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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 5. Oktober 2016 Nr. 92
Gesetz zur Änderung des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes
Vom 27. September 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Lehrerausbildungsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S.259 ―
221-i-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl.
S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „(Bremisches Lehrerausbildungsgesetz)“
durch die Wörter „(Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter – BremLAG)“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Voraussetzung für das Unterrichten der Schülerinnen und Schüler
sind deutsche Sprachkompetenzen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Davon abweichend gibt es
während der Ausbildung und während besonderer lehramtsbezogener
Qualifizierungsmaßnahmen an der Universität und am Landesinstitut für
Schule folgende Ausnahmen:
1. Für die Praktikumsphasen im Studium und für universitäre Quali-
fizierungsmaßnahmen sind Sprachkompetenzen nach den
Bestimmungen der Universität maßgeblich.
2. Sofern im Vorbereitungsdienst und in Qualifizierungsmaßnahmen am
Landesinstitut für Schule das Niveau nach Satz 1 nicht vorliegt, ist das
Vorhandensein deutscher Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
erforderlich. Die Referendarin oder der Referendar und die Teil-
nehmerin oder der Teilnehmer an einer Qualifizierungsmaßnahme
müssen sich selbstständig in dieser Zeit begleitend weiterbilden, um
das Niveau nach Satz 1 zu erreichen.
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Es kann der jeweilige Sprachkompetenznachweis verlangt werden. Sofern
erst während des Vorbereitungsdienstes festgestellt wird, dass die Sprach-
kompetenzen auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens fehlen, hat die Referendarin oder der Referendar nach
Aufforderung innerhalb einer Frist von drei Monaten diese Kompetenzen
nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist die Referendarin oder der
Referendar aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung und die
Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“
ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft
und Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senatorin für Kinder und
Bildung über die Akkreditierungen ist herzustellen.“
c) In Absatz 4 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Senatorin für Bildung, Wissenschaft
und Gesundheit“ durch die Wörter „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt;
nach den Wörtern „Einvernehmen mit“ werden die Wörter „der Senatorin für
Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und“ eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit
und Verbraucherschutz und durch die Senatorin für Kinder und Bildung“
ersetzt; die Worte „im Wege einer Grundsatzentscheidung mit Wirkung
für alle Einzelabschlüsse“ werden gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
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cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senatorin für Kinder und
Bildung über die Reakkreditierungen ist herzustellen.“
4. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und
Verbraucherschutz und der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann mit einer Promotion an
der Universität verbunden werden.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
c) In dem neuen Absatz 6 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die
Wörter „sowie über die Verbindung des Vorbereitungsdienstes mit einer
Promotion“ eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Prüfung besteht aus dem Kolloquium zu einer Präsentation,
unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch.“
bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Worte „Die mündliche Prüfung“ durch
die Worte „Das Kolloquium zu einer Präsentation“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Schulgutachten am Ende des Vorbereitungsdienstes fließt in die
Benotung der Zweiten Staatsprüfung ein.“
dd) Die Sätze 5 bis 10 werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Werden die Prüfungsteile oder das Schulgutachten nicht jeweils
mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet, ist die Zweite Staatsprüfung
nicht bestanden. Für die Wiederholung gilt:
1. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken.
Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.
Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite
Wiederholung des Kolloquiums zu einer Präsentation oder des
Prüfungsgespräches gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahr-
scheinlich ist.
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2. Wird die Leistung im Schulgutachten nicht mindestens mit der Note
„ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung einmal um sechs Monate
verlängert und das Schulgutachten einmal wiederholt werden.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat mindestens die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommis-
sionen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Folgen von Terminver-
säumnissen und anderen Verstößen gegen verbindliche Prüfungsgrundsätze,
die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen und des Schul-
gutachtens sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der
Prüfungen zu regeln.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem neuen Absatz 4 werden die
Wörter „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die
Wörter „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
7. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Satz 1; in dem neuen Satz 1 werden die Wörter
„Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit durch Weiterbildungs-
verordnung“ durch die Wörter „Senatorin für Kinder und Bildung durch
Rechtsverordnung“ ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Erfolgt die Weiterbildungsmaßnahme durch die Universität Bremen, erlässt
die Senatorin für Kinder und Bildung die Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.“
8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Erste Prüfung“ durch die Worte „Erste Staats-
prüfung“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Nähere zur Ermöglichung des Seiteneinstiegs in eine Lehramts-
qualifikation und des Seiteneinstiegs in eine Unterrichtserlaubnis, die keine
Lehramtsqualifikation ist, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Staatliche Prüfungsamt ist für die lehramtsbezogenen Prüfungen
zuständig. Weiterhin obliegen ihm die Anerkennung der Abschlüsse nach § 9
und die Durchführung von Anerkennungsverfahren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Staatlichen Prüfungsamt obliegen die Planung, Organisation und
Durchführung einschließlich der Qualitätssicherung der Zweiten Staats-
prüfung und der Abschlussprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung sowie
die Feststellung von Ausgleichsmaßnahmen für ausländische Lehrkräfte
jeweils zum Erwerb der Lehramtsqualifikation.“
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c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten „Zweiten Staatsprüfung“ wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Ausbildung“ werden die Wörter „und der Eignungs-
prüfung“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“
werden durch die Worte „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
bb) Nach den Worten „Zweiten Staatsprüfung“ wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
cc) Nach dem Wort „Ausbildung“ werden die Worte „und der Eignungs-
prüfung“ eingefügt.
10. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und
nichts anderes in diesem Gesetz bestimmt ist, ist die Senatorin für Kinder und
Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in dem neuen Absatz 1 Satz 1 wird das
Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soweit die Verordnung über die Ausstellung einer Anlage zum
Zeugnis für den Studienabschluss „Master of Education“ für Studierende
nach Absatz 1 geändert werden muss, kann die Ermächtigung des § 4
Absatz 8 in Verbindung mit § 12 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes
in der am 28. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter
angewendet werden, dass die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt
ist, im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und
Verbraucherschutz die Verordnung zu erlassen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 27. September 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen