Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
03.03.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 17 ÄndG BremHafenbetriebsG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
85 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 4. März 2016 Nr. 17 Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes Vom 1. März 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz Artikel 1 Dem § 10 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002, S. 2 ― 9511-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist der Hafenlotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den der Hafenlotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben dem Hafenlotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftrag- geber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht dem Hafenlotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. März 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.