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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 4. März 2016 Nr. 17
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes
Vom 1. März 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz
Artikel 1
Dem § 10 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November
2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002, S. 2 ― 9511-a-1), das zuletzt durch das Gesetz
vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist der Hafenlotse
dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit
zum Ersatz verpflichtet, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für
einen Schaden, den der Hafenlotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten
zugefügt hat, neben dem Hafenlotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftrag-
geber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht dem Hafenlotsen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. März 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen