684
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 3. Dezember 2019 Nr. 119
Gesetz zur Änderung des Bremischen Glücksspielgesetzes
Vom 26. November 2019
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Glücksspielgesetz vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255 —
2191-b-2), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl.
S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) der Anforderungen an das Sozialkonzept, die Schulung des Personals sowie
die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung
von Glücksspielsucht“ gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags und“
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern
Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder zu einer
Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des
Bremischen Schulgesetzes unterschreitet,“
bb) Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.
cc) Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird Nummer 6.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhält-
nisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls
Ausnahmen von dem in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 festgesetzten Mindest-
abstand zulassen.“
Nr. 119 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2019 685
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Wettvermittlungsstellen Speisen und Getränke für den Verzehr
an Ort und Stelle oder außer Haus abzugeben, zu verkaufen oder
den Konsum zuzulassen,“
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. in Wettvermittlungsstellen Waren zu vertreiben oder vertreiben zu
lassen sowie Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten
Sportwettvertriebs zu erbringen,“
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. in Wettvermittlungsstellen Geräte aufzustellen oder zugänglich zu
machen, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige
Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,“
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in Wettvermittlungsstellen Kredite, Stundungen oder vergleich-
baren Zahlungserleichterungen durch den Konzessionsnehmer,
den Vermittler oder dessen Bedienstete an Spieler zu gewähren
oder als Konzessionsnehmer, Vermittler oder dessen
Bedienstete die Gewährung von Krediten, Stundungen oder
vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch Dritte an Spieler
zu dulden,“
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „oder“ durch ein Komma ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird der Punkt durch die Angabe „oder“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 eingefügt:
„7. Wettvermittlungsstellen so zu gestalten, dass sie von außen nicht
einsehbar sind, oder
8. Wettvermittlungsstellen so zu gestalten, dass von ihrer äußeren
Erscheinung Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen
Wetten ausgeht.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Erlaubnis ist zu befristen. Bei einer vorzeitigen Beendigung der
Erprobungsphase nach der Experimentierklausel gemäß § 10a Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrags erlischt die Erlaubnis. Die Vermittlung der Ange-
bote für mehrere Konzessionsnehmer oder die Vermittlung oder Veranstal-
tung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Die Erlaubnis zur
Vermittlung von Sportwetten darf nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte
Nr. 119 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2019 686
übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist verboten. In einer Wettvermitt-
lungsstelle und allen dazugehörenden Flächen dürfen ausschließlich die in
der Konzession zugelassenen Sportwetten von dem Konzessionsnehmer
vermittelt werden.“
3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b
Anforderungen an das Personal von Sportwettvermittlungsstellen,
Schulung
(1) Die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten haben auf eigene Kosten
sicherzustellen, dass das mit den Spielern in Kontakt tretende Personal (Auf-
sichtspersonal) sowie gegebenenfalls deren Vorgesetzte durch anerkannte
Anbieter im Sinne des Absatzes 3 geschult werden.
(2) In den Schulungen sind rechtliche Vorgaben zum Jugend- und Spieler-
schutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu
Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens,
Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den
Hilfsangeboten für Betroffene und deren Angehörige zu vermitteln.
(3) Schulungen dürfen nur von anerkannten Anbietern durchgeführt werden.
Die Anerkennung ist vom Anbieter schriftlich beim Senator für Inneres zu
beantragen. Dieser erteilt eine Anerkennung, wenn der Anbieter
1. ein Schulungskonzept vorlegt, welches die Vermittlung der nach Absatz 2
erforderlichen Inhalte umfasst und
2. qualifiziertes Personal nachweist, das fachlich und didaktisch in der Lage
ist, die Schulungsinhalte zu vermitteln.
Der Senator für Inneres führt eine Liste der nach Satz 1 anerkannten Anbieter. Er
darf die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für die
Durchführung der Aufgabe erforderlich ist.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen an die Schulung des Personals im Sinne
von § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d setzt den Nachweis über eine Erst-
schulung des Aufsichtspersonals von mindestens vier Unterrichtsstunden zu den
in Absatz 2 genannten Inhalten voraus. Spätestens bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
sind das Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte umfassend zu schulen. Die
Schulungsdauer beträgt mindestens acht Unterrichtsstunden. Wiederholungs-
schulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von drei
Jahren verpflichtend. Mindestens vier Unterrichtsstunden der umfassenden
Schulung nach Satz 2 erfolgen in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen
dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen.
(5) Über die Durchführung der Schulungen nach Absatz 4 sind Nachweise zu
führen und zu Kontrollzwecken vor Ort vorzuhalten.
Nr. 119 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2019 687
(6) Das Aufsichtspersonal hat die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle
erforderliche Zuverlässigkeit zu besitzen.“
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1 in Wettvermittlungsstellen Speisen
und Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus
abgibt, verkauft oder den Konsum zulässt,“
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1a in Wettvermittlungsstellen Waren
vertreibt oder vertreiben lässt sowie Dienstleistungen außerhalb des
konkret erlaubten Sportwettvertriebs erbringt,“
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 2a in Wettvermittlungsstellen Geräte
aufstellt oder zugänglich macht, die darauf ausgerichtet sind, Spielern
die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,“
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 3 in Wettvermittlungsstellen Kredite,
Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen als Konzes-
sionsnehmer, Vermittler oder dessen Bediensteter an Spieler gewährt
oder als Konzessionsnehmer, Vermittler oder dessen Bediensteter die
Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungs-
erleichterungen durch Dritte an Spieler duldet,“
e) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
f) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 15 bis 20 eingefügt:
„15. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 7 Wettvermittlungsstellen so gestaltet,
dass sie von außen nicht einsehbar sind,
16. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 8 Wettvermittlungsstellen so gestaltet,
dass von ihrer äußeren Erscheinung Werbung für den Wettbetrieb oder
die angebotenen Wetten ausgeht.
17. entgegen § 5b Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Aufsichts-
personal und deren Vorgesetzte bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
umfassend geschult werden,
18. entgegen § 5b Absatz 4 Satz 4 nicht sicherstellt, dass Wiederholungs-
schulungen durchgeführt werden,
19. entgegen § 5b Absatz 5 keine Nachweise über die Schulung des
Personals führt und vor Ort vorhält,
20. entgegen § 5b Absatz 6 eine Person beschäftigt, die die zur Tätigkeit in
einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Nr. 119 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2019 688
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) In Absatz 1 werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2018“ durch die Wörter
„vor dem 1. Januar 2020“ ersetzt.
Artikel 2
§ 5b Absatz 1, 4 und 5 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dem
dritten Anbieter eine Anerkennung nach § 5b Absatz 3 Satz 3 erteilt wurde. Der
Senator für Inneres gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hanse-
stadt Bremen bekannt. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bremen, den 26. November 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen