Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Ausfertigungsdatum:
20.12.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 133
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
812 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 20. Dezember 2019 Nr. 133 Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Vom 17. Dezember 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkosten- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 ― 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 bis 385“ durch die Angabe „35 bis 540“ ersetzt. 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1 wird die Angabe „8 bis 255“ durch die Angabe „10 bis 340“ ersetzt. b) In Nummer 3.2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt. c) In Nummer 3.3 wird die Angabe „8 bis 255“ durch die Angabe „10 bis 340“ ersetzt. d) In Nummer 3.4 wird die Angabe „8 bis 65“ durch die Angabe „10 bis 85“ ersetzt. 3. Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „158“ ersetzt. b) In den Anmerkungen zu Buchstabe b wird die Angabe „100“ durch die Angabe „105“ ersetzt. c) In den Anmerkungen zu Buchstabe d wird die Angabe „100“ durch die Angabe „105“ und die Angabe „60“ durch die Angabe „63“ ersetzt. 4. Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5.1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „550“ ersetzt. b) In Nummer 5.2 wird die Angabe „350“ durch die Angabe „385“ ersetzt. c) In Nummer 5.3 wird die Angabe „225“ durch die Angabe „250“ ersetzt. Nr. 133 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2019 813 d) In Nummer 5.4 wird die Angabe „175“ durch die Angabe „190“ ersetzt. e) In Nummer 5.5.1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „110“ ersetzt. f) In Nummer 5.5.2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „55“ ersetzt. g) In Nummer 5.6.1 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „330“ ersetzt. h) In Nummer 5.6.2 wird die Angabe „600“ durch die Angabe „660“ ersetzt. i) In Nummer 5.6.3 wird die Angabe „900“ durch die Angabe „990“ ersetzt. 5. Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6.1 wird die Angabe „50 bis 300“ durch die Angabe „55 bis 330“ersetzt. b) In Nummer 6.2 wird die Angabe „30 bis 200“ durch die Angabe „35 bis 220“ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.