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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 24. März 2016 Nr. 35
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Vom 22. März 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
2007 (Brem.GBl. S 339), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „3a,“ die Angabe „3b,“ eingefügt.
b) Nach dem Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von
Absatz 1 und 3 hat auch, wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungs-
einrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist und die Zugangs-
prüfung an einer bremischen Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangs-
prüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen
Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium
bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf
die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an
einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt
die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung.“
2. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „entsprechend für“ die Wörter
„Bewerber und Bewerberinnen, die eine Zugangsprüfung nach § 33 Absatz 3b
anstreben sowie für“ eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. März 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen