Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Ausfertigungsdatum:
16.04.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 37
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
382 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 16. April 2025 Nr. 37 Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes Vom 1. April 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305) geändert wurde, wird wie folgt gefasst: „§ 114 Staatliche Anerkennung „Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studien- gang, und in entsprechenden Studienfeldern festzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Studiengänge Fachbezogene Bildungswissenschaften und Bildungswissen- schaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts, sowie in entsprechenden Studienfeldern. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 1. April 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.