Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes für die Einführung eines städtischen Ordnungsdienstes

Ausfertigungsdatum:
22.11.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 107
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
565 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 22. November 2017 Nr. 107 Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes für die Einführung eines städtischen Ordnungsdienstes Vom 14. November 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Im Bremischen Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002, S. 47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 164) geändert worden ist, wird nach § 67 folgender § 67a eingefügt: „§ 67a Kommunaler Ordnungsdienst Der Senat für die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven können durch Rechtsverordnung einen kommunalen Ordnungsdienst errichten und diesem die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Orts- polizeibehörden im Außendienst übertragen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass bei der Anwendung des Verwaltungszwangs durch den kommunalen Ord- nungsdienst abweichend von den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes die Schriftform nicht erforderlich ist und dass dem kommunalen Ordnungsdienst bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs abweichend von § 40 Absatz 3 der Gebrauch von Fesseln, technischen Sperren, Dienstfahrzeugen, Schlagstock und Reizstoffen erlaubt ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. November 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.