690
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 4. November 2022 Nr. 113
Gesetz zur Änderung des Bremischen Performa Nord Gesetzes
Vom 18. Oktober 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes
Bremen vom 21. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 309 — 2040-n-1), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 431) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Stammkapital“ die Angabe
„, Geltungsbereich“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Dieses Gesetz regelt die Aufgabenverteilung des Eigenbetriebs
gegenüber den Dienststellen und Einrichtungen der Freien Hansestadt
Bremen, sowie die Rechtsbeziehungen des Eigenbetriebes zur Stadt-
gemeinde Bremen, zur Universität Bremen, der Staats- und Universitäts-
bibliothek Bremen, den Hochschulen des Landes Bremen, zum Studie-
rendenwerk Bremen und zur „Die Bremer Stadtreinigung, AöR“ und allen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts in unmittelbarer oder mittel-
barer Alleinträgerschaft des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Aufgaben“ durch die Wörter „,
Aufgaben und Leistungen“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, die Dienststellen der Freien Hansestadt
Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die Universität
Bremen, die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, die Hochschulen des
Landes Bremen und das Studierendenwerk Bremen sowie die landesun-
mittelbaren und landesmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 691
Rechts sowie weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts der Stadt-
gemeinden Bremen und Bremerhaven und „Die Bremer Stadtreinigung“ bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Erbringung von Personal-,
Bürgerservice-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Versicherungs- und
Verwaltungsdienstleistungen zu unterstützen.
(2) Dem Eigenbetrieb obliegen folgende Aufgaben:
1. die Durchführung und der Vollzug der Entscheidungen für die
Bediensteten und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt
Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie landesmittelbarer
juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Bereichen
Besoldung, Entgelte, Versorgung, Zusatzversorgung, Beihilfen und
Freie Heilfürsorge sowie die Abrechnung der Bezüge und der Fest-
setzung von sozialen Leistungen und Nebenleistungen, wobei er im
Umfang der ihm vom Senat der Freien Hansestadt Bremen nach
Artikel 118 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
übertragenen Befugnisse auch die einschlägigen Entscheidungen trifft;
2. die Prozessvertretung in Angelegenheiten des Besoldungs-, Beihilfe
und Versorgungsrechts für die Bediensteten und Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt
Bremen und der Stadtgemeinde Bremen;
3. die Festsetzung der Erstattungsleistungen nach der Bremischen
Trennungsgeldverordnung sowie dem Bremischen Umzugskosten-
gesetz für die Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen und der
Stadtgemeinde Bremen sowie für sonstige Festsetzungen nach dem
Reisekostenrecht;
4. der Betrieb des zentralen elektronischen Zeiterfassungs- und des
Terminmanagementsystems der Freien Hansestadt Bremen und der
Stadtgemeinde Bremen;
5. die Bearbeitung von Haftpflicht- und Kaskoangelegenheiten für die
Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen sowie die
Entscheidung über die gegen die Freie Hansestadt Bremen und die
Stadtgemeinde Bremen geltend gemachten Haftpflicht- und Kasko-
ansprüche;
6. die Geltendmachung der nach gesetzlichen oder tarifrechtlichen
Regelungen auf die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinde
Bremen übergegangenen Schadensersatzansprüche, soweit deren
Bediensteten Schadensersatzansprüche aus der Verletzung oder
Tötung gegen Dritte zustehen;
7. die Wahrnehmung der Aufgabe einer Post- und Botenzentrale für die
Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen;
8. das Servicecenter für die Freie Hansestadt Bremen und der Stadt-
gemeinde Bremen im bundesweiten 115-Verbund;
Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 692
9. die Aufgabenwahrnehmung und die Befugnisse der §§ 3 und 6 des
Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit in Verbindung mit der Unfallverhütungsvor-
schrift DGUV Vorschrift 2 zur Gewährleistung der arbeitsmedizini-
schen und sicherheitstechnischen Beratung und Betreuung der
Bediensteten wie Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen und der
Stadtgemeinde Bremen sowie die Durchführung der betrieblichen
Sozialberatung und die Unterstützung der Freien Hansestadt Bremen
und der Stadtgemeinde Bremen bei der Arbeitsumfeldgestaltung und
Gesundheitsförderung;
10. die Festsetzung der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in
den Kindertageseinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen als öffent-
lichem Jugendhilfeträger und den Einrichtungen der freien Träger in
der Stadtgemeinde Bremen.
Für die Universität Bremen, die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen,
die Hochschulen des Landes Bremen und das Studierendenwerk Bremen
findet nur Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 entsprechend Anwendung.
(3) In Absatz 2 Nummer 1 bis 10 nicht genannte juristische Personen des
öffentlichen Rechts, insbesondere die Universität Bremen, die Staats- und
Universitätsbibliothek Bremen, die Hochschulen des Landes Bremen und das
Studierendenwerk Bremen, sind von der Abnahme der jeweiligen Leistungen
befreit, sofern sie diese selber erbringen. Dritte dürfen von in Absatz 2
Nummer 9 nicht genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts
gemäß Absatz 1 nur mit der Leistungserbringung der in Nummer 9 genann-
ten Aufgaben beauftragt werden, wenn der Eigenbetrieb ganz oder zeitweise
nicht in der Lage ist, die Dienstleistung wahrzunehmen.
(4) Der Eigenbetrieb nimmt für die Dienststellen der Freien Hansestadt
Bremen und der Stadtgemeinde Bremen zudem die Bearbeitung der Per-
sonalverwaltung und des Bewerbermanagements wahr, sofern die Dienst-
stellen die jeweilige Leistung nicht selber erbringen oder diese nicht einer
landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen
haben.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 eingefügt:
„(5) Der Eigenbetrieb bietet folgende ergänzende Dienstleistungen im
Auftrag an:
1. Vertretung der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde
Bremen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 103 Absatz 1
des Bremischen Beamtengesetzes,
2. Haftpflicht- und Kaskodeckungsschutz für mitversicherte Unternehmen
über kommunale Schadensausgleiche,
3. Bearbeitung und Erlass von Beitrags-, Gebühren- und sonstigen
Abgabenbescheiden,
Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 693
4. Einziehung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben auf-
grund der in Nummer 3 genannten Bescheide sowie Vollstreckung
dieser Bescheide,
5. Bearbeitung und Erlass von Zuwendungs- und Erstattungsbescheiden,
und
6. Bearbeitung sonstiger Personal-, Versicherungs-, Verwaltungs-,
Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Bürgerservicedienstleistungen.
(6) Der Eigenbetrieb erbringt seine Aufgaben nach Absatz 3 und 4 sowie
die Dienstleistungen nach Absatz 5 auf Grund von Vereinbarungen mit den
Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen, den Stadtgemeinden Bremen
und Bremerhaven sowie den landesmittelbaren und weiteren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
(7) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrich-
tungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb der Verwaltungen
der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen
des Betriebszwecks wahrnehmen.“
a) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und in dem neuen Absatz 8
werden nach dem Wort „Senat“ die Wörter „der Freien Hansestadt
Bremen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) In Fällen, in denen Verträge über die in Absatz 1 bis 8 genann-
ten Beschaffungen mit sonstigen Einrichtungen oder Unternehmen vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, dürfen diese Ver-
träge bis zum Ablauf der vertraglichen Bindung fortgeführt werden.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „von einem“ durch die Wörter „durch eine
Geschäftsführerin oder einen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „werden für die Geschäftsbereiche des
Eigenbetriebes stellvertretende“ durch die Wörter „der Betriebsleitung
wird eine stellvertretende Geschäftsführerin oder ein stellvertretender“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter
„Die Betriebsleitung“ und die Wörter „der Senatorin“ durch die
Wörter „der Senatorin oder dem Senator“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Senatorin“ durch die Wörter „Die
Senatorin oder der Senator“ ersetzt.
Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 694
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin“ durch die Wörter „Die
Senatorin oder der Senator“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Worte „Sie oder er“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die
Wörter „der Senatorin“ durch die Wörter „der Senatorin oder des Senators“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Senatorin“ durch die Wörter „der
Senatorin oder des Senators“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „der Senatorin“ durch die Wörter „der Sena-
torin oder dem Senator“ und die Wörter „vereinbarenden Kontrakte“ durch die
Wörter „schließenden Zielvereinbarungen“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gebühren und Leistungsentgelte
„(1) Für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 2 bis 4 erhebt der Eigen-
betrieb Gebühren nach dem Gebühren- und Entgeltverzeichnis des Eigenbetrie-
bes in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Eigenbetriebes nach § 2
Absatz 5 hat der Leistungsempfänger ein Leistungsentgelt zu entrichten. Die
Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Gebühren- und Entgeltverzeichnis des
Eigenbetriebes in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die nicht
Gegenstand der Festsetzungen durch den Betriebsausschuss nach § 11
Absatz 1 Nummer 10 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige
Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden sind, sowie der Entgelte
für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen, obliegt der Betriebsleitung.“
7. In § 7 Satz 1 werden das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach
dem Wort „Bremen“ die Wörter „sowie die Stadtgemeinde Bremen“ eingefügt.
Zudem werden die Wörter „dem Senator“ durch die Wörter „der Senatorin oder
dem Senator“ ersetzt.
8. In § 9 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
9. In § 10 werden die Wörter „beim Senator“ durch die Wörter „bei der Senatorin
oder beim Senator“ ersetzt
Nr. 113 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 695
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 18. Oktober 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen