Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Ausfertigungsdatum:
13.04.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 47
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
165 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 13. April 2017 Nr. 47 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom 11. April 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Anlage 2 (zu § 6) des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 ― 9511-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Satzteil vor der Nummer 1 wird die Angabe „A.“ vorangestellt. 2. Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. Art und Menge der zu entsorgenden und an Bord verbleibenden Schiffs- abfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lager- kapazität: Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und siebte Spalte entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen. Nr. 47 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. April 2017 166 Art und Menge der zu entladenden/an Bord verbleibenden Schiffs- abfälle/Ladungsrückstände 1 2 3 4 5 6 7 Abfallart Menge des Lager- Menge des Hafen, in Abfall- Im Hafen abzugeben- kapazität an Bord dem der menge, die der letzten den Abfalls an Bord bleibenden verbleiben- zwischen Entsor- Abfalls de Abfall Meldung gung abge- entsorgt und gebene wird nächstem Abfall- Hafen menge anfällt m³ m³ m³ m³ m³ Altöl Bilgen- wasser Ölschlamm Sonstige (bitte angeben) Abwasser* Müll Kunststoff Lebens- mittelabfälle Haushalts- abfälle (wie Papier, Glas, Metall) Speiseöl Asche aus der Abfall- Verbren- nung Betriebs- abfälle Tierkörper Nr. 47 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. April 2017 167 Ladungsrückstände** MARPOL I MARPOL II MARPOL V * Die Angabe zu Abwasser ist nicht erforderlich, wenn die legale Einleitung nach der Regel 11 Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auf See beabsichtigt ist. ** Auch Schätzwerte sind zulässig. Datum der Verantwortlicher Meldung für die Meldung 3. Dem Wort „Achtung“ nach der Nummer 9 wird die Angabe „B.“ vorangestellt.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. April 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.