Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.06.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 66
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
533 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 28. Juni 2024 Nr. 66 Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes Vom 19. Juni 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Polizeigesetzes Das Bremische Polizeigesetz vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. November 2023 (Brem.GBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 43 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 150 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „38“, die Angabe „2023“ durch die Angabe „2029“ und die Angabe „§§ 41 bis 44“ durch die Angabe „§§ 42 bis 44“ ersetzt. b) Folgende Sätze werden angefügt: „Wären für die Evaluation erforderliche, nach den §§ 42 bis 44 erhobene per- sonenbezogene Daten vor Abschluss der Evaluation zu löschen, sind die Daten weiter vorzuhalten, sofern sie nicht auf richterliche Anordnung zu löschen sind. Der Zugriff auf die Daten ist nach dem Ablauf der Löschfrist unverzüglich einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch zum Zwecke der Evaluation verarbeitet werden und sind soweit wie möglich zu anonymisie- ren, anderenfalls zu pseudonymisieren.“ 3. In § 152 Absatz 4 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2030“ ersetzt. Nr. 66 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2024 534 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 19. Juni 2024 Der Senat Ausfertigung Der Präsident des Senats Dr. Andreas Bovenschulte Bürgermeister Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.