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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 25. Juli 2022 Nr. 77
Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
Vom 12. Juli 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 46a des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976
(Brem.GBl. S. 341 — 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember
2017 (Brem.GBl. S. 768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46a
Landesstraßenbaubehörden“
2. Der Wortlaut wird Absatz 1.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde
ist zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den Richtlinien für die Ausstattung
und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) für die in der gemeindlichen Baulast
nach § 11 Absatz 1 stehenden Straßentunnel. Die Straßenbaubehörden der
Gemeinden nehmen die ihnen von der Verwaltungsbehörde zugewiesenen
Aufgaben in Erfüllung der Straßenbaulast wahr.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. Juli 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen