Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Ausfertigungsdatum:
19.05.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 63
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
410 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 19. Mai 2023 Nr. 63 Gesetz zur Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes Vom 2. Mai 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Nach § 9 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 281) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zusätzlicher Verkauf im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven (1) In dem Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadt- gemeinde Bremerhaven dürfen an 20 der 40 in der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 bestimmten Sonn- und Feiertage zusätzlich Waren, die für die touristische Nutzung von Bedeutung sind, verkauft werden. (2) Die nach Absatz 1 infrage kommenden Sonn- und Feiertage, die Öffnungs- zeiten sowie die zum Verkauf zugelassenen Waren werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen. Für die 20 nach Absatz 1 bestimmten Sonn- und Feiertage gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 dürfen nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Absatz 1 freige- gebenen Sonn- und Feiertagen 20 nicht übersteigt.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. Mai 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.