Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Ausfertigungsdatum:
13.04.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 46
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
164 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 13. April 2017 Nr. 46 Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes Vom 11. April 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 36 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S.47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Senator für Inneres ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als VS „Geheim“ oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landes- verfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht, Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammen- hang mit seinen Kontrollaufgaben stehen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. April 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.