Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
04.10.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 92 ÄndG BremLehrerausbildungsG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
599 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 5. Oktober 2016 Nr. 92 Gesetz zur Änderung des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes Vom 27. September 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Lehrerausbildungsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S.259 ― 221-i-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter „(Bremisches Lehrerausbildungsgesetz)“ durch die Wörter „(Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter – BremLAG)“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Voraussetzung für das Unterrichten der Schülerinnen und Schüler sind deutsche Sprachkompetenzen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Davon abweichend gibt es während der Ausbildung und während besonderer lehramtsbezogener Qualifizierungsmaßnahmen an der Universität und am Landesinstitut für Schule folgende Ausnahmen: 1. Für die Praktikumsphasen im Studium und für universitäre Quali- fizierungsmaßnahmen sind Sprachkompetenzen nach den Bestimmungen der Universität maßgeblich. 2. Sofern im Vorbereitungsdienst und in Qualifizierungsmaßnahmen am Landesinstitut für Schule das Niveau nach Satz 1 nicht vorliegt, ist das Vorhandensein deutscher Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erforderlich. Die Referendarin oder der Referendar und die Teil- nehmerin oder der Teilnehmer an einer Qualifizierungsmaßnahme müssen sich selbstständig in dieser Zeit begleitend weiterbilden, um das Niveau nach Satz 1 zu erreichen. Nr. 92 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 2016 600 Es kann der jeweilige Sprachkompetenznachweis verlangt werden. Sofern erst während des Vorbereitungsdienstes festgestellt wird, dass die Sprach- kompetenzen auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens fehlen, hat die Referendarin oder der Referendar nach Aufforderung innerhalb einer Frist von drei Monaten diese Kompetenzen nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist die Referendarin oder der Referendar aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senatorin für Kinder und Bildung über die Akkreditierungen ist herzustellen.“ c) In Absatz 4 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt; nach den Wörtern „Einvernehmen mit“ werden die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und“ eingefügt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und durch die Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt; die Worte „im Wege einer Grundsatzentscheidung mit Wirkung für alle Einzelabschlüsse“ werden gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. Nr. 92 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 2016 601 cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senatorin für Kinder und Bildung über die Reakkreditierungen ist herzustellen.“ 4. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann mit einer Promotion an der Universität verbunden werden.“ b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. c) In dem neuen Absatz 6 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter „sowie über die Verbindung des Vorbereitungsdienstes mit einer Promotion“ eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die Prüfung besteht aus dem Kolloquium zu einer Präsentation, unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch.“ bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Worte „Die mündliche Prüfung“ durch die Worte „Das Kolloquium zu einer Präsentation“ ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Schulgutachten am Ende des Vorbereitungsdienstes fließt in die Benotung der Zweiten Staatsprüfung ein.“ dd) Die Sätze 5 bis 10 werden aufgehoben. b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: „(3) Werden die Prüfungsteile oder das Schulgutachten nicht jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet, ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Für die Wiederholung gilt: 1. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung des Kolloquiums zu einer Präsentation oder des Prüfungsgespräches gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahr- scheinlich ist. Nr. 92 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 2016 602 2. Wird die Leistung im Schulgutachten nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung einmal um sechs Monate verlängert und das Schulgutachten einmal wiederholt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommis- sionen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Folgen von Terminver- säumnissen und anderen Verstößen gegen verbindliche Prüfungsgrundsätze, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen und des Schul- gutachtens sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. 7. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Satz 1; in dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit durch Weiterbildungs- verordnung“ durch die Wörter „Senatorin für Kinder und Bildung durch Rechtsverordnung“ ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Erfolgt die Weiterbildungsmaßnahme durch die Universität Bremen, erlässt die Senatorin für Kinder und Bildung die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.“ 8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „Erste Prüfung“ durch die Worte „Erste Staats- prüfung“ ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Das Nähere zur Ermöglichung des Seiteneinstiegs in eine Lehramts- qualifikation und des Seiteneinstiegs in eine Unterrichtserlaubnis, die keine Lehramtsqualifikation ist, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Staatliche Prüfungsamt ist für die lehramtsbezogenen Prüfungen zuständig. Weiterhin obliegen ihm die Anerkennung der Abschlüsse nach § 9 und die Durchführung von Anerkennungsverfahren.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dem Staatlichen Prüfungsamt obliegen die Planung, Organisation und Durchführung einschließlich der Qualitätssicherung der Zweiten Staats- prüfung und der Abschlussprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung sowie die Feststellung von Ausgleichsmaßnahmen für ausländische Lehrkräfte jeweils zum Erwerb der Lehramtsqualifikation.“ Nr. 92 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 2016 603 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Worten „Zweiten Staatsprüfung“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bb) Nach dem Wort „Ausbildung“ werden die Wörter „und der Eignungs- prüfung“ eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ werden durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. bb) Nach den Worten „Zweiten Staatsprüfung“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. cc) Nach dem Wort „Ausbildung“ werden die Worte „und der Eignungs- prüfung“ eingefügt. 10. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nichts anderes in diesem Gesetz bestimmt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.“ 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in dem neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Soweit die Verordnung über die Ausstellung einer Anlage zum Zeugnis für den Studienabschluss „Master of Education“ für Studierende nach Absatz 1 geändert werden muss, kann die Ermächtigung des § 4 Absatz 8 in Verbindung mit § 12 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der am 28. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt ist, im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die Verordnung zu erlassen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 27. September 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.