Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur Aufhebung der Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

Ausfertigungsdatum:
12.09.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 75
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 11

Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Bremische Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47 — 790-a-3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„§ 1

Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch auf die Vorhaben der Anlagen 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

§ 2

Federführende Behörde

Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das überwiegend der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben zu Grunde liegt. Bestehen Zweifel, welche Behörde federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu beteiligen.

§ 3

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde nutzt für die Zugänglichmachung nach folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

1. des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet und

2. der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens sowie der Bekanntmachung des Bescheides nach § 27

das hierfür vorgesehene zentrale Internetportal der Länder nach § 20 unter der Adresse „www.uvp-verbund.de“.

(2) Die nach anderen Vorschriften erforderliche Beteiligung oder Unterrichtung der Öffentlichkeit bleibt unberührt.

§ 4

Einbeziehung und Ausschluss von Vorhaben

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,

3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, auch zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union in die Anlage 2 aufzunehmen,

4. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 2 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

§ 5

Übergangsvorschrift

Vorhaben der Anlagen 1 und 2, für die das Verfahren vor dem 13. September 2018 eingeleitet worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 12. September 2018 geltenden Fassung zu Ende zu führen.“

2. § 6 wird aufgehoben.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Anlage 1“ wird die Angabe „(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)“ durch die Angabe „(zu § 4 Nummer 1 und 2)“ ersetzt. b) Die Tabelle wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird aufgehoben.

bb) Nummer 8 wird Nummer 7.

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „Anlage 3“ wird durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. b) Nach der neuen Angabe „Anlage 2“ wird die Angabe „(zu § 4 Satz 2)“ durch die Angabe „(zu § 4 Nummer 3 und 4)“ ersetzt. c) Der Satz „Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:“ wird aufgehoben. d) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 i.V.m. § 14 b Abs. 1 Nr. 1 UVPG“ durch die Angabe „35 Absatz 1 Nummer 1 UVPG“ ersetzt. e) Nummer „1.2“ wird aufgehoben. f) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 i.V.m. § 14b Abs. 1 Nr. 2 UVPG“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG“ ersetzt. g) Nummer „2.3.“ wird Nummer 2.2.

Art. 2

Aufhebung der Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 17. Oktober 1995 (Brem.ABl. S. 851 —2129-h-1) wird aufgehoben.

Art. 3

Aufhebung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (Brem.GBl. 2006 S. 1 — 2180-b-1) wird aufgehoben.

Art. 4

Aufhebung der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

Die Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 23. April 1997 (Brem.GBl. S. 170 — 2180-a-10), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 607) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Art. 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. September 2018

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.