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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 5. Juli 2024 Nr. 73
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes
Vom 19. Juni 2024
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 (aufgehoben)“
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenan-
lage“
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Erhebung personenbezogener Daten, Überprüfungsverfahren“
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Nachberichtserstattung, Wiederholungsprüfung und Mitteilungspflicht
von Änderungen“
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Wahrnehmung von Aufgaben des
grenzpolizeilichen Einzeldienstes“ gestrichen.
3. § 2 wird aufgehoben.
4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen“
durch die Wörter „Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und
Transformation“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Beauftragten“ durch die Worte „eine
Beauftrage oder einen Beauftragten“ ersetzt und nach dem Komma die
Wörter „die oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Beauftragte“ durch die Wörter „Die
Beauftragte oder der Beauftragte“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Person des Teilnehmers“ durch die Worte
„teilnehmende Person“, die Wörter „dem Teilnehmer“ durch die Wörter
„der teilnehmenden Person“ und die Wörter „seine Teilnahme“ durch die
Wörter „die Teilnahme“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „einen Beauftragten“ durch die Wörter „eine
Beauftragte oder einen Beauftragten“ und die Wörter „als Beauftragter“
durch die Wörter „als Beauftragte oder als Beauftragter“ ersetzt.
6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Schiffsführer“ durch die Wörter „Die
Schiffsführerin oder der Schiffsführer“ und die Wörter „den örtlichen
Beauftragten“ durch die Wörter „die örtlich beauftragte Person“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Name“ die Wörter „der oder“
eingefügt.
bb) In Nummer 9 Buchstabe c werden die Wörter „der Schiff zu Schiffs-
aktivitäten“ durch die Wörter „der Schiff-zu-Schiff-Aktivitäten“ ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beauftragte“ durch die Wörter „Die
Beauftrage oder der Beauftragte“ ersetzt.
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Warteplatz“ ein Komma und die
Wörter „der nicht über einen genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt“
eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „noch“ gestrichen.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Fahrzeugführer“ durch die Wörter „der
Schiffsführerin oder dem Schiffsführer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Führer eines Schiffes“ durch die Wörter
„Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer“ ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die zuständige Behörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen
Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt
es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
1. wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen
sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindes-
tens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen
sind,
3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene
Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn
Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist
im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im
Hinblick auf die Sicherheit der bremischen Häfen Zweifel an der Zuverlässig-
keit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen
insbesondere in Betracht:
1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung ergeben,
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4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regel-
mäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5. Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten
bei behördlichen Vorgängen.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Sinne des Absatzes
5 verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach § 17 Absatz 3 obliegenden
Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kos-
ten für die Überprüfung trägt der Arbeitgeber. Im Falle der Arbeitnehmerüber-
lassung werden die Kosten abweichend von Satz 2 von der entleihenden
Stelle getragen. Die betroffene Person ist bei der Antragsstellung von der
zuständigen Behörde zu unterrichten über
1. den Zweck der Datenverarbeitung;
2. die nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2
beteiligten Stellen;
3. die Übermittlungsempfänger nach § 19 Absatz 2 bis 4 sowie
4. die Nachberichtserstattung nach § 20 Absatz 1 und Absatz 2.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Überprüfung entfällt, wenn die betroffene Person
1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach Hafensicherheitsrecht eines der anderen Bundesländer oder
einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Luftsicherheitsrecht unter-
zogen worden ist und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betrof-
fenen Person vorliegen oder
2. zumindest der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach den Sicher-
heitsüberprüfungsgesetzen des Bundes oder der Länder unterzogen
worden ist.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffenen“ durch die Wörter „Die
betroffene Person“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „ihn“
durch das Wort „sie“ ersetzt.
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dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Über“ die Wörter „die Verpflichtung,
wahrheitsgemäße Angaben zu machen und“ eingefügt und die Wörter
„der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ ersetzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Erhebung personenbezogener Daten, Überprüfungsverfahren“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. „Anfragen bei den Polizeivollzugsbehörden der Länder, dem bre-
mischen Landesamt für Verfassungsschutz, der Bundespolizei und
dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, bei dem
Bundeskriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militä-
rischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen;“
cc) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
5. „Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber nach einem eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 16 Absatz 1 erfordernden
Beschäftigungsverhältnis stellen; im Falle der Arbeitnehmerüber-
lassung tritt die entleihende Stelle an die Stelle des Arbeitgebers.“
dd) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „an der Zuverlässigkeit des Betroffenen“
durch die Wörter „an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person“ ersetzt und
die Wörter „mit Zustimmung des Betroffenen“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwir-
ken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch
die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tat-
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sachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begrün-
den, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem
Betäubungsmittelgesetz umfassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die
Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Miss-
brauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder
vorliegen.“
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 17
Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
12. § 19 wird wie folgt gefasst:
„19
Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung
(1) Sofern keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, erhält die betrof-
fene Person von der zuständigen Behörde einen Bescheid über die Feststellung
der Zuverlässigkeit, die mit einer befristeten Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu
versehen ist. Können Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt werden,
wird die betroffene Person durch einen ablehnenden Bescheid über das Ergebnis
der Überprüfung und über die eventuell zugrundeliegenden Erkenntnisse, sofern
diese bekannt gegeben werden dürfen, informiert. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet den gegenwärtigen Arbeitgeber, die
Hafensicherheitsbehörde nach § 3 Absatz 2, die beteiligten Polizeibehörden des
Bundes und der Länder, das bremische Landesamt für Verfassungsschutz sowie
das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung. Die Mitteilung enthält
den Familiennamen, den Geburtsnamen, sämtliche Vornamen, das Geburtsda-
tum, den Geburtsort, den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der betroffenen
Person, das Aktenzeichen, die Geltungsdauer und das Ergebnis der Zuverlässig-
keitsüberprüfung. Dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis
zugrundeliegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen
dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die
Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuver-
lässigkeit erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(2a) Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung tritt die entleihende Stelle an die
Stelle des Arbeitgebers in Absatz 2.
(3) Können Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person nicht ausge-
räumt werden, so werden die für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprü-
fungen im Hafenbereich zuständigen Behörden der anderen Bundesländer hier-
über unterrichtet. Für den Mitteilungsinhalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Wird ein Bescheid über die Feststellung der Zuverlässigkeit zurückgenom-
men oder widerrufen, hat die zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 2
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Satz 1, Absatz 2a und Absatz 3 Satz 1 genannten Übermittlungsempfänger zu
unterrichten. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.“
13. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Nachberichtserstattung, Wiederholungsüberprüfung und Mitteilungspflicht
von Änderungen
(1) Werden dem Landeskriminalamt oder dem Landesamt für Verfassungs-
schutz der Freien Hansestadt Bremen im Nachhinein Informationen bekannt, die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Per-
sonen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behör-
de über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen
sie die nach § 19 Absatz 2 übermittelten Daten speichern. Das Landesamt für
Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in § 19 Absatz 2 genannten perso-
nenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich
auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes speichern.
(2) Die zuständige Behörde kann die übrigen nach § 17 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 beteiligten Behörden und die nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
beteiligten Ausländerbehörden um die Vornahme einer Nachberichterstattung
entsprechend dem Absatz 1 ersuchen.
(3) Begründen die nach Absatz 1 und 2 mitgeteilten Informationen Zweifel an
der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, so ist der Bescheid über die Fest-
stellung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Anfechtungsklagen gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverläs-
sigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist von den in § 16 Absatz 1 genannten
Personen spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe der Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung erneut zu beantragen (Wiederholungsprüfung). Wird die Wieder-
holungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der
Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt die Person bis zum Abschluss der
Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig.
(5) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne des § 16 Absatz 1 sind
verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
a) Änderungen ihres Namens,
b) Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes,
c) Änderungen ihres Arbeitgebers und
d) Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
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(6) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne
von § 16 Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde inner-
halb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die
Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung
wird die entleihende Stelle anstelle des Arbeitgebers zur Vornahme der Mel-
dungen nach Satz 1 verpflichtet.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten
personenbezogenen Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Behörde
a) bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b) innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des
Widerrufs oder der Rücknahme der Zuverlässigkeit,
c) unverzüglich nach Rücknahme des Antrags der betroffenen
Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d) im Falle des § 16 Absatz 3 Nummer 2 innerhalb von drei
Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder der
Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Länder;
2. von den nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2
beteiligten Behörden der Freien Hansestadt Bremen
a) 63 Monate nach Anfrage durch die zuständige Behörde,
b) unmittelbar nach Mitteilung durch die zuständige Behörde im
Fall von Ablehnungen, Rücknahmen und Widerrufen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Worte „der
betroffenen Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „der Betroffenen“ durch die Worte „der
betroffenen Personen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde ersucht die übrigen nach § 17 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 beteiligten Behörden sowie die nach § 17 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 beteiligten Stellen bezüglich der an sie übermittelten
Daten entsprechend Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 zu verfahren.“
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15. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „§§ 16, 17, 18, 19, 20 und 21“ durch die Angabe
„§§ 16 bis 21“ ersetzt.
16. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 eine Angabe nicht oder nicht richtig
macht;“
b) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 Personen als Beauftragte für die Gefah-
renabwehr einsetzt oder mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung eines
Plans zur Gefahrenabwehr betraut, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt
ist;“
c) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 2 nicht zuverlässigkeitsüberprüften Perso-
nen Zugang zu der Risikobewertung oder dem Gefahrenabwehrplan gewährt
oder sie in besonderen Sicherheitsbereichen einsetzt, obwohl die zuständige
Behörde im Einzelfall die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung
verlangt hat;“
d) Folgende Nummern 20 und 21 werden angefügt:
„20. als zuverlässigkeitsüberprüfte Person entgegen § 20 Absatz 5
Änderungen nicht mitteilt;
21. als Arbeitgeber oder als entleihende Stelle entgegen § 20 Absatz 6 Mel-
dungen über die Tätigkeitsaufnahme oder über Änderungen betreffend der
Tätigkeit zuverlässigkeitsüberprüfter Personen unterlässt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 19. Juni 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen