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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 13. April 2017 Nr. 46
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Vom 11. April 2017
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 36 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S.47 ― 205-a-1),
das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden
ist, wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Senator für Inneres ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im
Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie
über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und
über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die
als VS „Geheim“ oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der
Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landes-
verfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht,
Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammen-
hang mit seinen Kontrollaufgaben stehen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 11. April 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen