Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 30.05.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 63
Eingangsformel
Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Begriffsbestimmungen“
b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
„Teil 4a Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen
§ 22a Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsprozesses von Containern § 22b Datenzugriff § 22c Verordnungsermächtigung“
2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Anschlägen“ die Wörter „sowie zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen“ eingefügt.
3. § 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Der Begriff Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter beziehungsweise Personen auf hoher See befördert oder befördern kann.
(2) Der Begriff Umschlag bezeichnet das Be- und Entladen von Transportmitteln jeder Art; davon ausgenommen sind die Übernahme und die Übergabe von Ausrüstung einschließlich Schiffsbetriebsstoffen sowie Umstaumaßnahmen.
(3) Der Begriff Digitalisiertes Freistellungsverfahren bezeichnet eine zentralisierte und sichere Verarbeitung für den Austausch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die einheitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist, dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes digitales Abholrecht für den betreffenden Container erzeugt.
(4) Der Begriff Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwaltung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Installation, Konfiguration, Wartung, Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems wird angenommen, wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S.1982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.“
4. Nach § 22 wird folgender Teil 4a eingefügt:
„Teil 4a Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen
Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsprozesses von Containern
(1) Zur Gewährleistung eines sicheren und integralen Umschlagprozesses, sind alle am Containerumschlag beteiligten Akteure, insbesondere Reedereien, Terminals, Speditionen und Transportunternehmen, zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern verpflichtet, das eine Abholung von Containern am Terminal nur bei Vorlage eines speziell gesicherten digitalen Abholrechts ermöglicht.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt, wenn ein Seeschiff einen oder mehrere Container transportiert, um eine Entladung an einem Terminal vorzunehmen und anschließend ein Weitertransport mit dem Binnenschiff, dem Lastkraftwagen oder der Eisenbahn erfolgen soll oder erfolgt.
Datenzugriff
(1) Die Behörden nach Absatz 3 erhalten im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, Zugang zu den im EDV-System der digitalisierten Freistellungsverfahren ausgetauschten und generierten Daten.
(2) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenzugriffs. Sie hat den Grund ihres systemseitigen Datenzugriffs aktenkundig zu machen.
(3) Behörden im Sinne dieser Vorschrift sind Polizei- und Zollbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Bundeskriminalamts als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255 S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Zollfahndungsdienst im Rahmen seiner Befugnisse nach dem Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die weiteren Zollbehörden im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Aufgabe der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
(4) Der Systembetreiber hat gegenüber den berechtigten Anfragen der Behörden eine Mitwirkungspflicht, indem ein Zugriff auf die zum Freistellungsverfahren gehörenden Daten zu gewährleisten ist.
(5) Der Systembetreiber erstellt zu jedem Datenzugriff einer Behörde ein Protokoll. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:
1. eine eindeutige Nutzerkennung,
2. das Datum und die Uhrzeit des Datenzugriffs,
3. das Aktenzeichen,
4. den Zweck des Datenzugriffs und
5. die Referenzen, mit denen der Datenzugriff erfolgte.
(6) Die Protokolldaten dürfen nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, durch eine dazu befugte öffentliche Stelle, sowie für die Eigenüberwachung, der Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Generierung folgenden Jahres zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.
(7) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der für die Rechtmäßigkeit der Abrufe zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen sowie über weitere Maßnahmen zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen zu erlassen.“
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Bremen, 13. Mai 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.