Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Ausfertigungsdatum:
24.03.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt Nr. 35 Änderung Hochschulgesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
203 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 24. März 2016 Nr. 35 Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes Vom 22. März 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S 339), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „3a,“ die Angabe „3b,“ eingefügt. b) Nach dem Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 und 3 hat auch, wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungs- einrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist und die Zugangs- prüfung an einer bremischen Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangs- prüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.“ 2. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „entsprechend für“ die Wörter „Bewerber und Bewerberinnen, die eine Zugangsprüfung nach § 33 Absatz 3b anstreben sowie für“ eingefügt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 22. März 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.