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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 18. Dezember 2017 Nr. 131
Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
Vom 12. Dezember 2017
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341
2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 372 ―
2182-a-1), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Innerhalb der Gemeinden
bilden die Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zur Erschließung der
bestehenden und zur Entwicklung neuer Siedlungsräume. Planung, Bau,
Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berück-
sichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.“
2. Nach § 18 Absatz 4 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Begründet die Sondernutzung eine dauerhafte bauliche Veränderung der
Straße, entscheidet die Straßenbaubehörde über die Erteilung der Erlaubnis“
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Radverkehrs- und Gehweganlagen, soweit die Planfest-
stellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers
zugestimmt hat.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße inner-
halb des Einwirkungsbereiches von Betrieben im Sinne von Artikel 2 der
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefähr-
lichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist ein Planfest-
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stellungsverfahren durchzuführen, soweit eine Prüfung der geplanten
Maßnahme ergeben hat, dass
1. diese im Gefährdungsbereich eines solchen Betriebes belegen wäre,
2. sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,
3. durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann
oder
4. durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden
können.
Die Planung einer solchen Straße erfolgt unter Wahrung angemessener
Sicherheitsabstände zu den unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden
Betrieben oder unter Sicherstellung sonstiger baulich-technischer oder
organisatorischer Vorkehrungen. Der Plan ist der betroffenen Öffentlichkeit
nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts zugänglich zu machen. Neben
Zeichnungen und Erläuterungen enthält er die erforderlichen Angaben nach
Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.“
4. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfest-
stellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten
oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der
Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des
Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist.“
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahr-
zunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 anderen Personen zugewiesen
oder in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist. Soweit
den Gemeinden die Straßenreinigung nach Satz 1 obliegt, können sie die
daraus entstehenden Kosten durch Ortsgesetze den Anliegern nach § 4 auf-
erlegen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zur Reinigung gehören das
Beseitigen von Abfällen, das Beseitigen von Laub und Früchten, das Ent-
fernen übermäßigen Bewuchses auf dem Gehweg, das Räumen von Schnee
sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fuß-
gängerüberwegen, Verkehrsflächen für den Radverkehr, Straßenein-
mündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeu-
tender Kraftfahrzeug-, Fußgänger- oder Fahrradverkehr stattfindet.“
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6. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Inhaber von Betrieben, aus denen nach der Straße hin Waren zum Verbrauch
an Ort und Stelle abgegeben werden, haben den dem Betrieb vorgelagerten
Gehweg auf voller Breite und in ganzer Tiefe einschließlich der Treppen im
Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen aus dem Warenverkauf anfallenden
Abfällen sauber zu halten.“
7. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern nach § 4 die Reini-
gung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile. Die
Verpflichtung erstreckt sich auf die Straßenstrecke entlang des angrenzen-
den Grundstücks einschließlich vorhandener Treppenanlagen und nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.“
b) Die Absätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich an Werktagen auf
die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit
von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
(5) Gegenstand der Reinigungspflicht sind:
1. die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer
Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von
Kraftfahrzeugen bestimmten Teile,
2. bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Rand-
streifen beiderseits der Straße in einer Breite von 1,5 m,
3. die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen
Straßen, insbesondere Wohnwege, Fußgängerstraßen und –plätze,
mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen
für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens
jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m entlang des angrenzenden
Grundstücks. Bei Grundstücken, die im Eckbereich zweier öffent-
licher Straßen anliegen, ist der Gehweg jeweils bis an den Fahrbahn-
rand der einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor
denen sich ein Fußgängerüberweg, eine signalisierte Fußgängerfurt
oder eine öffentliche Haltestelle befindet, ist auf einer Breite von
1,5 m bis an den Fahrbahnrand oder bis an die öffentliche Haltestelle
zu reinigen. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstumpfen
von Eis- und Schneeglätte ist auf den in Nummern 1 und 3 bezeich-
neten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von 1,5 m und in Fuß-
gängerzonen auf 3 m begrenzt.
(6) Der Kehricht ist aufzunehmen und ordnungsgemäß als Abfall zu ent-
sorgen. Der wegzuräumende Schnee ist im Falle des Absatzes 5 Satz 1
Nummer 1 auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin
anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur
gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens
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1,5 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt. In den in Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 genannten Straßen ist der wegzuräumende Schnee auf dem
Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern.
Auf Verkehrsflächen für den Radverkehr darf Schnee nicht gelagert werden.
An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind
genügend breite Durchgänge zu schaffen. Vorbehaltlich einer Regelung nach
§ 39 Absatz 4 dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen
Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und
Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen
oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke ent-
wässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden.
Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten;
das Gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der
Lagerung auf dem Fahrbahnrand. Die nach dem Abtauen von Eis und
Schnee verbleibenden Rückstände sind zu beseitigen.
8. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind mehrere Personen für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet,
so trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. Die Reinigungspflichtigen
müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung (§ 41)
beauftragen, wenn sie
1. eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,
2. nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder
3. wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind,
die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.“
b) Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegen-
über mit deren Zustimmung durch Erklärung zu Protokoll oder schriftlich die
Ausführung der Reinigung übernommen, so tritt dieser an die Stelle des
gesetzlich Verpflichteten (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung durch die
zuständige Ortspolizeibehörde versagt wird. Sie kann widerrufen werden,
wenn die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird. Erlischt das mit dem
Vertreter bestehende Rechtsverhältnis, so entfällt auch dessen öffentlich-
rechtliche Verpflichtung.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 46 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach
§ 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres.“
10. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme seiner §§ 18, 38a und 40
bis 42“ gestrichen.
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11. § 48 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 40 Absatz 2 der Verpflichtung zur Sauberhaltung von Gehwegen
und Treppen sowie zur Anbringung oder Entleerung von Abfallbehältern
zuwiderhandelt,“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. Dezember 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen