen. Sie
bestimmt Zeit und Art der Aufklärung nimmt erforderliche örtliche Untersuchungen
vor.
(5) Die beauftragte Person soll in geeigneten Fällen auf eine einvernehmliche
Erledigung der Angelegenheit hinwirken, soweit hierdurch nicht der Zweck eines
laufenden Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens gefährdet wird. Hierzu kann sie
eine mit Gründen zu versehende Empfehlung aussprechen oder der zuständigen
Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben. Erfolgt keine Abhilfe, ist dies gegenüber der
beauftragten Person schriftlich zu begründen.
(6) Spätestens drei Monate nach Eingang der Eingabe wird die eingebende
Person über die Ergebnisse der Untersuchungen informiert. Sie erhält eine
Zwischennachricht unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Untersuchungen,
wenn die Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1574
(7) Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die beauftragte Person in
geeigneten Fällen einen Bericht. Dieser endet mit einer Bewertung des Sachverhalts,
insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein Mangel oder Fehlverhalten vorliegt,
wobei die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten sind. Nach Einwilligung
der eingebenden Person ist der Bericht durch die beauftragte Person der Deputation
für Inneres zuzuleiten und in geeigneter Form, zumindest im Internet, zu veröffent-
lichen. § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 bleiben unberührt.
(8) Die beauftragte Person erhebt für die Bearbeitung von Eingaben keine
Gebühren.
§7
Befugnisse
(1) Zur sachlichen Prüfung kann die beauftragte Person von den Behörden und
sonstigen öffentlichen Stellen des Landes und der Stadtgemeinden über die zustän-
dige senatorische Behörde mündliche oder schriftliche Auskunft verlangen und
Stellungnahmen anfordern. Die senatorische Behörde ist verpflichtet, unverzüglich
die notwendigen Informationen zu übermitteln.
(2) Die beauftragte Person hat das Recht, bei Behörden oder sonstigen öffent-
lichen Stellen des Landes und der Stadtgemeinden, ausgenommen Gerichte und
Staatsanwaltschaften, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen zu
nehmen, sofern ein inhaltlicher Zusammenhang zu ihren Aufgaben nicht ausge-
schlossen ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch die Mitnahme von Ausdrucken oder
Kopien, wenn dies für die weiteren Untersuchungen oder die Erstellung des
Abschlussberichts erforderlich ist. Unterlagen, die als „VS-Vertraulich“ oder höher
eingestuft sind, dürfen nur von der beauftragten Person persönlich oder von ihren
Beschäftigten eingesehen werden, die den Anforderungen des Sicherheitsüber-
prüfungsgesetzes genügen.
(3) Die beauftragte Person kann der eingebenden Person, Geschädigten eines
vorgebrachten Fehlverhaltens, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen, Polizei-
beschäftigten sowie anderen Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts bei-
tragen können, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben
und Fragen an sie richten. Die Genehmigung, gegenüber der betroffenen Person in
dienstlichen Angelegenheiten Auskünfte zu geben, darf versagt werden, wenn die
Auskünfte dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. In jedem Stand des Verfahrens besteht das Recht der freien
Wahl eines Beistands oder einer oder eines Bevollmächtigten.
(4) Die beauftragte Person kann jederzeit alle Dienststellen der Polizei Bremen
und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven sowie deren Einrichtungen auch ohne
vorherige Anmeldung betreten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Einsätze
außerhalb der Dienststellen, auf Fahrzeuge, auf stationäre und mobile Lage- und
Führungszentren sowie auf Einrichtungen der polizeilichen Aus- und Fortbildung.
Akten und elektronische Datenträger können, sofern ein Einsichtsrecht gemäß
Absatz 2 besteht, auch vor Ort eingesehen werden, soweit dies für den Unter-
suchungszweck erforderlich ist. Die beauftragte Person darf in Abstimmung mit der
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1575
Einsatzleitung bei Einsätzen der Polizei in Großlagen anwesend sein und Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen der Polizei beiwohnen.
(5) Stellt die beauftragte Person im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße der
Polizei Bremen oder der Ortspolizeibehörde Bremerhaven gegen Rechtsvorschriften
fest, so beanstandet sie dies gegenüber der zuständigen Behörde und fordert diese
zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist auf. Bei Maß-
nahmen des Bundes oder der Länder nach § 143 des Bremischen Polizeigesetzes ist
die Beanstandung an den Senator für Inneres zu richten. Die Stellungnahme soll
auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung
der beauftragten Person getroffen worden sind. Die beauftragte Person kann von
einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere
wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(6) Die Ausübung der vorstehenden Befugnisse ist ausgeschlossen, soweit höher-
rangiges Recht oder überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person
entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exeku-
tiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern.
(7) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und
der beauftragten Person über die vorstehenden Befugnisse und eingeleitete oder
durchgeführte Maßnahmen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die beauftragte
Person ist in diesen Verfahren beteiligungsfähig.
§8
Unterstützung
(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes und der Stadtgemein-
den sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen.
(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten aus
Strafverfahren an die beauftragte Person übermitteln, soweit die Kenntnis dieser
Daten im Einzelfall für die Untersuchungen der beauftragten Person erforderlich ist,
öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwor-
tung nicht entgegenstehen und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich
ist, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemein-
interesse an der Übermittlung überwiegen; bundesrechtliche Übermittlungsverbote
und Verwendungsbeschränkungen bleiben unberührt.
(3) Soweit die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen
von öffentlichen Stellen anderer Länder oder des Bundes benötigt, ersucht der Senat
diese Stellen um Übermittlung der erforderlichen Informationen.
(4) In allen Polizeidienststellen ist sowohl für die Beschäftigten der Polizei als auch
für die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Weise auf Stelle und Aufgaben der
beauftragten Person hinzuweisen.
(5) Senat oder Magistrat übermitteln der beauftragten Person auf Anfrage zusam-
menfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis im Hinblick auf die
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1576
Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven und, soweit diese Informa-
tionen dort vorhanden sind, auch statistische Informationen über den Ausgang ent-
sprechender Strafverfahren.
§9
Rechte der von Eingaben betroffenen Beschäftigten
Enthalten Eingaben oder Zeugenaussagen Informationen, aus denen sich ein
strafbares oder disziplinarrechtlich sanktionierbares Verhalten ergeben könnte, so ist
die oder der betroffene Beschäftigte der Polizei darauf hinzuweisen, dass es ihr oder
ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache ein-
zulassen, und sie oder er sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Bei-
stands bedienen könne. Die Hinweise sind aktenkundig zu machen.
§ 10
Verhältnis der Untersuchungen zu anderen Verfahren
(1) Die beauftragte Person kann einen Vorgang den für die Einleitung von Straf-
oder Disziplinarverfahren zuständigen Stellen zuleiten, soweit er nicht nach § 6
Absatz 3 vertraulich zu behandeln ist.
(2) Ist gegen eine Polizeibeschäftigte oder einen Polizeibeschäftigten wegen ihres
oder seines dienstlichen Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einge-
leitet oder öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, ein gerichtliches
Bußgeldverfahren anhängig, ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder
ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, so führt die beauftragte Person ihre
Untersuchungen wegen desselben Sachverhalts parallel zum Straf-, Bußgeld- oder
Disziplinarverfahren nur fort, soweit damit ein eigenes Erkenntnisinteresse zur
Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden ist und der Zweck jenes Verfahrens nicht
gefährdet wird. Ist eine Fortsetzung der Untersuchung durch die beauftragte Person
nicht ohne Gefährdung des Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens möglich, stellt
die beauftragte Person wegen desselben Sachverhalts bei ihr laufende Verfahren
vorläufig ein. Über die Tatsache der vorläufigen Einstellung wird die eingebende
Person des Hinweises oder der Beschwerde unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der
Wiederaufnahme des Verfahrens durch die beauftragte Person. Die für das
Disziplinarverfahren zuständigen Stellen übermitteln auf Anfrage der beauftragten
Person unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder der Beamtin und
anderer betroffener Personen die verfahrensabschließenden Verfügungen ein-
schließlich der Begründungen. Entsprechendes gilt für Entscheidungen über arbeits-
rechtliche Maßnahmen.
(3) Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinar-
verfahrens wegen desselben Sachverhalts veröffentlicht die beauftragte Person die
Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Untersuchungen nicht.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1577
§ 11
Verhältnis zum Zuständigkeitsbereich anderer Stellen mit Kontrollaufgaben
(1) Das Recht, sich mit Eingaben an die Bürgerschaft zu wenden, bleibt von der
Möglichkeit, Eingaben an die beauftragte Person zu richten, unberührt.
(2) Die Untersuchungsbefugnis der beauftragten Person ist ausgeschlossen,
soweit der Gegenstand oder ein Teil des Gegenstandes ihrer Untersuchung Gegen-
stand eines Untersuchungsausschusses der Bürgerschaft ist. Die Untersuchungs-
befugnis erlischt mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses der Bürger-
schaft, soweit der Gegenstand oder ein Teil des Gegenstandes der Untersuchung
der beauftragten Person zum Gegenstand des Untersuchungsausschusses wird und
die Bürgerschaft nichts Abweichendes beschließt. In diesen Fällen informiert die
beauftragte Person die eingebende Person unverzüglich schriftlich über den Aus-
schluss, das Ende oder die Begrenzung ihrer Untersuchung.
(3) Wirft eine Eingabe Fragen auf, die sowohl in die Zuständigkeit der beauftragten
Person als auch in diejenige der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit oder des Landesrechnungshofes fallen, so stimmt die beauftragte
Person ihr Vorgehen mit diesen Stellen ab. Untersuchungen sollen möglichst koordi-
niert erfolgen.
(4) Bei Überschneidungen der Zuständigkeit der beauftragten Person mit den
Kontroll- und Aufsichtszuständigkeiten anderer Behörden und öffentlicher Stellen gilt
Absatz 2 entsprechend.
§ 12
Zusammenarbeit mit Personalvertretungen
(1) Die beauftragte Person arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauensvoll
mit den Personalvertretungen der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde
Bremerhaven zusammen.
(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalvertretungen bleiben durch die
Regelungen dieses Gesetzes unberührt.
§ 13
Berichte und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die beauftragte Person erstattet der Bürgerschaft alle zwei Jahre einen schrift-
lichen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über zentrale Folgerungen hieraus. Der
Bericht soll auch Empfehlungen für strukturelle Änderungen in den Behörden und
über die eingeleiteten oder geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfeh-
lungen aus früheren Berichten enthalten. In der Aussprache über den Tätigkeits-
bericht soll die Bürgerschaft der beauftragten Person Gelegenheit zur Vorstellung
des Tätigkeitsberichts geben. Der Senat legt der Bürgerschaft innerhalb von sechs
Monaten eine Stellungnahme des Senats zu dem Tätigkeitsbericht vor.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1578
(2) Sie darf jederzeit der Bürgerschaft oder ihren Deputationen und Ausschüssen
Einzelberichte vorlegen und diese veröffentlichen. Der betroffenen Behörde ist vorab
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die
Frist beträgt in der Regel zwei Monate. Eine Zusammenfassung der Stellungnahme
ist mit dem Einzelbericht zu veröffentlichen.
(3) Wird die beauftragte Person mit einer Untersuchung nach § 3 Absatz 1 beauf-
tragt, so hat sie über das Ergebnis der Prüfung auf Verlangen der beauftragenden
Stelle einen Einzelbericht zu erstatten.
(4) Die beauftragte Person kann in geeigneten Fällen Presse- und Öffentlichkeits-
arbeit zu ihrer Arbeit betreiben.
(5) § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 14
Umsetzung von Empfehlungen
Senat und Magistrat fördern die Umsetzung der Empfehlungen der beauftragten
Person in ihrem Geschäftsbereich. Sie sollen die beauftragte Person in ange-
messener Frist über die eingeleiteten und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung
ihrer Empfehlungen zu Einzelfällen und zu einzelfallübergreifenden Sachverhalten
informieren. Werden Empfehlungen nicht umgesetzt, ist dies zu begründen. Die Frist
beträgt drei Monate nach Zuleitung des Berichts und kann in begründeten Aus-
nahmefällen verlängert werden. Die beauftragte Person informiert die eingebende
Person über die von den Behörden eingeleiteten Maßnahmen.
§ 15
Amtsverhältnis
(1) Die beauftragte Person steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffent-
lich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es
endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine
Amtsenthebung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige beauftragte Person das
Amt bis zur Wahl und Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.
Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit der Aus-
händigung der Entlassungsurkunde wirksam. Der Vorstand der Bürgerschaft kann
die beauftragte Person des Amtes entheben, wenn Gründe vorliegen, die bei einem
Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst recht-
fertigen.
(3) Die beauftragte Person erhält Amtsbezüge entsprechend des Grundgehalts-
betrages der Besoldungsgruppe B 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes. Die für
die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Dienstwohnungen, Reisekosten, Umzugs-
kosten und Mutterschutz finden auf das Amtsverhältnis der beauftragten Person
entsprechende Anwendung, ebenso die §§ 2 bis 4, 9 bis 18, 34 bis 36, 65 und 66
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1579
des Bremischen Besoldungsgesetzes sowie für Zeiten des Amtsverhältnisses § 78
des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 16
Pflichten
(1) Die beauftragte Person sieht von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu
vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer Amtszeit keine andere mit
ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
Insbesondere darf sie weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körper-
schaft des Bundes oder eines Landes noch einer kommunalen Vertretungskörper-
schaft oder einer der in § 1 Absatz 3 genannten Behörden angehören.
(2) Die beauftragte Person hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürger-
schaft Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie in Bezug auf das Amt erhält.
Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft entscheidet über die Verwen-
dung der Geschenke.
(3) Die beauftragte Person ist verpflichtet, auch nach Beendigung ihres Amts-
verhältnisses, über die ihr amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Ver-
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. Die beauftragte Person entscheidet im Übrigen nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie über solche Angelegenheiten vor
Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie nicht mehr
im Amt ist, ist die Genehmigung der oder amtierenden beauftragten Person
erforderlich.
§ 17
Datenverarbeitung
(1) Abweichend von § 2 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-
Datenschutz-Grundverordnung finden auf die Tätigkeit der beauftragten Person die
Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-
Grundverordnung Anwendung. Die beauftragte Person ist befugt, personenbezogene
Daten, die ihr bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie darf im Einzelfall personenbezogene
Daten auch ohne Kenntnis der oder des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese
Weise festgestellt werden kann, ob ein Mangel oder Fehlverhalten im Sinne von § 1
Absatz 1 vorliegt. Die nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen und verarbeiteten Daten
dürfen nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden; § 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Soweit die beauftragte Person Eingaben nach § 5 an Strafverfolgungsbehör-
den oder andere zuständige Stellen weiterleitet, kann sie personenbezogene Daten
zu dem jeweiligen Vorgang übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1580
empfangenden Stelle erforderlich ist und die Pflicht zur Verschwiegenheit der
beauftragten Person im Einzelfall nicht entgegensteht.
§ 18
Personal- und Sachausstattung, Stellvertretung
(1) Der beauftragten Person ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die hinreichende
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung der Bürger-
schaft unterstützt die Tätigkeit der beauftragten Person.
(2) Beschäftigte der beauftragten Person werden auf ihren Vorschlag vom Vor-
stand der Bürgerschaft ernannt und entlassen. Sie können nur im Einvernehmen mit
der beauftragten Person versetzt oder abgeordnet werden. Die Beschäftigten unter-
stehen der Dienstaufsicht der beauftragten Person, die ihre Dienstvorgesetzte ist und
an deren Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Sie können die Befugnisse
der beauftragten Person ausüben, soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes
bestimmt.
(3) Der Vorstand der Bürgerschaft bestellt auf Vorschlag der beauftragten Person
aus dem Kreis der bei ihr tätigen Beschäftigten eine Stellvertretung. Die Stellver-
tretung nimmt die Geschäfte wahr, wenn die beauftragte Person an der Ausübung
ihres Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet.
(4) Der Haushalt der beauftragten Person wird im Haushalt der Bürgerschaft in
einem eigenen Kapitel ausgewiesen.
§ 19
Beirat
(1) Bei der beauftragten Person soll ein Beirat eingerichtet werden. Er setzt sich
zusammen aus
1. zwei Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen zum
Schutz von Menschen- und Bürgerrechten,
2. zwei Vertreterinnen und Vertretern des Polizeivollzugsdienstes, darunter eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats der Ortspolizeibehörde
Bremerhaven oder des Personalrates der Polizei Bremen und
3. drei Expertinnen und Experten aus dem wissenschaftlichen Bereich.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Deputation für Inneres für jeweils
vier Jahre gewählt. Bei der Auswahl soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Frauen und Männern geachtet werden.
(3) Der Beirat berät die beauftragte Person bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Er ist insbesondere bei der Erstellung des Berichts nach § 13 Absatz 1 sowie von
Berichten mit grundsätzlicher Bedeutung anzuhören und einzubeziehen. Der Beirat
kann von sich aus Vorgänge und Themen an die beauftragte Person herantragen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1581
(4) Die beauftragte Person hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats
beratend teilzunehmen. Ihre Vorschläge für die Tagesordnung sind zu berück-
sichtigen.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der
Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft bedarf.
(6) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehren-
amtlich aus. Sie haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Näheres
regelt die Geschäftsordnung. Soweit Vertreterinnen und Vertreter der Polizei die
Tätigkeit im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, entfällt ein Anspruch auf Auf-
wandsentschädigung. In der Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder des Beirats
sind sie unabhängig und weisungsfrei.
§ 20
Evaluation
Die praktische Anwendung des Gesetzes wird durch unabhängige sozial-wissen-
schaftliche, polizeiwissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Sachverständige
geprüft. Die Sachverständigen berichten der Bürgerschaft über das Ergebnis der
Evaluation bis zum 31. Dezember 2025.
Artikel 6
Änderungen weiterer Gesetze
In § 2 des Gesetzes zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und
ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik (Bremisches
Kriminalitätsstatistikgesetz – BremKStatG) vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 162)
wird die Angabe „§ 72“ durch die Angabe „§ 134“ ersetzt.
In § 54 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugs-
gesetzes vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 172 — 312-f-2), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 967) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe § 23“ ersetzt.
In § 49 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes vom
25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639 — 312-h-1), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 7. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 967) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
In § 8 Absatz 3 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991
(Brem.GBl. S. 309 — 793-a-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121, 122) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 14“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
In § 94 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl.
S. 262 — 2180-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(Brem.GBl. S. 644) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 66“ durch die
Angabe „§ 127“ ersetzt.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1582
In § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom
2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 — 2190-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom
8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 227) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 25
und 26“ durch die Wörter „§§ 23 und 24“ ersetzt.
Das Bremische Hafenbetriebsgesetz vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437
— 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „§ 67 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 128
Absatz 2“ ersetzt.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 64 Abs. 1“ durch die Wörter
„§ 125 Absatz 1“ ersetzt.
Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307 —
9511-a-7), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 269)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 71 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter
„§ 133 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 21 und 22“ durch die Wörter „§§ 19
und 20“ ersetzt.
In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 70 Abs. 2 und § 74 Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 132 Absatz 2 und § 136 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 7
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder
der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89;
L 127 vom 23. Mai 2018, S. 9).
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Der Senator für Inneres kann den Wortlaut des Bremischen Polizeigesetzes in der
vom 1. September 2021 an geltenden Fassung mit geschlechtergerechten Formulie-
rungen und zur redaktionellen Anpassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt
Bremen bekannt machen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2020 1583
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
(3) Die Amtszeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informations-
sicherheit wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen.
Bremen, den 24. September 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen