Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Ausfertigungsdatum:
21.06.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 53 ÄndG BremPolizeiG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
322 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 23. Juni 2016 Nr. 53 Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes Vom 21. Juni 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 — 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und im öffentlichen Verkehrsraum“ 2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Datenerhebung nach“ die Angabe „§ 29 Absatz 5,“ eingefügt. 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 29 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und im öffentlichen Verkehrsraum“ b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften mittels Aufzeichnungen kurzzeitig verdeckt technisch erfassen und soweit dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten, von Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist, offen erheben und aufzeichnen. Aufzeichnungen sind ferner auf Verlangen eines Betroffenen oder einer Betroffenen anzufertigen, sofern die tech- nischen Mittel in der Anhalte- und Kontrollsituation verfügbar sind. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar Nr. 53 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 2016 323 betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind zwei Monate zu speichern. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten weiterhin erforder- lich ist.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 21. Juni 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.