Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Performa Nord Gesetzes

Ausfertigungsdatum:
04.11.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt Nr. 113
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
690 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 4. November 2022 Nr. 113 Gesetz zur Änderung des Bremischen Performa Nord Gesetzes Vom 18. Oktober 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 21. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 309 — 2040-n-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Stammkapital“ die Angabe „, Geltungsbereich“ eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Dieses Gesetz regelt die Aufgabenverteilung des Eigenbetriebs gegenüber den Dienststellen und Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, sowie die Rechtsbeziehungen des Eigenbetriebes zur Stadt- gemeinde Bremen, zur Universität Bremen, der Staats- und Universitäts- bibliothek Bremen, den Hochschulen des Landes Bremen, zum Studie- rendenwerk Bremen und zur „Die Bremer Stadtreinigung, AöR“ und allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in unmittelbarer oder mittel- barer Alleinträgerschaft des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „und Aufgaben“ durch die Wörter „, Aufgaben und Leistungen“ ersetzt. b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, die Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die Universität Bremen, die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, die Hochschulen des Landes Bremen und das Studierendenwerk Bremen sowie die landesun- mittelbaren und landesmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 691 Rechts sowie weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts der Stadt- gemeinden Bremen und Bremerhaven und „Die Bremer Stadtreinigung“ bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Erbringung von Personal-, Bürgerservice-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Versicherungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu unterstützen. (2) Dem Eigenbetrieb obliegen folgende Aufgaben: 1. die Durchführung und der Vollzug der Entscheidungen für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie landesmittelbarer juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Bereichen Besoldung, Entgelte, Versorgung, Zusatzversorgung, Beihilfen und Freie Heilfürsorge sowie die Abrechnung der Bezüge und der Fest- setzung von sozialen Leistungen und Nebenleistungen, wobei er im Umfang der ihm vom Senat der Freien Hansestadt Bremen nach Artikel 118 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen übertragenen Befugnisse auch die einschlägigen Entscheidungen trifft; 2. die Prozessvertretung in Angelegenheiten des Besoldungs-, Beihilfe und Versorgungsrechts für die Bediensteten und Versorgungs- empfängerinnen und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen; 3. die Festsetzung der Erstattungsleistungen nach der Bremischen Trennungsgeldverordnung sowie dem Bremischen Umzugskosten- gesetz für die Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie für sonstige Festsetzungen nach dem Reisekostenrecht; 4. der Betrieb des zentralen elektronischen Zeiterfassungs- und des Terminmanagementsystems der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen; 5. die Bearbeitung von Haftpflicht- und Kaskoangelegenheiten für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen sowie die Entscheidung über die gegen die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen geltend gemachten Haftpflicht- und Kasko- ansprüche; 6. die Geltendmachung der nach gesetzlichen oder tarifrechtlichen Regelungen auf die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen übergegangenen Schadensersatzansprüche, soweit deren Bediensteten Schadensersatzansprüche aus der Verletzung oder Tötung gegen Dritte zustehen; 7. die Wahrnehmung der Aufgabe einer Post- und Botenzentrale für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen; 8. das Servicecenter für die Freie Hansestadt Bremen und der Stadt- gemeinde Bremen im bundesweiten 115-Verbund; Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 692 9. die Aufgabenwahrnehmung und die Befugnisse der §§ 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach- kräfte für Arbeitssicherheit in Verbindung mit der Unfallverhütungsvor- schrift DGUV Vorschrift 2 zur Gewährleistung der arbeitsmedizini- schen und sicherheitstechnischen Beratung und Betreuung der Bediensteten wie Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie die Durchführung der betrieblichen Sozialberatung und die Unterstützung der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen bei der Arbeitsumfeldgestaltung und Gesundheitsförderung; 10. die Festsetzung der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen als öffent- lichem Jugendhilfeträger und den Einrichtungen der freien Träger in der Stadtgemeinde Bremen. Für die Universität Bremen, die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, die Hochschulen des Landes Bremen und das Studierendenwerk Bremen findet nur Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 entsprechend Anwendung. (3) In Absatz 2 Nummer 1 bis 10 nicht genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Universität Bremen, die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, die Hochschulen des Landes Bremen und das Studierendenwerk Bremen, sind von der Abnahme der jeweiligen Leistungen befreit, sofern sie diese selber erbringen. Dritte dürfen von in Absatz 2 Nummer 9 nicht genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß Absatz 1 nur mit der Leistungserbringung der in Nummer 9 genann- ten Aufgaben beauftragt werden, wenn der Eigenbetrieb ganz oder zeitweise nicht in der Lage ist, die Dienstleistung wahrzunehmen. (4) Der Eigenbetrieb nimmt für die Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen zudem die Bearbeitung der Per- sonalverwaltung und des Bewerbermanagements wahr, sofern die Dienst- stellen die jeweilige Leistung nicht selber erbringen oder diese nicht einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen haben.“ c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 eingefügt: „(5) Der Eigenbetrieb bietet folgende ergänzende Dienstleistungen im Auftrag an: 1. Vertretung der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 103 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes, 2. Haftpflicht- und Kaskodeckungsschutz für mitversicherte Unternehmen über kommunale Schadensausgleiche, 3. Bearbeitung und Erlass von Beitrags-, Gebühren- und sonstigen Abgabenbescheiden, Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 693 4. Einziehung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben auf- grund der in Nummer 3 genannten Bescheide sowie Vollstreckung dieser Bescheide, 5. Bearbeitung und Erlass von Zuwendungs- und Erstattungsbescheiden, und 6. Bearbeitung sonstiger Personal-, Versicherungs-, Verwaltungs-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Bürgerservicedienstleistungen. (6) Der Eigenbetrieb erbringt seine Aufgaben nach Absatz 3 und 4 sowie die Dienstleistungen nach Absatz 5 auf Grund von Vereinbarungen mit den Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen, den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie den landesmittelbaren und weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (7) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrich- tungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb der Verwaltungen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen des Betriebszwecks wahrnehmen.“ a) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und in dem neuen Absatz 8 werden nach dem Wort „Senat“ die Wörter „der Freien Hansestadt Bremen“ eingefügt. b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) In Fällen, in denen Verträge über die in Absatz 1 bis 8 genann- ten Beschaffungen mit sonstigen Einrichtungen oder Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, dürfen diese Ver- träge bis zum Ablauf der vertraglichen Bindung fortgeführt werden. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „von einem“ durch die Wörter „durch eine Geschäftsführerin oder einen“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „werden für die Geschäftsbereiche des Eigenbetriebes stellvertretende“ durch die Wörter „der Betriebsleitung wird eine stellvertretende Geschäftsführerin oder ein stellvertretender“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter „Die Betriebsleitung“ und die Wörter „der Senatorin“ durch die Wörter „der Senatorin oder dem Senator“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Senatorin“ durch die Wörter „Die Senatorin oder der Senator“ ersetzt. Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 694 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin“ durch die Wörter „Die Senatorin oder der Senator“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Worte „Sie oder er“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „der Senatorin“ durch die Wörter „der Senatorin oder des Senators“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Senatorin“ durch die Wörter „der Senatorin oder des Senators“ ersetzt. 5. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „der Senatorin“ durch die Wörter „der Sena- torin oder dem Senator“ und die Wörter „vereinbarenden Kontrakte“ durch die Wörter „schließenden Zielvereinbarungen“ ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Gebühren und Leistungsentgelte „(1) Für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 2 bis 4 erhebt der Eigen- betrieb Gebühren nach dem Gebühren- und Entgeltverzeichnis des Eigenbetrie- bes in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Eigenbetriebes nach § 2 Absatz 5 hat der Leistungsempfänger ein Leistungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Gebühren- und Entgeltverzeichnis des Eigenbetriebes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die nicht Gegenstand der Festsetzungen durch den Betriebsausschuss nach § 11 Absatz 1 Nummer 10 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden sind, sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen, obliegt der Betriebsleitung.“ 7. In § 7 Satz 1 werden das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach dem Wort „Bremen“ die Wörter „sowie die Stadtgemeinde Bremen“ eingefügt. Zudem werden die Wörter „dem Senator“ durch die Wörter „der Senatorin oder dem Senator“ ersetzt. 8. In § 9 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 9. In § 10 werden die Wörter „beim Senator“ durch die Wörter „bei der Senatorin oder beim Senator“ ersetzt Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 695 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 18. Oktober 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.