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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 23. Juni 2016 Nr. 53
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Vom 21. Juni 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 — 205-a-1), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:
„Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an
besonders gefährdeten Objekten und im öffentlichen Verkehrsraum“
2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Datenerhebung nach“ die
Angabe „§ 29 Absatz 5,“ eingefügt.
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen,
an besonders gefährdeten Objekten und im öffentlichen Verkehrsraum“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten bei Anhalte-
und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften mittels Aufzeichnungen kurzzeitig verdeckt
technisch erfassen und soweit dies nach den Umständen zum Schutz von
Polizeivollzugsbeamten, von Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist,
offen erheben und aufzeichnen. Aufzeichnungen sind ferner auf Verlangen
eines Betroffenen oder einer Betroffenen anzufertigen, sofern die tech-
nischen Mittel in der Anhalte- und Kontrollsituation verfügbar sind. Die
Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
Nr. 53 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 2016 323
betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind zwei Monate zu speichern. Nach
Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die
Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten weiterhin erforder-
lich ist.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 21. Juni 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen