Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
22.07.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 85
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
574 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 22. Juli 2021 Nr. 85 Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes Vom 13. Juli 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes Das Bremische Hilfeleistungsgesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348 — 2132-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die Angabe „§ 12a Unab- hängige Beauftragte oder unabhängiger Beauftragter für die Feuerwehr Bremen“ eingefügt. 2. Nach § 12 wird der nachfolgende § 12a eingefügt: „§ 12a Unabhängige Beauftragte oder unabhängiger Beauftragter für die Feuerwehr Bremen (1) Die Stadtgemeinde Bremen kann die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zeit- gleich mit deren oder dessen Ernennung oder während deren oder dessen Amtszeit auch zu der oder dem unabhängigen Beauftragten für die Feuerwehr Bremen (beauftragte Person) in ihrem Zuständigkeitsbereich benennen. (2) In der Ausübung des Amts ist die beauftragte Person unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. (3) Die beauftragte Person hat die Aufgabe 1. die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Feuerwehr Bremen zu unterstützen und das partnerschaftliche Verhältnis zwischen ihnen und der Feuerwehr Bremen zu stärken; Nr. 86 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Juli 2021 575 2. als Hilfsorgan der Stadtbürgerschaft und der städtischen Deputation diese bei der Wahrnehmung ihrer besonderen Kontroll- und Fürsorgepflichten gegenüber der Feuerwehr Bremen zu unterstützen; 3. darauf hinzuwirken, dass begründeten Hinweisen und Beschwerden abge- holfen wird; 4. Fehler und Fehlverhalten in Einzelfällen, die auf eine Verletzung von Rechtsstaatlichkeit oder Diskriminierungsfreiheit schließen lassen, sowie entsprechende strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen zu erkennen und durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sie behoben werden und sich nicht wiederholen; 5. Hinweisen auf Defizite der personellen und sächlichen Ausstattung, des Personalwesens einschließlich des Gesundheitsmanagements, der Aus- und Fortbildung sowie der Liegenschaften nachzugehen und Vorschläge zur Behebung und Verbesserung zu unterbreiten; 6. der Stadtbürgerschaft und der Öffentlichkeit über ihre oder seine Arbeit zu berichten. (4) Die städtische Deputation für Inneres benennt die unabhängige Polizeibeauf- tragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zur beauftragten Person für die Feuerwehr Bremen durch Beschluss mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Stadtbürgerschaft bestätigt die Benennung auf gleiche Weise. Die oder der Benannte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stadt- bürgerschaft zu ernennen. (5) Die oder der unabhängige Polizeibeauftragte für die Freie Hansestadt Bremen begründet mit der Ernennung zur beauftragten Person ein Amtsverhältnis mit der Stadtgemeinde Bremen. Die Amtszeit der beauftragten Person endet mit der Amts- zeit der oder des unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen. (6) Die Regelungen des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen gelten für die beauftragte Person entsprechend. Im Falle der Ernennung der beauftragten Per- son setzt sich der Beirat nach § 19 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibe- auftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bre- men zusätzlich aus zwei Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr Bremen, darun- ter eine Vertreterin oder einen Vertreter des Personalrats der Feuerwehr Bremen, zu- sammen und wird die Evaluation nach § 20 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hanse- stadt Bremen auch von unabhängigen feuerwehrwissenschaftlichen Sachverständi- gen durchgeführt.“ Nr. 86 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Juli 2021 576 Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Juli 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.