565
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 4. Dezember 2023 Nr. 110
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Vom 21. November 2023
Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl.
S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September
2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Synagogen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit diesen
Objekten stehenden oder zu diesen Objekten hinführenden Grün-
oder Straßenflächen; hierbei dürfen private Flächen nur mit Zustim-
mung der verfügungsberechtigten Person oder im Falle einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer aus-
drücklichen gesonderten Anordnung der Behördenleitung für einen
Zeitraum von höchstens drei Tagen in die Beobachtung einbezogen
werden. Im Falle einer fortbestehenden gegenwärtigen Gefahr für
Leib oder Leben kann die behördliche Anordnung wiederholt
werden.“
b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf nicht gegen den Willen der
Eigentümerin oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugäng-
lichen Räume erfolgen und in den Fällen des Satz 1 Nummer 4 nur mit
Zustimmung der die Synagoge betreibenden Gemeinde.“
c) In Satz 5 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
Nr. 110 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Dezember 2023 566
d) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Der Senat berichtet der Deputation für Inneres in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 bis 3 vor Erlass der Anordnung, im Übrigen unverzüglich.“
e) Folgende Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 sind erteilte Zustimmungen nach
Ablauf von jeweils zwei Jahren erneut einzuholen. Im Falle einer geson-
derten Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 unterrichtet der Polizeivollzugs-
dienst die verfügungsberechtigten Personen der in die Beobachtung einbe-
zogenen privaten Flächen unverzüglich nach deren Beendigung.“
2. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. auf Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes),“
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
3. Dem § 152 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 11 und 12 sowie § 151 Nummer 3
treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 21. November 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen