Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG)

Ausfertigungsdatum:
29.09.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 95
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
520 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 29. September 2022 Nr. 95 Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) Vom 20. September 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 — 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erwei- tern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genü- gen. Umweltgüter dürfen dabei nur soweit in Anspruch genommen und die Umwelt nur soweit belastet werden, wie dies zur Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind angemessen zu berücksichtigen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Die Träger der Straßenbaulast haben auf einen nicht verkehrssicheren Straßenzustand hinzuweisen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde trifft weitergehende Anordnungen.“ 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Aus Gründen des Boden- und des Gewässerschutzes sowie zum Schutz der straßennahen Flora und Fauna ist es untersagt, schnee- und eistauende Substanzen oder Methoden (Taumittel) auf öffentlichen Straßen einzubringen oder zu verwenden. Soweit es die Wetterlage erfordert, sind abweichend von Satz 1 der Straßenbaulastträger sowie die von ihm beauftragten Stellen befugt, zur Aufrechterhaltung oder zur Herstellung der Verkehrssicherheit Taumittel einzusetzen, wobei deren Verwendung möglichst gering zu halten ist.“ Nr. 95 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. September 2022 521 b) Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist der Einsatz von Taumitteln bei Auftreten von Eisregen und Glatteis zulässig.“ 3. § 41 Absatz 6 Satz 7 wird aufgehoben. 4. § 48 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 39 Absatz 4 Taumittel auf öffentlichen Straßen einbringt oder verwendet und dies nicht nach § 39 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 zuge- lassen ist,“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. September 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.