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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 7. Oktober 2014 Nr. 100
Gesetz zur Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
Vom 30. September 2014
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 ―
711-f-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl.
S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Dem Teil 1 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 3a Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „, geändert durch Richtlinie
2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)“
durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7“ durch
die Angabe „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2
bis 5“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „in
Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung“
eingefügt, das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Satz 1 Nummer 4
der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie dem Satz 1 folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Per-
sonenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und
Vermögensschäden mindestens mit 1 Million Euro je Versicherungs-
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fall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den
zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer
höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt
werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss für mindes-
tens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
gewährleistet sein.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „anderen Bundesland“ durch das Wort
„Bundesland“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb
eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungs-
grund vorliegt.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit
werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen
Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.“
b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Eintragungsverfahrensordnung“ durch
die Wörter „Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der
Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen“ und die Wörter „Löschung
des Zusammenschlusses in der entsprechenden Liste der Ingenieurkammer“
durch die Wörter „Beendigung des Versicherungsvertrages“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partner-
schaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie
Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als
Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind,
können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufs-
ausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im
Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen
bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den
zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestver-
sicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesell-
schaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die
besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure nach Absatz 6
einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung
gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden
Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung.
Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als
Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind,
müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden
wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungs-
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bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2
Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; in dem neuen Absatz 6 wird die
Angabe „nach den Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „nach den
Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 6 Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 4“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5“ und in
Nummer 2 die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Ingenieur-
kammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber.“
c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 9
Absatz 6“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 7“ durch die Angabe
„§ 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9“ und in Satz 2 die Angabe „§ 9 Abs. 6“ durch
die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.
9. In § 12 Absatz 1 Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 25 Abs. 2
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 4
und 5 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Entwurfsplanung“ die Wörter
„in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung“ einge-
fügt.
b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 9
Absatz 6“ ersetzt.
11. In § 13a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Tragwerksplanung“ die
Wörter „in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung“
eingefügt.
12. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Baustatik“ die Wörter „und
Standsicherheit“ eingefügt.
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13. § 25 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2
für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, mindestens
aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 6
Absatz 1 Nummer 5, und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintra-
gungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hanse-
stadt Bremen; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn
eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem
Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen
wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungs-
umfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser
Nachweis nicht älter als drei Monate ist,“.
14. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Die bis zum Ablauf des 7. Oktober 2014 eingeleiteten Eintragungsverfahren
werden nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften fortge-
führt; es sei denn, die am 8. Oktober 2014 geltenden Regelungen dieses
Gesetzes sind für die Betroffenen günstiger.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 30. September 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen