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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 22. Dezember 2014 Nr. 144
Gesetz zur Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
Vom 19. Dezember 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl.
S. 131 ― 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(Brem.GBl. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 erhält folgende Fassung:
„§ 22
Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die unter 18 Jahre alten Bediensteten und die Auszubildenden der in § 7 genann-
ten Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wählen drei, die der in § 7
genannten Dienststellen der Stadtgemeinde Bremerhaven zwei Jugend- und Auszubilden-
denvertreter zu ihrem Gesamtpersonalrat.
(2) Bedienstete unter 18 Jahren und Auszubildende, die ständig in einer der in § 7
genannten Dienststellen beschäftigt sind, wählen in Dienststellen, in denen mindestens
fünf Jugendliche und Auszubildende ständig beschäftigt sind, eine Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung für diese Dienststelle. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
besteht in Dienststellen mit fünf bis zwanzig Wahlberechtigten aus einem und darüber
hinaus aus zwei Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Absatz 1 und 2 sind zusätzliche
Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder des Personalrats. Sie nehmen an jeder Sitzung
der Personalvertretung teil. In Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden
haben sie volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.
(4) Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können Bedienstete bis zum vollendeten
27. Lebensjahr und Auszubildende gewählt werden. Die Mitgliedschaft endet bei Mit-
gliedern, die keine Auszubildenden sind, mit der Wahlperiode, in die die Vollendung des
27. Lebensjahres fällt. Bei Mitgliedern, die Auszubildende sind, endet sie mit der Wahl-
periode, in der das 27. Lebensjahr vollendet und die Ausbildung beendet ist.
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(5) Der Wahlvorstand und sein Vorsitzender werden bestimmt
a) in den Fällen des Absatzes 1 vom jeweiligen Gesamtpersonalrat und
b) in den Fällen des Absatzes 2 vom jeweiligen Personalrat.
(6) Die Bestimmungen des § 15 Absatz 1, 3, 5 und 6 und der §§ 20 bis 21 finden
entsprechende Anwendung.“
2. § 22a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „achtzehn Monate“ durch die Wörter „zwei
Jahre“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit; bei Mitgliedern, die
sich in einem längstens achtzehn Monate andauernden Ausbildungsgang
befinden, endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses.“
3. In § 29 wird jeweils das Wort „Jugendvertreter“ durch das Wort „Jugend- und
Auszubildendenvertreter“ ersetzt.
4. In § 39 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Jugendvertreter“ durch das Wort „Jugend-
und Auszubildendenvertreter“ ersetzt.
5. In § 48 Absatz 6 Satz 5 wird das Wort „Jugendvertreter“ durch das Wort „Jugend-
und Auszubildendenvertreter“ ersetzt.
6. In § 70 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort „Jugendvertreter“ durch das Wort „Ju-
gend- und Auszubildendenvertreter“ ersetzt.
7. Nach § 73b wird folgender § 73c angefügt:
„§ 73c
Übergangsregelung für Jugendvertreter und Ausbildungspersonalräte
(1) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Jugendvertretungen bleibt
unberührt. Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Jugendvertreter nehmen ihr Amt
bis zur Neuwahl von Jugend- und Auszubildendenvertretern war, dabei ist § 22 in der bis
zum Ablauf des 22. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Ausbildungspersonalräte
bleibt unberührt.“
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Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 19. Dezember 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen