Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Korruptionsregistergesetzes

Ausfertigungsdatum:
20.12.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 103
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
646 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 20. Dezember 2018 Nr. 103 Gesetz zur Änderung des Bremischen Korruptionsregistergesetzes Vom 18. Dezember 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 10 des Bremischen Korruptionsregistergesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 365 — 63-h-5), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (Brem.GBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2018“ durch die Wörter „erstmaligem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 10 des Wettbewerbsregister- gesetzes“ ersetzt. 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Der Tag, an dem die Verordnung nach Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 18. Dezember 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.